Umbruch von Biodiversitätsflächen
Betriebe, welche an den ÖPUL-Maßnahmen UBB bzw. BIO teilnehmen, müssen auf 7 % ihrer Ackerfläche
Biodiversitätsflächen anlegen. Diese dürfen frühestens im zweiten Jahr ab 15. September (bzw. ab 1. August
bei Anlage einer Zwischenbegrünung oder Winterung) umgebrochen werden.