Explosivstoff-VO (EU) 2019/1148
Auswirkung auf die Landwirtschaft
Stoffe, mit denen Explosivstoffe hergestellt werden könnten, dürfen der Allgemeinheit (alle Personen außer berufliche Verwender) weder als Rohstoff noch als Gemisch zugänglich sein.
Dazu zählen neben einigen Stickstoffdüngemitteln auch Produkte wie z.B. Reinigungsmittel, Schwefelsäure, Desinfektionsmittel, Melkanlagenreiniger u. a.
Die Verfügbarkeit dieser Produkte für die Landwirtschaft ist damit weiterhin gegeben (berufliche Verwender), der Verkauf von bestimmten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln an Privatpersonen ist nicht mehr zulässig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Handel beim Verkauf von betroffenen Produkten die berufliche Verwendung vom Käufer bestätigen lässt, zudem ist die Identität des Käufers festzuhalten. Die Molkereien, der Handel und die Lagerhäuser sind entsprechend informiert.
Dazu zählen neben einigen Stickstoffdüngemitteln auch Produkte wie z.B. Reinigungsmittel, Schwefelsäure, Desinfektionsmittel, Melkanlagenreiniger u. a.
Die Verfügbarkeit dieser Produkte für die Landwirtschaft ist damit weiterhin gegeben (berufliche Verwender), der Verkauf von bestimmten Reinigungs- und Desinfektionsmitteln an Privatpersonen ist nicht mehr zulässig. Es ist davon auszugehen, dass sich der Handel beim Verkauf von betroffenen Produkten die berufliche Verwendung vom Käufer bestätigen lässt, zudem ist die Identität des Käufers festzuhalten. Die Molkereien, der Handel und die Lagerhäuser sind entsprechend informiert.