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16.03.2023 | von Mag. Sieglinde Jell-Anreiter, LK OÖ

Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung

Rechtslage ab 2023. Die Zulässigkeit der pauschalen Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung) richtet sich vorrangig nach dem zum 31. Dezember eines Jahres selbst bewirtschafteten Einheitswert und der Einhaltung der 600.000 Euro Umsatzgrenze. Insbesondere in den Grenzbereichen der Pauschalierung sollte bereits unterjährig eine genaue Prüfung der Anwendungsvoraussetzungen der LuF-Pauschalierungsverordnung vorgenommen werden.

Steuerliches Entlastungs- und Investitionspaket für LuF Sieglinde Jell-Anreiter.jpg
Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung beachten! © Mag. Sieglinde Jell-Anreiter/Landwirtschaftskammer OÖ

Anwendungsbereich Vollpauschalierung

  • Selbstbewirtschafteter land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert maximal 75.000 Euro und
  • 15.000 Euro Forsteinheitswert (isoliert für Forstwirtschaft)
  • 60 Ar Weinbaufläche (isoliert für Weinbau)

Anwendungsbereich Teilpauschalierung

Der Gewinn ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (mit pauschalen Betriebsausgabensätzen) in nachfolgenden Fällen zu ermitteln:
  • Land- und forstwirtschaftlicher Einheitswert mehr als 75.000 Euro bis maximal 165.000 Euro 
  • sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption
  • Antragsoption bei Betrieben mit Einheitswert bis 75.000 Euro (ohne sozialversicherungsrechtliche Beitragsgrundlagenoption; fünfjährige Bindungsfrist)

Keine Buchführungsverpflichtung und 600.000 Euro Umsatzgrenze als zusätzliche Voraussetzungen

Weitere Anwendungskriterien für die pauschale Gewinnermittlung (Voll- und Teilpauschalierung):
  • Für den Betrieb besteht keine Buchführungsverpflichtung. Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren Umsätze von jeweils mehr als 700.000 Euro netto erzielt, tritt mit Beginn des darauf zweitfolgenden Jahres automatisch die Buchführungspflicht ein.
  • Für den Betrieb werden nicht freiwillig Bücher geführt.
  • Einhaltung der 600.000 Euro Umsatzgrenze (netto). Werden in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren (z.B. 2023 und 2024) Umsätze von jeweils mehr als 600.000 Euro netto erzielt, kann mit Beginn des darauf zweitfolgenden Kalenderjahres (2026) der Gewinn nicht mehr nach der Pauschalierungsverordnung (Voll-/Teilpauschalierung) ermittelt werden. Auf Antrag kann die pauschale Gewinnermittlung beibehalten werden, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass die Umsatzgrenze nur vorübergehend und aufgrund besonderer Umstände überschritten worden ist.

Hinweis

Nicht zur Umsatzgrenze zählen etwa die öffentlichen Gelder (AMA-Zahlungen); Umsätze aus Hilfsgeschäften (z.B. Gebrauchtmaschinenverkäufe) sind aber zu berücksichtigen.

Beispiel Umsatzgrenze

Der Landwirt A führt seit mehreren Jahren einen voll- oder teilpauschalierten Betrieb. Dieser Betrieb wies in den letzten Jahren einen Umsatz von ca. 340.000 Euro aus. Im Jahr 2022 erhöhte sich aufgrund der Preisentwicklungen der Umsatz auf ca. 460.000 Euro. Ohne die Anpassung der Umsatzgrenze von 400.000 Euro auf 600.000 Euro wäre für A bei unveränderten Verhältnissen ab 2025 keine Pauschalierung mehr möglich (Umsatzüberschreitungen in den Jahren 2022 und 2023 sowie Pufferjahr 2024).
Wurde in diesem Betrieb bereits im Jahr 2021 die Umsatzgrenze von 400.000 Euro, wenn auch nur geringfügig, überschritten, wäre aufgrund der unverändert geltenden Übergangsregel im Jahr 2024 die Pauschalierungsverordnung für A grundsätzlich nicht (und ab 2025 wieder) anwendbar.

Maßgebender Einheitswert

Als maßgebender Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gilt jener für das während des Veranlagungsjahres bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Vermögen zuzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres bewirtschafteten Zupachtungen, Zukäufe und zur Nutzung übernommenen Flächen sowie abzüglich der Einheitswertanteile der während des Veranlagungsjahres nicht selbst bewirtschafteten Verpachtungen, Verkäufe und zur Nutzung überlassenen Flächen. Bei Zupachtungen ist der Hektarsatz des Pächterbetriebes heranzuziehen (Hektarsatz laut eigenem Einheitswertbescheid).

Wichtig: Zur Überprüfung der Über- oder Unterschreitung der Einheitswertgrenzen darf nicht der Einheitswert der Pachtflächen laut SVS-Beitragsvorschreibung herangezogen werden. Hier erfolgt nämlich eine andere Berechnung!

Beispiel Einheitswertgrenze 165.000 Euro

Der Landwirt A führt einen Ackerbaubetrieb mit 30 ha Eigen- und 50 ha Pachtgrund. Unter Berücksichtigung der öffentlichen Geldern beträgt der Einheitswert der selbstbewirtschafteten Fläche 140.000 Euro. Der Gewinn musste daher aufgrund der Einheitswert-Überschreitung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermittelt werden.
Ab 2023 kommt automatisch wieder die Teilpauschalierung zur Anwendung, da zum Stichtag 31. Dezember 2022 bereits die neue Einheitswertgrenze von 165.000 Euro heranzuziehen ist und diese nicht überschritten wird.
Ermittelt Landwirt A seinen Gewinn ab 2023 aber weiterhin (freiwillig) mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, besteht eine fünfjährige Bindungsfrist.

Noch Fragen?

Für auftretende Fragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Landwirtschaftskammer in Ihrem Bundesland.

Links zum Thema

  • Broschüren Recht und Steuer
  • LFI OÖ - Seminar Gewinnermittlung in der Vollpauschalierung
  • LFI OÖ - Seminare zur Teilpauschalierung
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