Ausländerbeschäftigung 2025 - Allgemeine Voraussetzungen und Neuerungen
Neuregelung für langjährige Saisonarbeiter
Zentrale Bestimmung für die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ist das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG). Für die rechtmäßige Beschäftigung von Personen aus dem EU-Ausland (Drittstaatsangehörige) bedarf es vorweg einer Beschäftigungsbewilligung und eines gültigen Aufenthaltstitels. Im Bereich der Land- und Forstwirtschaft werden derartige Bewilligungen vorwiegend über die Saisonkontingentverordnung erteilt, für welche das Arbeitsmarktservice (AMS) zuständig ist. Langjährige Saisonarbeiter:innen, die bereits mehrfach im Rahmen eines solchen Saisonkontingentes beschäftigt waren, können sich unter bestimmten Voraussetzungen beim AMS registrieren lassen und haben damit den Vorteil, dass sie künftig auf keinen freien Kontingentplatz angewiesen sind. Im Oktober 2022 wurde zusätzlich eine Rot-Weiß-Rot- Karte für langjährige Stammmitarbeiter:innen eingeführt, mit derer Arbeitnehmer:innen in unbefristete Arbeitsverhältnisse wechseln können.
Drittstaatsangehörige
Zu den Drittstaatsangehörigen zählen beispielsweise Bosnier:innen, Bürger aus Serbien, Montenegro, Mazedonien, Albanien sowie Moldawien (für Personen aus der Ukraine gelten seit dem Kriegsausbruch in der Ukraine Sonderbestimmungen.)
Beschäftigungsbewilligung
In Österreich dürfen Drittstaatsangehörige nur mit einer Beschäftigungsbewilligung vom Arbeitsmarktservice (AMS) beschäftigt werden. Für EU-, EWR-Bürger:innen und Schweizer Staatsbürger:innen ist eine derartige Bewilligung nicht erforderlich. Voraussetzung für den Erhalt einer Beschäftigungsbewilligung in der Land- und Forstwirtschaft ist u.a. ein freier Kontingentplatz. Wie viele Kontingentplätze zur Verfügung stehen, wird jährlich mittels Verordnung geregelt. Für 2025 hat der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft 590 Kontingentplätze in Niederösterreich vorgesehen. Zusätzlich brauchen Drittstaatsangehörige einen Aufenthaltstitel, der zur Aufnahme einer unselbständigen Beschäftigung berechtigt. Ein Visum muss bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) im Heimatland beantragt werden.

Bewilligungsdauer im Rahmen der "Saisonkontingentverordnung“:
Für Saisoniers dürfen Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich mit einer Geltungsdauer von maximal sechs Monaten erteilt werden. Eine Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung und die Erteilung einer weiteren Beschäftigungsbewilligung sind bis zu einer Gesamtdauer von neun Monaten (innerhalb von zwölf Monaten) möglich - unabhängig ob bei demselben oder einem anderen Arbeitgeber.
Sowohl im Verlängerungsfall als auch bei der Erteilung einer (weiteren) Beschäftigungsbewilligung ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht eingehalten werden und ein gültiges Visum für den ausländischen Dienstnehmer/die Dienstnehmerin vorliegt. Die Verlängerung des Visums im Inland ist grundsätzlich nur bei durchgängiger Beschäftigung und noch aufrechtem Visum möglich.
Wurde eine Saisonarbeitskraft bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt, ist bei weiteren Bewilligungen oder einer Verlängerung innerhalb derselben Saison grundsätzlich kein freier Kontingentplatz erforderlich. Soll der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin nach einer Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) seine bzw. ihre Tätigkeit neuerlich aufnehmen, ist jedenfalls eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Sowohl im Verlängerungsfall als auch bei der Erteilung einer (weiteren) Beschäftigungsbewilligung ist darauf zu achten, dass die Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht eingehalten werden und ein gültiges Visum für den ausländischen Dienstnehmer/die Dienstnehmerin vorliegt. Die Verlängerung des Visums im Inland ist grundsätzlich nur bei durchgängiger Beschäftigung und noch aufrechtem Visum möglich.
Wurde eine Saisonarbeitskraft bereits im Rahmen eines Kontingents bewilligt, ist bei weiteren Bewilligungen oder einer Verlängerung innerhalb derselben Saison grundsätzlich kein freier Kontingentplatz erforderlich. Soll der Dienstnehmer/die Dienstnehmerin nach einer Abmeldung bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) seine bzw. ihre Tätigkeit neuerlich aufnehmen, ist jedenfalls eine neue Beschäftigungsbewilligung erforderlich.
