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Trockenheit, Hitze und Dürre 2026 – Umgesetzte Maßnahmen bzw. geltende Ausnahmen

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21.08.2026

Das Jahr 2026 ist für die Land- und Forstwirtschaft ein noch nie dagewesenes Extremjahr. Die extreme Trockenheit und Hitze führt in allen Regionen zu Ertragsausfällen, Futtermangel, Wasserknappheit und anderen Problemen. In den vergangenen Monaten wurden daher Maßnahmen gesetzt und Ausnahmen erlassen, welche helfen sollen, diese Ausnahmesituation einigermaßen zu bewältigen. Hier ein Gesamtüberblick.

Trockenheit © bibiphoto/AdobeStock
© bibiphoto/AdobeStock

MFA 2026 – Ausnahmen bzw. Erleichterungen in der Förderabwicklung (ÖPUL, AZ)

Vorzeitige Futternutzung von Biodiversitätsflächen auf Acker, Grünland sowie NAT-Flächen: Die sofortige Nutzung der Acker-Biodiversitätsflächen auch über 25 % hinausgehend vor dem 1.8. wurde mit Ende Mai 2026 ermöglicht. Diese über 25 % hinausgehend genutzten DIV-Flächen erhalten keine UBB- oder Bioprämie (auf allen anderen Flächen des Betriebes wird die UBB- oder Bioprämie unverändert gewährt).

Auf Grünland-Biodiversitätsflächen mit zeitlich verzögerten Schnittzeitpunkten bzw. nutzungsfreien Zeiträumen wurde eine frühere Mahd erlaubt bzw. der nutzungsfreie Zeitraum auf 7 Wochen verkürzt. Diese frühzeitig genutzten DIV-Grünlandflächen erhalten keine UBB- oder Bioprämie.

Der Prämienverzicht ist durch Code „OPUBB“ bzw. „OPBIO“ (OP = ohne Prämie) mittels Korrektur des MFA 2026 bekannt zu geben.

Seit 12. August können Acker-Biodiversitätsflächen auch 3 x genutzt werden (Aufhebung der max. 2 x Nutzungseinschränkung) – 3x genutzte DIV-Flächen erhalten keine UBB- bzw. Bioprämie (Code OPUBB/OPBIO).

Auf Naturschutzflächen (NAT-Flächen im Grünland und Acker) mit Nutzungszeitpunkt nach dem 11. August kann eine Mahd oder Beweidung ab sofort erfolgen, die NAT-Prämien werden gewährt.

Achtung

Für eine Änderung der Nutzungshäufigkeit ist weiterhin eine Anpassung der Projektbestätigung notwendig.
Ernteverpflichtung ÖPUL/AZ - Ausnahme
Laut ÖPUL- und AZ-Richtlinie ist für den Erhalt von Prämien die Ernte von Ackerkulturen auf zumindest 85% des Schlages erforderlich. Aufgrund der vorherrschenden Dürre (=höhere Gewalt) entfällt die Ernteverpflichtung, weil eine wirtschaftlich sinnvolle Ernte nicht möglich ist oder ein Totalausfall vorliegt. Einzelbetriebliche Meldungen auf höhere Gewalt sind bei Nichternte in NÖ mit Ausnahme der Bezirke Waidhofen/Ybbs und Lilienfeld NICHT erforderlich.

Begrünung „System Immergrün“ – Ausnahme bei Fristen
Bei Teilnahme am System Immergrün sind mindestens 85 Prozent der Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Zwischenfrüchten zu begrünen. Zeiträume mit offenem Boden zählen als begrünt, wenn zwischen Ernte einer Hauptkultur und Anbau einer Zwischenfrucht maximal 30 Tage und zwischen zwei Hauptkulturen maximal 50 Tage liegen.

Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich und pflanzenbaulich sinnvoll ist.

Für Zwischenfrüchte gilt weiterhin:
  • Anlage abfrostender Mischungen bis spätestens 20. September, überwiegend winterharter Begrünungen bis spätestens 15. Oktober
  • Begrünungszeitraum mindestens 42 Tage
Die Immergrün-Prämie wird gewährt.

