Vorgangsweise bei der Dokumentationspflicht im Pflanzenschutz für 2026
Bei der Aufzeichnung der Kulturpflanze kann der EPPO-Code verwendet werden, aber auch die deutsche Bezeichnung der Kultur ist ausreichend. Damit genügt beispielsweise die Angabe gemäß der AMA-Schlagnutzungsart.
Die Dokumentation der Uhrzeit der Anwendung gilt nur für Mittel, welche eine Einschränkung bezüglich dieser haben. Diese rund 50 Pflanzenschutzmittel können im Downloadbereich abgerufen werden. Bei allen anderen Produkten genügt, wie bisher, das Datum der Ausbringung.
Die Aufzeichnung des Entwicklungsstadiums (BBCH-Stadium) ist im Jahr 2026 nicht kontrollrelevant. Das heißt, das BBCH-Stadiums muss nicht zwingend angeführt werden.
Aufrecht bleiben die bisherigen Pflichtangaben – wie Name des Pflanzenschutzmittels, Datum, Kultur, Fläche und Aufwandmenge – sowie die Dokumentation der Pflanzenschutzmittelregisternummer. Auch der Einsatz von Nützlingen ist, wie bisher, von der Aufzeichnungsverpflichtung mitumfasst.
Die oben angeführten Regelungen gelten für das Anwendungsjahr 2026. Die Vorgangsweise für 2027 soll in weiterer Folge in einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden.
Die Dokumentation der Uhrzeit der Anwendung gilt nur für Mittel, welche eine Einschränkung bezüglich dieser haben. Diese rund 50 Pflanzenschutzmittel können im Downloadbereich abgerufen werden. Bei allen anderen Produkten genügt, wie bisher, das Datum der Ausbringung.
Die Aufzeichnung des Entwicklungsstadiums (BBCH-Stadium) ist im Jahr 2026 nicht kontrollrelevant. Das heißt, das BBCH-Stadiums muss nicht zwingend angeführt werden.
Aufrecht bleiben die bisherigen Pflichtangaben – wie Name des Pflanzenschutzmittels, Datum, Kultur, Fläche und Aufwandmenge – sowie die Dokumentation der Pflanzenschutzmittelregisternummer. Auch der Einsatz von Nützlingen ist, wie bisher, von der Aufzeichnungsverpflichtung mitumfasst.
Die oben angeführten Regelungen gelten für das Anwendungsjahr 2026. Die Vorgangsweise für 2027 soll in weiterer Folge in einer Arbeitsgruppe ausgearbeitet werden.