Pflege von Hecken und Feldgehölzen
Hecken und Feldgehölze können die Bewirtschaftung der angrenzenden Flächen erschweren. Die Wintermonate werden daher oft genutzt, um Hecken, Feldgehölze oder Bäume auf und neben landwirtschaftlichen Nutzflächen zu pflegen oder zurückzuschneiden.
Wann gilt ein Schnittverbot?
GLÖZ 8 ist Teil der Konditionalität, die von jedem Betrieb einzuhalten ist. GLÖZ 8 schreibt den Erhalt von Landschaftselementen sowie einen Schnittverbotszeitraum von 20. Februar bis 31. August vor. Innerhalb dieses Zeitraums sind nur Pflegeschnitte bei Obstbäumen sowie Rückschnitte mit Genehmigung oder Auftrag einer Behörde im öffentlichen Interesse zulässig, zum Beispiel aufgrund von sicherheitstechnischen Bedenken.
Wann ist ein Rückschnitt erlaubt?
Außerhalb des Zeitraumes, also ab September bis zum 19. Februar, sind Rückschnitte generell erlaubt. Auch ein "Auf-Stock-Setzen" ist zulässig, sofern es sich um Gehölze handelt, die nach dem Rückschnitt wieder austriebsfähig sind. Dies gilt auch nicht als Entfernung des Landschaftselementes. Jede Umwandlung von Landschaftselementen zu landwirtschaftlicher Nutzfläche ist aber eine Entfernung von Landschaftselementen, unabhängig davon, ob sie sich auf Acker-, Dauerkultur-, Spezialkultur- oder Grünlandflächen befinden. Eine Entfernung ist nur mit vorherigem schriftlichem Einvernehmen mit der zuständigen Bezirkshauptmannschaft oder dem zuständigen Magistrat zulässig. Sehr oft werden im Zuge der Bewilligungen auch Ersatzmaßnahmen vorgeschrieben, wie die Neuanlage von Gehölzen an anderer Stelle.
Bei angedachten Verkleinerungen, Veränderungen oder Entfernungen von Gehölzen, aber auch von Rainen und Böschungen, muss als Erstes abgeklärt werden, ob es sich um ein Landschaftselement handelt. Referenzierte Landschaftselemente sind im eAMA-GIS unter "Referenzflächen" im Layer "LSE-flächig" ersichtlich. Die örtliche BBK unterstützt dabei gerne.
Schon gewusst?
Alle flächigen Landschaftselemente in der Verfügungsgewalt des Antragstellers sind zu erhalten und im MFA zu beantragen.
Sie erhalten dafür, wie für alle anderen Flächen am Betrieb, die Direktzahlungsprämie. Das sind zirka 208 Euro je Hektar.