Risikominimierende Maßnahmen in Österreich
Bis auf Weiteres ist die Einfuhr von
Die Exekutive unterstützt die Veterinärbehörden in Grenznähe, bei der vermehrten Durchführung von Kontrollen. Dabei steht die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben im Fokus um illegale Sendungen aus dem Verkehr zu ziehen. Auf grenznahen Rastplätzen und am internationalen Busbahnhof in Wien werden Informationen für Reisende auf infoscreens dargestellt.
Mit 26.3.2024 wurde (aufgrund des grenznahmen Ausbruchs in Ungarn) eine auf österreichisches Staatsgebiet reichende Sperrzone eingerichtet, innerhalb derer zusätzliche Vorgaben einzuhalten sind. Siehe Kapitel Schutz- und Überwachungszonen
Die mit 25.3.2024 mittels Kundmachung verlautbaren Regelungen zum Umgang mit Sendungen lebender Tiere aus Ungarn und der Slowakei bleiben formell in Kraft, kommen aber aufgrund des aktuellen Verbotes der Einbringung derzeit nicht zur Anwendung:
Österreichische Schachthofbetreiber, die empfängliche Tiere aus der Slowakei und Ungarn annehmen, wurden verpflichtet folgendes sicherzustellen:
- frischem Fleisch von gehaltenen und wild lebenden empfänglicher Tiere,
- Rohmilch und Kolostrum von empfänglicher Tieren,
- Schlachtnebenerzeugnissen von gehaltenen und wild lebenden empfänglicher Tieren,
- Gülle und Mist von empfänglichen Tieren,
- Jagdtrophäen,
- Wild in der Decke von empfänglichen Tieren
- erlegtem Wild empfänglicher Arten
Die Exekutive unterstützt die Veterinärbehörden in Grenznähe, bei der vermehrten Durchführung von Kontrollen. Dabei steht die Einhaltung tierseuchenrechtlicher Vorgaben im Fokus um illegale Sendungen aus dem Verkehr zu ziehen. Auf grenznahen Rastplätzen und am internationalen Busbahnhof in Wien werden Informationen für Reisende auf infoscreens dargestellt.
Mit 26.3.2024 wurde (aufgrund des grenznahmen Ausbruchs in Ungarn) eine auf österreichisches Staatsgebiet reichende Sperrzone eingerichtet, innerhalb derer zusätzliche Vorgaben einzuhalten sind. Siehe Kapitel Schutz- und Überwachungszonen
Die mit 25.3.2024 mittels Kundmachung verlautbaren Regelungen zum Umgang mit Sendungen lebender Tiere aus Ungarn und der Slowakei bleiben formell in Kraft, kommen aber aufgrund des aktuellen Verbotes der Einbringung derzeit nicht zur Anwendung:
Österreichische Schachthofbetreiber, die empfängliche Tiere aus der Slowakei und Ungarn annehmen, wurden verpflichtet folgendes sicherzustellen:
- verpflichtende Anwesenheit des amtlichen Tierarztes / der amtlichen Tierärztin bei der Anlieferung der Tiere
- genaue Kontrolle auf Symptome der MKS im Rahmen der tierärztlichen Lebendtieruntersuchung
- Absonderung der Tiere in einem baulich getrennten Quarantänestall bis zur Schlachtung, so dass Kontakt zu anderen Tieren ausgeschlossen ist
- Tiere aus den genannten Herkunftsländern sind gesondert zu schlachten, anschließend ist eine gründliche Reinigung und Desinfektion von Schlachtanlagen und Warteställen durchzuführen und diese zu dokumentieren.
Schutz- und Überwachungszone
Im Fall eines Nachweises von MKS in einem Betrieb, sind Schutz- und Überwachungszonen einzurichten, die mindestens 21 bzw. 30 Tage ab der vorläufigen Reinigung und Desinfektion des Ausbruchsbetriebes aufrecht bleiben.
Es werden folgende MKS Zonen aufgrund des grenznahen ungarischen Ausbruches in Österreich eingerichtet:
Es werden folgende MKS Zonen aufgrund des grenznahen ungarischen Ausbruches in Österreich eingerichtet:
Schutzzone
Derzeit gibt es keine Schutzzone in Österreich.
Überwachungszone
Aufgrund des grenznahen Ausbruches in Ungarn reicht die Überwachungszone, die Aufgrund des Falles in Ungarn einzurichten ist auch auf österreichisches Staatsgebiet. Aufgrund der unklaren Situation wurde die Entscheidung getroffen, die Überwachungszone auszudehnen. In dieser werden Betriebe mit empfänglichen Tieren behördlich kontrolliert und Tiere stichprobenartig beprobt.
In der Überwachungszone gelten folgende Einschränkungen:
Betriebe mit empfänglichen Tieren:
In der Überwachungszone gelten folgende Einschränkungen:
Betriebe mit empfänglichen Tieren:
- treffen Vorkehrungen um den Kontakt mit Wildtieren zu verhindern
- Krankheitsfälle und Leistungsrückgänge umgehend der Veterinärbehörde melden
- ergreifen Maßnahmen, um eine Übertragung der Krankheit durch Personen bestmöglich zu vermeiden (Biosicherheit, Reduktion der Personenanzahl die in direkten Kontakt mit empfänglichen Tieren kommen)
- führen Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen
- lebende Tiere dürfen nicht aus der Zone hinaus und nicht in die Zone hinein verbracht werden
- Transporte lebender, empfänglicher Tiere in der Zone sind untersagt
- Tierkörper, Fleisch, Fleischerzeugnisse, Schlachtnebenerzeugnisse, tierische Nebenprodukte, Rohmilch und Milcherzeugnisse empfänglicher Tiere dürfen nur nach behördlicher Genehmigung aus der Zone verbracht werden
- Einschränkungen bei der künstlichen Besamung empfänglicher Tiere sowie beim Handel mit Samen, Eizellen und Embryonen
- Messen, Märkte und Tierschauen mit empfänglichen Tieren sind untersagt
- generelles Jagdverbot (alle Tiere)
Weitere Sperrzone
Als risikominimierende Maßnahme wurde eine in einigen Grenzbezirken in Niederösterreich und dem Burgenland eine weitere Sperrzone eingerichtet, in welcher die Maßnahmen der Überwachungszone gelten mit Ausnahme der Einschränkungen beim Handel.