Windkraftanlagen: Von der Planung bis zur Umsetzung
Worauf bereits im Vorfeld zu achten ist?
Aktuell ist ein Großteil der zonierten Flächen für Windkraft bereits durch Betreiberfirmen vertraglich gesichert. Dazu tritt bereits im Vorfeld eine Firma an Grundeigentümer:innen heran und unterbreitet einen Vertragsentwurf. Aufgrund langer Projektierungszeiten wird zumeist ein Optionsvertrag sowie ein - im Falle der Errichtung der Windkraftanlage - Dienstbarkeitsvertrag vorgelegt, in denen die Rechte und Pflichten beider Seiten sowie der Umfang der Dienstbarkeitseinräumung geregelt sind. Neben der Festlegung einer Vertragslaufzeit sollten zu diesem Zeitpunkt auch die Nutzungsentgelte, der verpflichtende Rückbau sowie das Haftungsthema klar geregelt sein.
Fünf bis 15 Jahre bis zum fertigen Windrad
Im Moment sichern sich Betreiberfirmen Flächen außerhalb der zonierten Bereiche, da davon ausgegangen wird, dass im Laufe dieses Jahres neue Zonen ausgewiesen werden. Abgesehen davon, dass die Verordnung durch das Land NÖ zuerst erlassen werden muss, bevor in weiterer Folge eine Widmung der Fläche durch die Gemeinde und dann die Errichtung bzw. Inbetriebnahme eines Windrades erfolgen kann, ist eine Vorlaufzeit bis zum Projektstart von rund fünf bis 15 Jahren einzukalkulieren.
Optionsentgelt vereinbaren damit kein finanzieller Nachteil entsteht
Kommt es zu einer Unterschrift am Optionsvertrag so wird der Betreiberfirma für einen definierten Zeitraum das Recht eingeräumt, von dieser Option zur Inanspruchnahme des Grundstückes zum Zweck der Errichtung einer Windkraftanlage Gebrauch zu machen. Zu diesem Zeitpunkt liegt zumeist noch keine Widmung durch die Gemeinde vor, noch wurde das Projekt hinsichtlich der Umweltverträglichkeit geprüft. Durch lange Behördenverfahren und mögliche Abänderungen des Projektes kann es mitunter vorkommen, dass die Optionslaufzeit überschritten wird und eine Verlängerung (sofern sie nicht bereits vorab definiert wurde) notwendig wird. Aus diesem Grund lohnt es sich, für die Bereitstellung der Fläche über einen langen Zeitraum ein Optionsentgelt zu vereinbaren, um etwaige finanzielle Nachteile abzufedern. Denn bei Unterfertigung des Optionsvertrages ist es gemäß vertraglicher Ausführung zumeist nicht möglich, einer weiteren Betreiberfirma vergleichbare Rechte einzuräumen, auch wenn diese höhere Entschädigungszahlungen oder bessere vertragliche Konditionen anbietet.
Zahlung des Nutzungsentgelts erst ab Errichtung bzw. ab Inbetriebnahme
Liegt eine Genehmigung nach dem UVP-Gesetz vor und wurde von der Gemeinde eine Sonderwidmung vorgenommen, so kommt es meist zum Bau der Anlage. Je nach vertraglicher Gestaltung beginnt ab dem Zeitpunkt der Errichtung bzw. ab der Inbetriebnahme der Windkraftanlage die Zahlung des Nutzungsentgelts. Der Bau einer modernen Windkraftanlage nimmt bis zu zwei Jahre in Anspruch und ist aufgrund Nabenhöhen von bis zu 250 m technisch sehr aufwändig. Die Bauphase wird mit der Errichtung des Flachfundaments eingeläutet. Sollte der Untergrund nicht ausreichend stabil sein, so müssen Pfahlgründungen mit bis zu 30 m Tiefe eingesetzt werden. Es folgt die Errichtung des sogenannten Turms, welcher den größten und schwersten Teil einer Windenergieanlage darstellt. Für diese Phase werden Spezialkräne benötigt, die in weiterer Folge auch bei nachgelagerten Montagearbeiten einen großen Nutzen darstellen. Im Anschluss folgt der Aufsatz der Gondel, welche den Generator, Steuerung, Hydraulik und weitere Systeme behaust. Schlussendlich folgen die Rotorblätter, die bei modernen Anlagen mittlerweile Spannweiten von bis zu 80 m aufweisen.
Investitionskosten im zweistelligen Millionenbereich
Die Investitionskosten für die 5 MW Leistungsklasse bewegen sich bei rund 7 Mio. Euro, für moderne 7 MW Anlagen ist das Investitionsvolumen bereits ein zweistelliger Millionenbetrag.
Umsatzbeteiligung wird nur selten angeboten
Wenige Betreiberfirmen bieten betroffenen Grundeigentümer:innen eine Umsatzbeteiligung an, obwohl dies aus beiderseitiger Sicht eine faire Lösung darstellen würde. Preisschwankungen nach oben und unten, die auf lange Sicht unmöglich einzukalkulieren sind, wären damit entsprechend abgegolten, ohne dabei Betreiber oder Grundeigentümer:innen wesentlich zu benachteiligen, wie es bei pauschalen Entgeltzahlungen der Fall sein kann.
Schäden an landwirtschaftlichen Flächen: Was ist zu beachten?
Jegliche Schäden, die durch das Errichten eines Windrades verursacht wurden, sollten vereinbarungsgemäß nach Abschluss der Bauarbeiten behoben werden. Dazu zählen beispielsweise Ertragsschäden und Bewirtschaftungserschwernisse, Verdichtungs- und Folgeschäden sowie Schäden an Einbauten, wie Drainagen oder Bewässerungsanlagen, zum Beispiel Brunnen.
