Aktuelles zu den Zwischenfrüchten - Dürre 2026
Flächendeckende Begrünung
Bei den ÖPUL-Maßnahmen „Begrünung von Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau und System Immergrün sowie Erosionsschutz Wein, Obst und Hopfen“ muss eine flächendeckende Begrünung durch eine ordnungsgemäße Anlage (Saatbettbereitung, Saatzeitpunkt, Saatstärke, Saattiefe, Sägerät, Auswahl geeigneter Begrünungskulturen) erreicht werden.
Wegen der derzeit vielerorts trockenen Witterungsbedingungen wird heuer keine Beanstandung ausgesprochen werden, wenn eine ordnungsgemäße Begrünungsanlage erfolgt ist, jedoch der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht oder Ausfallgetreide wegen der bisher mangelnden Keimbedingungen die 50%-Grenze überschreitet. Dafür muss keine Meldung erstattet werden und der Sachverhalt wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt.
Fristen beachten – denn die für die beantragten Zwischenfruchtvarianten vorgeschriebenen Anbautermine haben Gültigkeit.
Wegen der derzeit vielerorts trockenen Witterungsbedingungen wird heuer keine Beanstandung ausgesprochen werden, wenn eine ordnungsgemäße Begrünungsanlage erfolgt ist, jedoch der Feldaufgang keine Flächendeckung erreicht oder Ausfallgetreide wegen der bisher mangelnden Keimbedingungen die 50%-Grenze überschreitet. Dafür muss keine Meldung erstattet werden und der Sachverhalt wird automatisch als höhere Gewalt anerkannt.
Fristen beachten – denn die für die beantragten Zwischenfruchtvarianten vorgeschriebenen Anbautermine haben Gültigkeit.
System Immergrün
System Immergrün
Grundsätzlich gilt: Bei Teilnahme am System Immergrün sind an jedem Tag des Jahres mindestens 85 Prozent der Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Zwischenfrüchten zu begrünen. Zeiträume des offenen Bodens zählen auch als begrünt, wenn zwischen Ernte einer Hauptkultur und Anbau einer Zwischenfrucht maximal 30 Tage und zwischen zwei Hauptkulturen maximal 50 Tage unbebaut sind.
Ausnahme 2026: Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen
Grundsätzlich gilt: Bei Teilnahme am System Immergrün sind an jedem Tag des Jahres mindestens 85 Prozent der Ackerfläche mit Hauptkulturen oder Zwischenfrüchten zu begrünen. Zeiträume des offenen Bodens zählen auch als begrünt, wenn zwischen Ernte einer Hauptkultur und Anbau einer Zwischenfrucht maximal 30 Tage und zwischen zwei Hauptkulturen maximal 50 Tage unbebaut sind.
Ausnahme 2026: Diese maximal 30 und 50 Tage dürfen überschritten werden, wenn ein Anbau pflanzenbaulich aufgrund der Dürre keinen Sinn macht bzw. technisch aufgrund der Bodenbeschaffenheit oder sonstiger Widrigkeiten gar nicht möglich ist. Zwischenfrüchte und Hauptkulturen sind im heurigen Jahr frühestmöglich ab jenem Zeitpunkt anzulegen, ab dem es pflanzenbaulich und technisch aufgrund entsprechender Niederschläge wieder möglich ist.
Im Falle von Zwischenfrüchten hat die Anlage bei abfrostenden Mischungen jedoch weiterhin bis spätestens 20. September und bei überwiegend winterharten Begrünungen bis spätestens 15. Oktober zu erfolgen. Auch die Mindestanlagedauer von 42 Tagen ist bei Zwischenfrüchten einzuhalten.
In den Aufzeichnungen sind die umgesetzten Anbautermine zu dokumentieren und im Fall einer Vorort-Kontrolle ist die Notwendigkeit der Fristüberschreitung glaubhaft zu begründen