Rechtstipp: Unzufrieden mit der Pflegegeldeinstufung durch die Versicherung
Wird ein Antrag auf Pflegegeld 
oder ein Antrag
 auf Erhöhung des Pflegegeldes
 gestellt, so stellt der Pensionsversicherungsträger
 (z.B. PVA,
SVS, etc.) auf Basis einer ärztlichen Untersuchung
 die Pflegestufe mittels
 Bescheid fest. Immer
 wieder schildern Betroffene,
 dass sich der
 Pflegling bei der Untersuchung
 viel rüstiger und
 selbstständiger dargestellt 
hat, als dies im Pflegealltag
 der Fall ist.
 Oftmals sind auch Angehörige
 bei dem Hausbesuch
 nicht anwesend,
 wodurch dem Gutachter 
gewisse Informationen
 fehlen. Entspricht
 die Einstufung nicht dem 
tatsächlichen Pflegeaufwand
 kann ein Rechtsmittel
 gegen den Bescheid 
in Erwägung gezogen 
werden.
Binnen drei Monaten ab Zustellung muss Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Dies kann der Versicherte oder eine bevollmächtigte Person selbst tun, es kann aber auch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die gesetzliche Interessenvertretung erfolgen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich übernimmt nach Abklärung der Situation die Vertretung für Mitglieder kostenlos. Betroffene können sich an die zuständige Bezirksbauernkammer oder an das Sozialreferat der LK wenden.
										Binnen drei Monaten ab Zustellung muss Klage beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Dies kann der Versicherte oder eine bevollmächtigte Person selbst tun, es kann aber auch eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder durch die gesetzliche Interessenvertretung erfolgen. Die Landwirtschaftskammer Oberösterreich übernimmt nach Abklärung der Situation die Vertretung für Mitglieder kostenlos. Betroffene können sich an die zuständige Bezirksbauernkammer oder an das Sozialreferat der LK wenden.
 