Zwischenfrüchte/Begrünungen/Untersaaten – Ausnahme flächendeckender Bestand
Ordnungsgemäß und zeitgerecht angelegte Begrünungen bei den ÖPUL-Maßnahmen "Begrünung von Ackerflächen - Zwischenfruchtanbau“, "Begrünung von Ackerflächen - System Immergrün“ und "Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ werden bei Kontrollen (VOK, Flächenmonitoring) nicht beanstandet, wenn aufgrund der Dürre kein flächendeckender Bewuchs erreicht wird oder Ausfallgetreide die 50 %-Grenze im Bestand überschreitet.

Untersaaten bei Erosionsschutz Acker (Code US im MFA) müssen bei ordnungsgemäßer Anlage mit den vorgegebenen Mischungspartnern auch keine Flächendeckung erreichen. Es ist keine Meldung erforderlich. Die Prämien in den jeweiligen Maßnahmen werden gewährt.

Tierwohl Weide – Zufütterung erlaubt
Aufgrund der Dürre steht auf den Weiden weniger Futter. Es ist daher zulässig, Grundfutter zuzufüttern. D.h. es muss heuer nicht zwingend der überwiegende Grundfutterbedarf über die Weide gedeckt sein.
Eine Meldung hierfür ist nicht notwendig.

Gefährdete Nutztierrassen – Verkürzung Haltedauer
Die bis 31.12. geltende Haltedauer wird auf 31. August verkürzt. Die Prämie für Tiere wird gewährt, auch wenn der Abgang ab 1.9. erfolgt.

Weitere Ausnahmen in Diskussion

Bio – Zukauf konventionelle Futtermittel
Durch das Land NÖ (Lebensmittelbehörde) erfolgte die Freigabe von konventionellen Grundfuttermitteln für biologisch wirtschaftende Betriebe mit Raufutter verzehrenden Tieren.
Zugelassen sind folgende nicht biologische Grundfuttermittel:
  • Heu, (Klee-)Grassilage, Klee- und Luzernepellets, Futterstroh, Ganzpflanzensilagen von Getreide-Leguminosengemengen und Grundfutter von Weideflächen. Freigabe ab 7.8.2026.
  • Das Futter kann frisch (Grünfutter), siliert (Silage), getrocknet (Heu) oder pelletiert (Pellets) zugekauft werden.
  • Silomais als Ganzpflanze frisch, siliert oder getrocknet. Freigabe ab 12.8.2026.
Die maximale Zukaufsmenge beträgt 30% des Jahresbedarfs an Grundfutter auf Berechnungsbasis Trockenmasse (Berechnung siehe Website). Die Ausnahme gilt in ganz NÖ je nach Art des Grundfutters im Zeitraum von 7.8.2026 bzw. 12.8.2026 bis 1.6.2027.

Zu beachten sind jedoch verschiedene privatrechtliche Standards (zB Zurück zum Ursprung, Prüf Nach!/Ja!Natürlich), österreichische oder internationale Verbandsstandards (zB Bio Austria, Naturland, Bioland, Biokreis usw.) sowie Abnehmer (z.B. Molkereien), die die Verfütterung von konventionellem Grundfutter trotz bestehender landesweiter Ausnahmegenehmigung ausschließen oder einschränken können.
Jeder Bio-Betrieb mit RGVE hat dafür zu sorgen, dass er sich selbst informiert, inwieweit der Einsatz von konventionellem Grundfutter bzw. Silomais auch bei den einzelnen Standards möglich ist. Biobetriebe, welche Biorinder im Rahmen der Ausnahmegenehmigung mit konventionellem Grundfutter oder Silomais füttern, müssen jedenfalls ihre Vermarkter davon informieren.

Weiterführende Informationen (Details zu Mengenberechnung des möglichen Futterzugangs, Beantragung der Ausnahmeregelung im VIS usw.) finden sich unter Aktuelle Info: Zukauf von konventionellem Silomais freigegeben | Landwirtschaftskammer Niederösterreich

Maßnahmen zur Schaffung von Liquidität
Die massiven Dürreschäden führen bei vielen Betrieben zu starken Einkommensrückgängen und in weiterer Folge auch zu Liquiditätsengpässen insbesondere beim Betriebsmittelzukauf. In Österreich wird zwar im Vergleich zu anderen Ländern eine vom Bund und den Ländern mit 55 % der Prämie unterstützte Dürreversicherung angeboten, welche eine wesentliche Hilfe für die Versicherten darstellt. Aber auch diese Maßnahme kann nur einen Teil des Schadens (je nach gewähltem Versicherungsprodukt) abdecken. Zudem wird Österreich als eines der wenigen Länder auch im heurigen Jahr 100 % der DZ und 75 % der ÖPUL- und AZ-Prämien im Dezember auszahlen. Um unter diesen Rahmenbedingungen je nach einzelbetrieblichem

