Ab wann bin ich pauschaliert?
Wenn der Umsatz unter 700.000 € liegt, besteht ab 2020 keine Buchführungspflicht mehr, sondern es reicht eine (einfachere) Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Selbstverständlich kann man die aussagekräftigere Buchführung freiwillig weitermachen, dafür ist kein Antrag beim Finanzamt erforderlich. Eine pauschalierte Gewinnermittlung kommt nicht in Betracht, weil der Einheitswert über 130.000 € liegt. Damit wurde der Anwendungsbereich der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung deutlich erweitert. Eine Ausweitung der Gewinnpauschalierung ist damit nicht verbunden.
Ein Beispiel
Der Landwirt L bewirtschaftet einen Ackerbaubetrieb mit 95 ha, 160.000 € Einheitswert und 240.000 € Umsatz.
Einkommensteuer:
L ist rückwirkend ab 1.1.2020 nicht mehr buchführungspflichtig und kann zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln. Damit kann er sich Bilanz, Inventur und Rechnungsabgrenzungen ersparen. Sein Jahresergebnis ist dann aber nicht mehr so aussagekräftig (nicht mehr „periodengerecht“), sondern hängt von (zufälligen) Geldflüssen ab. Beim Wechsel von der Buchführung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist überdies ein Übergangsergebnis (meist ein Übergangsverlust) zu ermitteln, damit nichts doppelt versteuert wird oder unversteuert bleibt.
Ab 2020 können schwankende Jahresergebnisse über Antrag ausgeglichen werden (Gewinnglättung).
Beispiel Fortsetzung - Umsatzsteuer
L ist, weil er unter 400.000 € Umsatz erzielt, ab 2020 automatisch umsatzsteuerpauschaliert. Eine Verpflichtung zur Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt besteht nicht mehr. Selbstverständlich kann L die Regelbesteuerung freiwillig weiterführen, das muss er beim Finanzamt schriftlich bis Ende 2021 erklären. Achtung: Wenn die Regelbesteuerung rückwirkend ab dem Vorjahr erfolgen soll (zB Erklärung im Jahr 2021 mit Wirkung ab 2020) ist gleichzeitig mit der Erklärung eine Umsatzsteuerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (hier 2020) einzureichen!
Die Regelbesteuerung wird günstiger sein, wenn L in den nächsten Jahren viel investieren will oder in den letzten Jahren viel investiert hat, weil beim Wechsel von Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung hohe Vorsteuerberichtigungen zu erwarten sind (Prognoserechnung).
Einkommensteuer:
L ist rückwirkend ab 1.1.2020 nicht mehr buchführungspflichtig und kann zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung wechseln. Damit kann er sich Bilanz, Inventur und Rechnungsabgrenzungen ersparen. Sein Jahresergebnis ist dann aber nicht mehr so aussagekräftig (nicht mehr „periodengerecht“), sondern hängt von (zufälligen) Geldflüssen ab. Beim Wechsel von der Buchführung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist überdies ein Übergangsergebnis (meist ein Übergangsverlust) zu ermitteln, damit nichts doppelt versteuert wird oder unversteuert bleibt.
Ab 2020 können schwankende Jahresergebnisse über Antrag ausgeglichen werden (Gewinnglättung).
Beispiel Fortsetzung - Umsatzsteuer
L ist, weil er unter 400.000 € Umsatz erzielt, ab 2020 automatisch umsatzsteuerpauschaliert. Eine Verpflichtung zur Umsatzsteuerverrechnung mit dem Finanzamt besteht nicht mehr. Selbstverständlich kann L die Regelbesteuerung freiwillig weiterführen, das muss er beim Finanzamt schriftlich bis Ende 2021 erklären. Achtung: Wenn die Regelbesteuerung rückwirkend ab dem Vorjahr erfolgen soll (zB Erklärung im Jahr 2021 mit Wirkung ab 2020) ist gleichzeitig mit der Erklärung eine Umsatzsteuerklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (hier 2020) einzureichen!
Die Regelbesteuerung wird günstiger sein, wenn L in den nächsten Jahren viel investieren will oder in den letzten Jahren viel investiert hat, weil beim Wechsel von Regelbesteuerung zur Umsatzsteuerpauschalierung hohe Vorsteuerberichtigungen zu erwarten sind (Prognoserechnung).
Achtung: Bei Umsatzsteuerpauschalierung gelten andere Umsatzsteuersätze
Im Rahmen der Umsatzsteuerpauschalierung gelten andere (zur Abdeckung der durchschnittlichen Vorsteuerbelastung erforderliche) Umsatzsteuersätze (zB 13 % Durchschnittssteuersatz statt wie sonst üblich 10 % für Getreide, Mais und Zuckerrüben). Aus diesem Grund sollte mit der Entscheidung nicht allzu lange zugewartet werden, weil sonst möglicherweise viele Rechnungen/Gutschriften) zu berichtigen sind (speziell bei Direktvermarktung).
Steuerberater kontaktieren - Jeder Fall ist anders
Kontaktieren Sie den Steuerberater Ihres Vertrauens, ob für Ihren Betrieb eine freiwillige Buchführung oder Regelbesteuerung günstiger ist, jeder Fall ist anders.