Erntehelfer:innen
Achtung - hier können Begriffe leicht verwechselt werden! Nach wie vor gibt es neben dem eigentlichen Kontingent für Saisonarbeitskräfte noch ein spezielles "Erntehelferkontingent". Dieses hat derzeit kaum praktische Bedeutung. Normalerweise werden Saisonarbeitskräfte für Erntetätigkeiten aus dem beschriebenen Saisonarbeitskräftekontingent bewilligt. Sollte die Bewilligung ausnahmsweise aus dem speziellen Erntehelferkontingent erfolgen, ist die Höchstdauer der Beschäftigungsbewilligungen mit sechs Wochen begrenzt.
Vorrangregeln
Vor der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung für Saisonarbeitskräfte und Erntehelfer:innen ist eine Arbeitsmarktprüfung (sog. "Ersatzkraftverfahren") vom AMS durchzuführen. Das heißt, Bewilligungen werden nur erteilt, wenn das AMS nicht in der Lage ist, die offenen Stellen mit vorgemerkten Inländer:innen oder am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Ausländer:innen, einschließlich Asylberechtigten beziehungsweise subsidiär Schutzberechtigten sowie mit Freizügigkeitsberechtigten EU/EWR-Bürgern zu besetzen.
Drittstaatsangehörige, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, sowie Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft bzw. Erntehelfer beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu bevorzugen.
Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS und bei den Vertretungsbehörden im Ausland, sollte man den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung jedenfalls rechtzeitig stellen. Wesentlich ist darüber hinaus, dass der Antrag korrekt und vollständig beim AMS eingebracht wird. Nicht vergessen werden sollte, dass unbedingt das Visum einer vorangegangenen Beschäftigungsbewilligung beizulegen ist.
Drittstaatsangehörige, die bereits über ein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügen, sowie Saisonarbeitskräfte, die bereits in den vorangegangenen fünf Jahren als Saisonarbeitskraft bzw. Erntehelfer beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligung zu bevorzugen.
Aufgrund der Dauer des Verfahrens beim AMS und bei den Vertretungsbehörden im Ausland, sollte man den Antrag auf Beschäftigungsbewilligung jedenfalls rechtzeitig stellen. Wesentlich ist darüber hinaus, dass der Antrag korrekt und vollständig beim AMS eingebracht wird. Nicht vergessen werden sollte, dass unbedingt das Visum einer vorangegangenen Beschäftigungsbewilligung beizulegen ist.
Gut zu wissen ...
Grundsätzlich können Anträge beim Arbeitsmarktservice bereits vier Monate vor dem geplanten Beschäftigungsbeginn eingebracht werden. Erteilt werden können Bewilligungen jedoch frühestens mit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft (bmaw), in welcher die Kontingentzahlen (Kontingente für den Tourismus, die Land- und Forstwirtschaft und für Erntehelfer) festgelegt werden.
Registrierungsmöglichkeit von Stammsaisoniers
Landwirtschaftliche Dienstgeber, die einen Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für eine ausländische Saisonarbeitskraft stellen, sollen unbedingt an die Möglichkeit zur Registrierung des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin als Stammarbeitskraft denken. Vor allem zu den Saisonspitzen sind die Kontingentplätze rasch ausgeschöpft - hier haben registrierte Stammarbeitskräfte einen klaren Vorteil!
Registrierte Stammsaisoniers brauchen zwar weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung, erhalten diese aber außerhalb des Kontingents sowie ohne Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren). Die Registrierung bezieht sich nur auf einen Einsatz im Sektor Land- und Forstwirtschaft, weshalb eine Beschäftigung außerhalb der Branche damit nicht möglich ist.
Registrierte Stammsaisoniers brauchen zwar weiterhin eine Beschäftigungsbewilligung, erhalten diese aber außerhalb des Kontingents sowie ohne Arbeitsmarktprüfung (Ersatzkraftverfahren). Die Registrierung bezieht sich nur auf einen Einsatz im Sektor Land- und Forstwirtschaft, weshalb eine Beschäftigung außerhalb der Branche damit nicht möglich ist.
Registrieren lassen können sich jene Saisonarbeitskräfte, die
- in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren
- im selben Wirtschaftszweig (Land- und Forstwirtschaft)
- jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonkontingenten
Antrag auf Beschäftigungsbewilligung
Ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung kann und soll nach Möglichkeit mit einem Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier verbunden werden. Für den Antrag auf Registrierung ist ein eigenes Formular erforderlich. Der Antrag kann sowohl vom Dienstnehmer/der Dienstnehmerin als auch vom Dienstgeber/der Dienstgeberin eingebracht werden. Sofern der Antrag vom Dienstgebenden beim AMS eingebracht wird, ist eine unterfertigte Vollmacht erforderlich (ein Muster für die Vollmacht finden Sie im Downloadbereich). Einzubringen ist der Antrag auf Registrierung als Stammsaisonier bei ihrer regional zuständigen Geschäftsstelle des AMS.