Bedarf die Finanzierung sicherzustellen, stehen folgende Maßnahmen zur Verfügung:
  • Zahlungserleichterungen SVS: 
    • Stundung bzw. Ratenzahlung: Wenn von einer Stundung oder Ratenzahlung Gebrauch gemacht wird, ist diese unter Angabe eines Grundes sowie eines realistischen Zahlungsvorschlags formlos bei der SVS zu beantragen. Anzugeben ist weiters, welche Quartals-Vorschreibungen vom Antrag umfasst werden sollen (auch für zukünftige Vorschreibungen möglich, sofern explizit beantragt). Wird eine Quartalszahlung ohne rechtzeitige Beantragung einer Stundung bzw. Ratenzahlung nicht bezahlt, wird ein Beitragszuschlag von 5 % verhängt.

      Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass für das 2. Quartal Ende August der Beitragszuschlag von 5 % verhängt werden würde, sofern nicht rechtzeitig wie üblich gezahlt wird oder zeitgerecht ein entsprechender Antrag gestellt wird.

      Bei Stundung bzw. Ratenzahlung wird pro Monat ein Zinsenersatz von 0,25 % vom Gesamtbetrag berechnet, welcher nur in besonderen Ausnahmefällen reduziert oder erlassen werden kann.
       
    • Wechsel in die Beitragsgrundlagenoption: Beim Einstieg in die Beitragsgrundlagenoption ist eine zinsenersatzlose Stundung der über die Mindestbeitragsgrundlagen hinausgehenden vorläufigen Vorschreibungen bei Glaubhaftmachung einer entsprechend geringeren endgültigen Vorschreibung möglich. Bei Überlegung zum Wechsel in die Beitragsgrundlagenoption sollte jedenfalls eine Beratung in Anspruch genommen werden.

      Weitere Informationen finden Sie hier.

Achtung

Eine aufrechte Zahlungserleichterungsvereinbarung entbindet nicht von der Verpflichtung, die laufenden Vorschreibungen bei Fälligkeit zu entrichten.
  • Stundung von bestehenden Agrarinvestitionskrediten (AIK): Bei bestehenden AIKs ist eine Stundung von maximal zwei Tilgungsraten (mit oder ohne Laufzeitverlängerung) jederzeit möglich. Zusätzlich ist das BMLUK derzeit mit dem BMF in Abstimmungsgesprächen über die Möglichkeit, zwei zusätzliche außerordentliche Stundungen bei Bedarf in Anspruch zu nehmen. Die Antragstellung dazu erfolgt über die Bezirksbauernkammer (BW-Berater:innen).
     
  • Spezifische Kreditaktionen im Bankensektor: Im Bankensektor (zB durch Raiffeisenbanken) werden unterschiedliche Kreditaktionen für die von der Dürre betroffenen Land- und Forstwirte angeboten. Manche Banken bieten auch eine befristete Möglichkeit für eine günstige Rahmenüberziehung an. Es wird empfohlen, die entsprechenden aktuellen Angebote bei Bedarf zu prüfen und zu vergleichen. Sollte auch ein „geförderter Betriebsmittelkredit“ (welcher derzeit regierungsintern verhandelt wird) angeboten und in Anspruch genommen werden, muss dieser jedenfalls den dann definierten Voraussetzungen entsprechen.
     
  • Allfällige weitere Maßnahmen: Darüberhinausgehend wird, wie von uns gefordert, seitens der Bundesregierung eine „Betriebsmittelkreditaktion für landwirtschaftliche Betriebe“ verhandelt. In Diskussion stehen zinsgestützte Kredite mit einer Laufzeit bis zu 3 Jahren, welche aus unserer Sicht dringend notwendig sind. Zudem wird auch ein „SV-Beitragsrabatt“ diskutiert, welcher in dieser angespannten Situation für die Betriebe eine wichtige Hilfe darstellen würde.
Futtermittelbörse
Die LK-Futtermittelplattform dient der Vermittlung von Futtermitteln von Landwirt zu Landwirt. Hier können potenzielle Käufer und Verkäufer direkt miteinander in Kontakt treten und Geschäfte vereinbaren. Die Nutzung der Plattform ist kostenlos.

