Wenn die Beiträge in der bäuerlichen Sozialversicherung zu hoch sind
Sozialversicherungsbeiträge optimieren: Alternative zur Einheitswertberechnung
Vielen Betriebsführerinnen und Betriebsführern ist nicht bewusst, dass sie für die Bemessung ihrer Sozialversicherungsbeiträge ein Wahlrecht besitzen. Der sogenannte Versicherungswert (das ist die Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung) wird grundsätzlich vom Einheitswert, also pauschal und unabhängig von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen am jeweiligen Betrieb, berechnet. Gerade bei extensiv bewirtschafteten Betrieben ergibt sich daraus vielfach eine zu hohe Belastung mit Sozialversicherungsbeiträgen. Auf Antrag (sämtlicher) Betriebsführer wird anstelle des Einheitswerts das steuerliche Ergebnis (Einkommensteuerbescheid) für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen. Man nennt dieses Modell „Beitragsgrundlagenoption“.
Beitragsgrundlagenoption: Antrag, Frist und Mindestbeiträge
Sofern ein solcher Antrag auf Beitragsgrundlagenoption bis spätestens 30. April 2026 bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) einlangt, wirkt er auf Wunsch auch rückwirkend für das Beitragsjahr 2025. Der Antrag kann bei der SVS sowohl auf einem Beratungstag, schriftlich oder elektronisch mittels Onlineformular eingebracht werden. Die entsprechenden Formulare (Antrag auf Beitragsgrundlagenoption) findet man auf der Website der SVS.
In jeden Fall gelangt eine monatliche Mindestbeitragsgrundlage zur Anwendung. Die Mindestbelastung für Betriebe in der Beitragsgrundlagenoption beträgt für das gesamte Kalenderjahr knapp 3.000 Euro.
Beratung ist notwendig
Vor einer Entscheidung für die Beitragsgrundlagenoption sollte unbedingt eine eingehende Beratung in Anspruch genommen werden. Durch die Beitragsgrundlagenoption werden nämlich regelmäßig nicht nur die Sozialversicherungsbeiträge geringer, sondern auch die späteren Pensionsleistungen. Darüber hinaus sind auch unerwünschte steuerliche Auswirkungen zu bedenken. Durch den Ausschluss der Vollpauschalierung und geringere (steuerlich grundsätzlich abzugsfähige) Sozialversicherungsbeiträge kann es zu Nachteilen bei der Einkommensteuerbelastung kommen.
Landwirtschaftskammer Niederösterreich unterstützt gerne
Die Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Landwirtschaftskammer Niederösterreich (Referat für Sozial- und Arbeitsrecht, T. +43 5 0259 27300) stehen für Auskünfte gerne zur Verfügung. Ebenso können gegen Voranmeldung eingehende Beratungstermine (Kostenbeitrag 90 Euro) gebucht werden. In diesem Fall prüfen Berater mit Spezialkenntnissen im Sozial- und Steuerrecht auf der Basis der konkreten betrieblichen Situation sämtliche zu erwartende Auswirkungen sowohl auf künftige Sozialversicherungsbeiträge als auch auf die zu erwartende Einkommensteuerbelastung und die spätere Pensionsleistung.
Vorträge in den Wintermonaten
Im Rahmen des Bildungsprogramms werden zu diesem Thema in den Wintermonaten Vorträge zu den Spielregeln dieses Modells unter dem Titel “Sozialversicherungsbeiträge reduzieren” in verschiedenen Bezirksbauernkammern angeboten. Die genauen Termine finden Sie unter www.noe.lfi.at.