Hinweis: Ausnahmeregelung für Ukrainerinnen und Unkrainer
Aufgrund des Krieges in der Ukraine gibt es außerhalb der Saisonkontingentverordnung eine weitere Möglichkeit für Ukrainer:innen zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme ("Blaue Karte"). Die gesetzlichen Vorgaben für die Registrierung nehmen allerdings Bezug auf vorangegangene Beschäftigungen "im Rahmen von Saisonkontingenten", sodass eine Beschäftigung über die "Blaue Karte" nach der aktuellen Rechtslage für die Registrierung nicht angerechnet wird.
Aufenthaltsrecht
Sämtliche Drittstaatsangehörige ohne Aufenthaltsrecht müssen vor Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich ein Visum bei der österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft/Konsulat) in ihrem Heimatland beantragen. Das Visum wird erst erteilt, wenn die gültige Beschäftigungsbewilligung vorgelegt wird. Je nach Dauer der geplanten Beschäftigung kann ein Visum C mit bis zu 90 Tagen oder ein Visum D mit mehr als 90 Tagen erteilt werden.
Visum C mit fünfjähriger Rahmengültigkeit: Bei Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig in Österreich aufgehalten haben, besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit bis zu 90 Tagen die Möglichkeit, das Visum C für eine Rahmengültigkeit bis zu fünf Jahren ("bona fide") auszustellen. Diese Personen müssen nicht für jede Beschäftigung ein neues Visum beantragen, sondern können während der Gültigkeitsdauer des Visums C auch mehrere kurze Saisonen beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf aber jeweils nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen andauern und es muss zusätzlich jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen.
Visum C mit fünfjähriger Rahmengültigkeit: Bei Saisoniers, die in Österreich bereits mehrmals als Saisonier gearbeitet und sich vorschriftsmäßig in Österreich aufgehalten haben, besteht bei kurzfristiger Saisonarbeit bis zu 90 Tagen die Möglichkeit, das Visum C für eine Rahmengültigkeit bis zu fünf Jahren ("bona fide") auszustellen. Diese Personen müssen nicht für jede Beschäftigung ein neues Visum beantragen, sondern können während der Gültigkeitsdauer des Visums C auch mehrere kurze Saisonen beschäftigt werden. Die Beschäftigung darf aber jeweils nur 90 Tage innerhalb von 180 Tagen andauern und es muss zusätzlich jedenfalls eine Beschäftigungsbewilligung vorliegen.
Ablauf des Bewilligungsverfahrens
- Antrag des Betriebs bei der zuständigen regionalen AMS-Geschäftsstelle.
- Nach Prüfung des Antrags kommt es bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Erteilung der Beschäftigungsbewilligung.
- Betrieb schickt Beschäftigungsbewilligung an Drittstaaten-Saisonier.
- Das Visum wird erst nach Vorliegen der Beschäftigungsbewilligung erteilt.
- Einreise des Dienstnehmers/der Dienstnehmerin nach Österreich.

Verlängerung des Visums in Österreich
Stellt der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin fest, dass der Saisonier länger als ursprünglich vorgesehen gebraucht wird, so kann das Visum bei der örtlich zuständigen Landespolizeidirektion verlängert werden. Voraussetzung dafür ist, dass eine weitere Beschäftigungsbewilligung ausgestellt wurde. Ein Visaverlängerungsantrag kann nur dann gestellt werden, wenn der Saisonier zum Zeitpunkt der Antragstellung Inhaber eines Visums zur Ausübung einer Tätigkeit als Saisonier ist und dieses Visum noch gültig ist. Nach Ablauf der Gültigkeit ist eine solche Inlandsantragstellung beziehungsweise Verlängerung des Visums nicht mehr möglich.
Wenn der Visumantrag für zulässig erklärt wird, hält sich der Saisonier bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch nach Ablauf des ersten Visums rechtmäßig im Inland auf. Dies gilt allerdings nur, solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet. Die Landespolizeidirektion stellt dem Antragsteller eine Bestätigung über den Verlängerungsantrag aus.
Wenn der Visumantrag für zulässig erklärt wird, hält sich der Saisonier bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch nach Ablauf des ersten Visums rechtmäßig im Inland auf. Dies gilt allerdings nur, solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet. Die Landespolizeidirektion stellt dem Antragsteller eine Bestätigung über den Verlängerungsantrag aus.
Meldepflichten beim AMS nicht vergessen!
Auch gegenüber dem AMS besteht eine Meldepflicht: Innerhalb von drei Tagen sind Beginn und Ende der Beschäftigung zu melden. Eine Nichtmeldung führt zu unnötigen Blockaden von Kontingentplätzen und stellt eine Verwaltungsübertretung dar, die mit Geldstrafe bis 2.000 Euro bedroht ist.