Sollte die Firma das temporär in Anspruch genommene Grundstück nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, so ist eine entsprechende Rekultivierung durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die damit einhergehenden Kosten sind von der Betreiberfirma einzufordern. Folgeschäden treten bei schwerer Verdichtung oft Jahre nach der Bauphase noch auf. Auch diese Schäden sind zu dokumentieren und ein Schadenersatz einzufordern. Entsprechende vertragliche Regelungen sind dringend angeraten.
Sollte die Firma das temporär in Anspruch genommene Grundstück nicht wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen, so ist eine entsprechende Rekultivierung durchzuführen oder in Auftrag zu geben. Die damit einhergehenden Kosten sind von der Betreiberfirma einzufordern. Folgeschäden treten bei schwerer Verdichtung oft Jahre nach der Bauphase noch auf. Auch diese Schäden sind zu dokumentieren und ein Schadenersatz einzufordern. Entsprechende vertragliche Regelungen sind dringend angeraten.
Entschädigungen und weitere Zahlungen
Die Frage der Standortentschädigung stellt sich zumeist zum Zeitpunkt der Vertragsunterfertigung. Im Dienstbarkeitsvertrag werden üblicherweise pauschale Entschädigungen je Windkraftstandort ausgewiesen. Nicht selten findet man auch eine Aufdröselung verschiedener Entschädigungspositionen, da ein/e Grundeigentümer:in alleine selten von einer gesamten Windkraftanlage betroffen ist.
Usus ist eine Abgeltung für das Errichten des Standortes und der Kranstellfläche als dauerhaft verlorene Produktionsfläche. Zusätzlich werden jene Flächen entschädigt, die der Rotor überstreicht, selten auch jene Bereiche, die von möglichem Eisabwurf betroffen sind. Bei modernen Windkraftanlagen werden Flächen von bis zu 2 ha überstrichen. Grundeigentümer:innen sind oftmals nur vom Rotorüberstrich betroffen und erhalten auch nur Entgelte für die Grundstücksüberstreichung.
Usus ist eine Abgeltung für das Errichten des Standortes und der Kranstellfläche als dauerhaft verlorene Produktionsfläche. Zusätzlich werden jene Flächen entschädigt, die der Rotor überstreicht, selten auch jene Bereiche, die von möglichem Eisabwurf betroffen sind. Bei modernen Windkraftanlagen werden Flächen von bis zu 2 ha überstrichen. Grundeigentümer:innen sind oftmals nur vom Rotorüberstrich betroffen und erhalten auch nur Entgelte für die Grundstücksüberstreichung.
Flur- und Folgeschäden gesondert zu entschädigen
Wird eine Windkraftanlage auf einer Grundstücksgrenze errichtet, so erhält jeder/e betroffene Grundeigentümer:in den aliquoten Anteil der Entschädigung. Vorgelegte Verträge von Windkraftbetreibern bilden Nutzungsentgelte je Standort bei einer Leistungsklasse von fünf bis sieben Megawatt von derzeit durchschnittlich zirka 25.000 Euro. Hier eingerechnet sind die Entschädigungen für das Verlegen von Zuleitungen sowie das Errichten von Zuwegen. Flur- und Folgeschäden sowie diverse Schäden und Wiederherstellungskosten sind in diesem Betrag nicht inkludiert und gesondert zu entschädigen.
Durchschnittliche Entschädigungsleistungen
Unter fünf Megawatt bewegen sich Entschädigungsleistungen in einer ungefähren Bandbreite von 15.000 - 20.000 Euro je Standort. Diese Beträge sind über die Betriebslaufzeit wertzusichern, um den Verlust durch Inflation auszugleichen. Empfohlen wird dazu beispielsweise der Verbraucherpreisindex. Besonders ist darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei um Entschädigungsbeträge vor Steuern (Einkommensteuer) handelt und diese einer Versteuerung zu unterziehen sind.
Flächenpachtmodell wird empfohlen
Bei Umsatzbeteiligung liegt der prozentuelle Anteil meist zwischen 2 - 5% des Nettoumsatzes und sollte nach unten mittels Mindestentschädigung begrenzt werden.
Zu empfehlen ist ein sogenanntes Flächenpachtmodell, bei dem Grundeigentümer:innen, die schlussendlich nicht direkt vom Windkraftstandort betroffen sind, ebenso von einer Entschädigungszahlung profitieren. Dazu wird ein Potenzialgebiet definiert, innerhalb dessen die Windradstandorte bestmöglich verteilt werden. Der Betreiber hat in der Planungsphase entsprechend Planungsfreiheit und kann bei Windparks das bestmögliche Potenzial ausschöpfen. Demzufolge werden innerhalb des Potenzialgebietes nur ein Bruchteil direkt von einer Windkraftanlage betroffen sein, viele gar nicht. Die Entschädigungen werden gestaffelt je nach Betroffenheit (Standortfläche, überstrichene Fläche, Potenzialfläche zwischen den Anlagen) nach einem festgelegten Schlüssel aufgeteilt.
Nicht nur die Höhe der Entschädigung ist entscheidend
Aufgrund langer Vertragslaufzeiten von 25 - 50 Jahren ist aber nicht nur auf die Höhe der Entschädigung Bedacht zu nehmen, sondern die Vertragsinhalte stellen einen wesentlichen Faktor dar.
Vertragsinhalte im Überblick:
Vertragsinhalte im Überblick:
- Detaillierte Darstellung der eingeräumten Rechte
- Definition aller Rechte und Pflichten des Betreibers und des Grundeigentümers
- Vertragslaufzeit samt Kündigungsmöglichkeiten
- Rückbau der Windkraftanlage samt finanzieller Rückstellung
- Haftungsthemen
- Rechtsnachfolge, Vertragsübernahme, Eintrittsrechte