Zudem bieten beispielhaft die Lagerhausgenossenschaften Heu aus der EU an. Die Bestellung muss über das regionale Lagerhaus bis 31. August erfolgen.

Zwischenfrüchte für die Futternutzung 2026
Aufgrund der Futterknappheit ist im heurigen Jahr jedenfalls zu prüfen, ob nicht ein gezielter Zwischenfruchtanbau zur Futternutzung Sinn macht. Zu beachten ist, dass ab Mitte August aus pflanzenbaulicher Sicht nur noch der Anbau von winterharten Zwischenfruchtpflanzen sinnvoll ist.
Aufgrund der unsicheren Niederschlagsverteilung wird empfohlen, das Risiko durch den Anbau von Mischungen mit mehreren Arten zu streuen. Mit dem Anbau sollte auf ausreichende Bodenfeuchte nach Niederschlägen zugewartet werden.

Saattermin August bis 1. Septemberwoche: Für Saattermine noch im August bis Anfang September eignen sich Kleegrasmischungen, zB das Landsberger Gemenge oder Grünschnittroggen (allein oder in Mischungen mit winterharten Wicken). Bei einem Anbau im August und ausreichenden Niederschlägen ist eine Nutzung als Frischfutter oder Silage im Herbst möglich. Die Hauptnutzung liegt jedoch im Frühjahr.

Aussaat im September: Bis Ende September können noch Grünschnittroggen, Wicken, Perko und Winterrübsen angebaut werden. Die Nutzung erfolgt im Frühjahr. Grünschnittroggen kann als Reinsaat oder im Gemenge angebaut werden. Er gilt als besonders ertragssichere und bewährte Zwischenfrucht.

Aussaat im Oktober: Für spätere Saattermine bis Anfang November bieten Wintergetreide wie Roggen oder Triticale eine Möglichkeit zur Produktion von Ganzpflanzensilage im Frühjahr.

Umfangreiche Tipps und Informationen zu sinnvollen Maßnahmen liefert ein „Webinar zum Nachlesen“.

Die meisten der vorgestellten Pflanzen und Mischungen sind gültige Begrünungskulturen im ÖPUL, sowohl bei der Maßnahme „Zwischenfrucht“ als auch in der Variante „Immergrün“. Zu beachten sind die jeweiligen Fördervoraussetzungen – siehe Zwischenfruchtanbau 2026: Begrünungsvarianten richtig beantragen und anbauen | Landwirtschaftskammer Niederösterreich
Ackerflächen von viehlosen Betrieben für die Zwischenfruchtfutterproduktion nutzen
Zwischenfrüchte zur Futternutzung sind ein Baustein, um zusätzliches Grundfutter zu erzeugen. Eine Möglichkeit, die am Betrieb zur Verfügung stehende Anbaufläche zu erhöhen, besteht darin, dass Ackerbaubetriebe ihre abgeernteten Flächen zur Produktion von Futterzwischenfrüchten für Viehhalter verwenden.

Das Prinzip ist folgendes: der Ackerbaubetrieb vereinbart mit seinem „Partner“-Viehhaltungsbetrieb, auf seinen Ackerflächen futtertaugliche Begrünungen anzubauen. Den Aufwuchs kann der Viehhalter als zusätzliches Futter nutzen, der Ackerbaubetrieb kann die ÖPUL-Begrünungsprämie beantragen (wenn die Bestimmungen der Begrünung erfüllt werden).

Natürlich ist zu beachten, dass die angebaute Begrünungsmischung gut zur Fruchtfolge des Ackerbaubetriebes passt und zweckmäßigerweise wird vereinbart bzw. geklärt, wer welche Kosten (zB Saatgutkosten übernimmt Viehhalter) und ev. Risiken trägt. Ein Vertragsmodell, wie diese Zusammenarbeit abgesichert werden kann, finden Sie hier: muster-kooperationsvertrag-zwischenfruchtfeldfutter.pdf
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