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Förderungen für Imkereibetriebe im Rahmen der LE-Projektförderungen - "Niederlassung von Junglandwirt:innen"

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25.04.2025 | von 5.2 Förderung - Gültigkeit: Niederösterreich

Neben eigenen Fördermaßnahmen, die speziell für Imkerinnen und Imker zur Verfügung gestellt werden, wie zum Beispiel die Maßnahme "Investitionen im Imkereisektor", stehen Imkerinnen und Imkern auch die allgemeinen Förderschienen für landwirtschaftliche Betriebe offen, die im Rahmen der LE-Projektförderungen angeboten werden.

Biene auf Kreuzkraut.jpg © Carnica Singer
© Carnica Singer
Im Folgenden wird speziell auf die Besonderheiten eingegangen, die bei der Beantragung der Niederlassungsprämie von Imkereibetrieben zu beachten sind. Die Ausführungen sind als Ergänzung zu den maßnahmenspezifischen Merkblättern sowie den Erklärvideos zu sehen und ersetzen diese nicht. Sie finden diese unter www.ama.at/dfp.
Die Betriebswirtschaftsberater:innen der Bezirksbauernkammern stehen beratend zur Seite und unterstützen Sie auf Wunsch bei der Antragstellung .
 
Die Antragstellung erfolgt über die Digitale Förderplattform der AMA. Voraussetzung ist der Einstieg auf eama.at mit der ID Austria der förderwerbenden Person.

Fördervoraussetzungen

Die Prämie kann von Junglandwirtinnen und Junglandwirten beantragt werden, die zum ersten Mal einen Betrieb bewirtschaften, wobei Aktiengesellschaften und Vereine ausgenommen sind.

Der Betrieb muss mindestens 5 Jahre von der förderwerbenden Person bewirtschaftet werden.

Wie bei der Investitionsförderung gilt, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung zumindest 3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche bewirtschaftet werden müssen oder zumindest bereits eine Meldung beim Finanzamt bezüglich imkerischen Einheitswert oder für eine Sonderkultur getätigt worden sein muss. Der Nachweis für den eigenen Einheitswert für Sonderkulturen oder die Imkerei ist dann spätestens vier Jahre nach der ersten Niederlassung in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.

Die Bewirtschaftungsaufnahme muss spätestens im Jahr des 40. Geburtstags erfolgen. Spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung muss eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung zumindest auf Facharbeiterniveau nachgewiesen werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um ein Jahr verlängert werden.

Spätestens bis zum Ende des Zieljahres, das ist das vierte Jahr der Bewirtschaftung, muss außerdem der rechnerische Standardoutput des Betriebes mindestens 8.000 Euro betragen - dies entspricht ca. 26 Bienenvölkern - oder ein durchschnittlicher Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachgewiesen werden.

Bei der Antragstellung ist zudem ein Betriebskonzept vorzulegen. Die Berater:innen der Bezirksbauernkammern unterstützen dabei gerne.

Frist für die Antragstellung

Der Antrag muss spätestens innerhalb des ersten Jahres ab der ersten Niederlassung gestellt werden. Bezüglich dieser Frist gibt es keine Ausnahmen oder Verlängerungsmöglichkeiten. Es ist daher wichtig zu wissen, wie die erste Niederlassung laut Sonderrichtlinie und Merkblatt der AMA genau definiert ist.
Prinzipiell gilt die Aufnahme einer landwirtschaftlichen Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung als Auslöser für die erste Niederlassung. Es gibt aber Ausnahmen von dieser Regelung.

Der Stichtag erste Niederlassung wurde nicht ausgelöst, wenn
  • Die Junglandwirtin oder der Junglandwirt einen Betrieb weniger als 6 Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag oder einen anderen Förderantrag gestellt hat.
  • Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden oder es sich um eine reine Aquakultur gehandelt hat
  • Solange der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 Euro liegt oder durch eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit kein Einheitswert von 150 Euro erreicht wird. Für Imker bedeutet dies, dass unter 23 Bienenvölkern keine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.
  • Wenn man bei einer Kommanditgesellschaft nur Kommanditist ist.

Grundsätzlich gilt die Meldung bei INVEKOS oder der Sozialversicherung ab 150 Euro Einheitswert als Stichtag, wobei das frühere Datum zählt. Da jedoch die Grenze von 150 Euro auch für Imker gilt und diese Grenze mit 23 Bienenvölkern erreicht wird, löst die erste VIS-Meldung ab dieser Anzahl den Stichtag für die erste Niederlassung aus, auch wenn es noch zu keiner Meldung bei der Sozialversicherung gekommen ist.

Art und Ausmaß der Förderung

Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen: 3.500 Euro

Zuschläge
Eigentumsübergang: 2.500 Euro
Meister:innenausbildung: 5.000 Euro
Aufzeichnungen: 4.000 Euro

Die Nachweise für die Zuschläge für den Eigentumsübergang und die höhere Ausbildung müssen innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung erbracht werden.
Für den Aufzeichnungs-Zuschlag müssen über drei Jahre betriebliche Aufzeichnungen geführt werden. Das Ergebnis der Aufzeichnungen muss in Form von relativen Kennzahlen jeweils innerhalb von 6 Monaten ab Ende des jeweiligen Aufzeichnungsjahres – Achtung, keine Fristerstreckung! - über die Digitale Förderplattform gemeldet werden.

Niederlassungsprämie 2023-2027

  • Förderungen für Imkereibetriebe im Rahmen der LE-Projektförderungen - "Niederlassung von Junglandwirt:innen"

  • Niederlassung von Junglandwirt:innen in der Förderperiode 2023 bis 2027

  • Niederlassungsprämie für Junglandwirtinnen & Junglandwirte - Einführung Aufzeichnungsbonus

  • Förderung der Niederlassung von Junglandwirt:innen

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Biene auf Kreuzkraut.jpg © Carnica Singer

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