Exakte Angaben sichern Leistungen der SVS
Mit einem Leistungsvolumen von 13,2 Mrd. Euro aus der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung steht die SVS ihren Versicherten in allen Lebenslagen zur Seite - sei es, wenn es darum geht, wieder gesund zu werden und gesund zu bleiben, wenn ein Kind geboren wird oder es um die finanzielle Absicherung im Alter geht. Damit Versicherte im Anlassfall rasch zu ihren Leistungen kommen, ist auch ihre Mithilfe erforderlich.
Was ist relevant?
Das Einhalten von Meldepflichten ist dabei von wesentlicher Bedeutung. Zu den versicherungsrelevanten Sachverhalten, die der SVS mitzuteilen sind, zählen persönliche Daten und Angaben zum Familienstand genauso wie Informationen zur Erwerbstätigkeit und den aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Meldepflichten für Betriebsführer:innen
Nach den Bestimmungen des Bauernsozialversicherungsgesetzes (BSVG) sind neben Leistungsempfängern vor allem Betriebsführer:innen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes melde- und auskunftspflichtig. An- und Abmeldungen zur Pflichtversicherung müssen sie z.B. binnen eines Monats erstatten, dies auch für im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Angehörige.
Mit svsGO Meldungen schnell erledigen
Da zur Beurteilung der Versicherungs- und Beitragspflicht nach dem BSVG in der Regel der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen heranzuziehen ist, sind der SVS zudem Änderungen in der Bewirtschaftung (Zu-/Verpachtungen, Flächenkauf/-verkauf) bekanntzugeben. Besonders zu beachten ist, dass sämtliche Angaben den tatsächlichen rechtlichen Verhältnissen und den Meldungen an andere Institutionen (Finanzamt, AMA) entsprechen.
Tipp: Infomieren Sie die SVS schnellstmöglich über relevante Änderungen, um sich vor Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Kosten oder gar leistungsrechtlichen Nachteilen zu schützen. Über das digitale svsGO-Beitragskonto können Betriebsführer:innen jederzeit ihre Bewirtschaftungsverhältnisse abrufen und prüfen, ob die bei der SVS erfassten bewirtschafteten Flächen aktuell sind. Allfällige Änderungen können sogleich online gemeldet werden. Und mit svsGO, dem digitalen Services der SVS, geht noch mehr: z.B. Bestätigungen über Beitragszahlun gen abrufen, Nachrichten und Unterlagen an die SVS senden, Rechnungen einreichen oder Gesundheitskonto einsehen. Auch zahlreiche Meldeformulare sind online verfügbar.
Mehr Infos unter svs.at/go
Mehr Infos unter svs.at/go
Meldungen, die bis Ende April bei der SVS eingelangt sein müssen
1. Einnahmen aus land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten sind bis zum 30. April 2025 zu melden - konkret geht es hier um die Bruttoeinnahmen (inkl. Umsatzsteuer) des Wirtschaftsjahres 2024.
2. Ebenso hat ein Antrag auf “kleine Option“ bis zu diesem Termin zu erfolgen, will man die Sozialversicherungsbeiträge für Nebentätigkeiten nicht pauschal, sondern ab 2024 auf Basis der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid berechnet haben. Die gewählte Option gilt für mindestens ein Beitragsjahr. Wer einen solchen Antrag bereits für frühere Zeiträume gestellt hat und ihn rückwirkend ab 2024 widerrufen möchte, kann dies noch bis 30. April 2025 tun.
3. Wer für den gesamten Betrieb anstelle des Einheitswerts den Einkommensteuerbescheid als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen haben möchte - und zwar ab 2024, kann bis 30. April 2025 eine “Beitragsgrundlagenoption“ beantragen. Die Rückkehr zum pauschalen Beitragssystem ist jedoch nur dann möglich, wenn eine Änderung in der Betriebsführung eintritt. Da auch Auswirkungen auf künftige Pensionsleistungen sowie steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, wird eine Beratung dazu unbedingt empfohlen.
2. Ebenso hat ein Antrag auf “kleine Option“ bis zu diesem Termin zu erfolgen, will man die Sozialversicherungsbeiträge für Nebentätigkeiten nicht pauschal, sondern ab 2024 auf Basis der Einkünfte gemäß Einkommensteuerbescheid berechnet haben. Die gewählte Option gilt für mindestens ein Beitragsjahr. Wer einen solchen Antrag bereits für frühere Zeiträume gestellt hat und ihn rückwirkend ab 2024 widerrufen möchte, kann dies noch bis 30. April 2025 tun.
3. Wer für den gesamten Betrieb anstelle des Einheitswerts den Einkommensteuerbescheid als Grundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen haben möchte - und zwar ab 2024, kann bis 30. April 2025 eine “Beitragsgrundlagenoption“ beantragen. Die Rückkehr zum pauschalen Beitragssystem ist jedoch nur dann möglich, wenn eine Änderung in der Betriebsführung eintritt. Da auch Auswirkungen auf künftige Pensionsleistungen sowie steuerrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, wird eine Beratung dazu unbedingt empfohlen.
Kontakt zum Thema:
Sozialversicherung der Selbständigen
Internet: svs.at/kontakt
Tel.-Nr.: 050 808 808
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Internet: svs.at/kontakt
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