Wichtig: Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung aufgenommen wird. Diese Frist darf keinesfalls übersehen werden, da andernfalls eine illegale Beschäftigung (mit negativen Folgen für künftige Beschäftigungsbewilligungen!) vorliegt.
Wichtig: Eine Beschäftigungsbewilligung erlischt, wenn die Beschäftigung nicht binnen sechs Wochen nach Laufzeitbeginn der Beschäftigungsbewilligung aufgenommen wird. Diese Frist darf keinesfalls übersehen werden, da andernfalls eine illegale Beschäftigung (mit negativen Folgen für künftige Beschäftigungsbewilligungen!) vorliegt.
Rot-Weiß-Rot-Karte für Stammmitarbeiter:innen
Mit der Einführung der neuen Rot-Weiß-Rot-Karte wird es langjährig beschäftigten Saisoniers in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Tourismus ermöglicht in ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis einzutreten. Sie berechtigt zur Beschäftigung bei jenem Arbeitgeber, für den die Karte beantragt wurde und wird befristet für zwei Jahre ausgestellt. Bei einem Arbeitgeberwechsel bedarf es einer neuerlichen Antragstellung. Ein Branchenwechsel ist nicht vorgesehen.
Seit 1. Oktober 2022 werden Ausländer zur Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
Seit 1. Oktober 2022 werden Ausländer zur Beschäftigung als Stammmitarbeiter zugelassen, wenn
- sie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren jeweils mindestens sieben Monate als registrierte Stammsaisoniers gemäß § 5 Abs. 6a oder 7 AuslBG im selben Wirtschaftszweig (Land- und Forstwirtschaft) beschäftigt waren,
- sie Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen nachweisen,
- der Arbeitgeber ein unbefristetes Arbeitsverhältnis in Aussicht stellt und
- die Vorgaben des Ausländerbeschäftigungsgesetzes eingehalten werden.

Rot-Weiß-Rot-Karte bewilligen
Die Rot-Weiß-Rot-Karte ist entweder bei der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde (Botschaft oder Konsulat) im Heimatstaat oder vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin bei der zuständigen Aufenthaltsbehörde im Inland (Amt der Landesregierung bzw. ermächtigte Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) zu beantragen. Gemeinsam mit dem Antrag ist eine Arbeitsgebererklärung vorzulegen. Damit bestätigt der Arbeitgebende, dass dem Antragsteller ein unbefristetes Dienstverhältnis in Aussicht gestellt wird und die im Antrag genannten Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Als Inhaber:in einer Rot-Weiß-Rot-Karte und nach einer Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb von 24 Monaten kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt werden. Diese berechtigt zu einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne jegliche Bindung an eine bestimmte Branche oder Arbeitgeber:in (uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt).
Als Inhaber:in einer Rot-Weiß-Rot-Karte und nach einer Beschäftigung von 21 Monaten innerhalb von 24 Monaten kann eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus ausgestellt werden. Diese berechtigt zu einer Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet ohne jegliche Bindung an eine bestimmte Branche oder Arbeitgeber:in (uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt).
Mindestlöhne und Beschäftigungsausmaß
Neben den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes sind auch alle sonstigen Regelungen, die für die Beschäftigung von Dienstnehmer:innen gelten, einzuhalten. Ausländische Arbeitskräfte müssen vor Arbeitsantritt bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) angemeldet werden und haben selbstverständlich Anspruch auf den kollektivvertraglichen Mindestlohn, auf (aliquote) Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und (aliquoten) Urlaub etc.
Die Bestimmungen des Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetzes sehen entsprechende Lohnkontrollen durch die Finanzpolizei und die Verhängung von Strafen im Falle der Unterentlohnung vor. Dies betrifft nicht nur den Grundlohn, sondern auch die korrekte Entlohnung von Zulagen und Überstunden.
Aufgrund eines entsprechenden ministeriellen Erlasses können Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich nur bei Vollzeitbeschäftigung erteilt werden. Lediglich in wirklichen Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe sind auch Bewilligungen für ein geringeres Beschäftigungsausmaß möglich.
Aufgrund eines entsprechenden ministeriellen Erlasses können Beschäftigungsbewilligungen grundsätzlich nur bei Vollzeitbeschäftigung erteilt werden. Lediglich in wirklichen Ausnahmefällen und bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe sind auch Bewilligungen für ein geringeres Beschäftigungsausmaß möglich.
Achtung:
Auf die Einhaltung der geltenden Lohn- und Arbeitsbedingungen einschließlich der Vorschriften zur Unterbringung und der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen ist zu achten!