Niederlassung von Junglandwirt:innen in der Förderperiode 2023 bis 2027
Voraussetzung ist der Einstieg auf www.eama.at mit der ID Austria der förderwerbenden Person. Der Antrag kann nur gestellt werden, wenn man die Bewirtschaftung bereits aufgenommen hat und man in den Stammdaten der AMA als Förderwerber registriert ist. Der Betrieb muss eine landwirtschaftliche Betriebsnummer aufweisen.
Hilfestellungen für die Antragstellung finden sich in den jeweiligen Merkblättern auf der Website der AMA.
Die Merkblätter sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen
Achtung: Bei der Antragstellung ist unbedingt zu beachten, dass man beim Einstieg das Bundesland wählt, in dem sich der Hauptbetriebssitz befindet.
Hilfestellungen für die Antragstellung finden sich in den jeweiligen Merkblättern auf der Website der AMA.
Die Merkblätter sind unter folgendem Link abrufbar: https://www.ama.at/dfp/foerderungen-fristen
Achtung: Bei der Antragstellung ist unbedingt zu beachten, dass man beim Einstieg das Bundesland wählt, in dem sich der Hauptbetriebssitz befindet.
Wer wird gefördert?
- Junglandwirtinnen oder Junglandwirte, die erstmals einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften.
- Der Betrieb kann als natürliche Person, als Ehegemeinschaft oder als Gesellschafter:in einer Personengesellschaft oder einer juristischen Person geführt werden. Ausgenommen sind Aktiengesellschaften und Vereine.
- Als Gesellschafter muss die Junglandwirtin oder der Junglandwirt die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebes ausüben. Bei den Geschäftsanteilen muss die Junglandwirtin oder der Junglandwirt zumindest zu gleichen Anteilen wie die anderen Gesellschafter beteiligt sein. Unabhängig von den Geschäftsanteilen ist darauf zu achten, dass die Vereinbarungen im Vertrag der Fördervoraussetzung „Kontrolle durch die Junglandwirtin bzw. den Junglandwirt“ nicht widersprechen. In der Beschlussfassung ist sicher zu stellen, dass Entscheidungen nicht gegen die Junglandwirtin oder den Junglandwirt getroffen werden können. Lediglich bei außergewöhnlichen Geschäften kann auch das Einstimmigkeitsprinzip vorgesehen werden.
Antragstellung
Der Antrag muss innerhalb des ersten Jahres nach der ersten Niederlassung gestellt werden. Als erste Niederlassung gilt der Zeitpunkt der Aufnahme der ersten Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes in eigenem Namen und auf eigene Rechnung laut Invekos oder laut Träger der Sozialversicherung, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist. Auch Tierhaltung ohne Flächenbewirtschaftung gilt als Niederlassung, wenn dadurch Sozialversicherungspflicht besteht.
Der Stichtag erste Niederlassung wurde nicht ausgelöst, wenn
Nachweise für den Niederlassungsstichtag:
Altersgrenze
Eine weitere Frist, die für die Antragstellung zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze. Seit der Antragstellung ab 1. Jänner 2024 muss die erstmalige Bewirtschaftung spätestens im Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden.
Die förderwerbende Person kann zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits über 40 Jahre alt sein. Wichtig ist jedoch, dass die Jahresfrist ab der Bewirtschaftungsaufnahme nicht übersehen wird.
Der Stichtag erste Niederlassung wurde nicht ausgelöst, wenn
- Die Junglandwirtin oder der Junglandwirt einen Betrieb weniger als 6 Monate bewirtschaftet hat und in diesem Zeitraum keinen Mehrfachantrag oder einen anderen Förderantrag gestellt hat.
- Ausschließlich forstwirtschaftliche Flächen bewirtschaftet wurden oder es sich um eine reine Aquakultur gehandelt hat
- Solange der Einheitswert der bewirtschafteten landwirtschaftlichen Fläche unter 150 Euro liegt oder durch eine sonstige landwirtschaftliche Tätigkeit kein Einheitswert von 150 Euro erreicht wird. Für Imker bedeutet dies, dass unter 23 Bienenvölkern keine erste Niederlassung im Sinne der Sonderrichtlinie vorliegt.
- Wenn man bei einer Kommanditgesellschaft nur Kommanditist ist.
Nachweise für den Niederlassungsstichtag:
- Versicherungsdatenauszug aus allen vorhandenen Daten
- Aufstellung über die Bewirtschaftung der SVS ab dem ersten Bewirtschaftungsmonat lückenlos bis zum aktuellen Stand
Altersgrenze
Eine weitere Frist, die für die Antragstellung zu beachten ist, ist die zulässige Altersgrenze. Seit der Antragstellung ab 1. Jänner 2024 muss die erstmalige Bewirtschaftung spätestens im Jahr des 40. Geburtstages aufgenommen werden.
Die förderwerbende Person kann zum Zeitpunkt der Antragstellung auch bereits über 40 Jahre alt sein. Wichtig ist jedoch, dass die Jahresfrist ab der Bewirtschaftungsaufnahme nicht übersehen wird.
Welche sonstigen Fördervoraussetzungen sind einzuhalten?
Bewirtschaftungsverpflichtung
Die Bewirtschaftung des Betriebs durch die förderwerbende Person ist für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der förderwerbenden Person um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Nachreichung muss vor Ablauf der 2-Jahres-Frist eingebracht werden.
Betriebsumfang
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche nachzuweisen. Betriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch Flächen mit Sonderkulturen bewirtschaften (zum Beispiel Wein-, Obst- oder Gartenbau) oder Betriebe mit Bienenhaltung müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert für arbeitsintensive Kulturen und Betriebsformen verfügen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bei Unterschreitung der 3 ha Mindestfläche diesbezüglich zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen. Der Nachweis für den eigenen Einheitswert für Sonderkulturen oder die Imkerei ist spätestens vier Jahre nach der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
Spätestens bis zum Ende des Zieljahres, das ist das vierte Jahr der Bewirtschaftung, muss außerdem der rechnerische Standardoutput des Betriebes mindestens 8.000 Euro betragen oder ein durchschnittlicher Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachgewiesen werden. Der Standardoutput errechnet sich bei pflanzlichen Kulturen aus dem Hektarertrag multipliziert mit dem Erzeugerpreis. In der tierischen Produktion umfasst der Standardoutput das Haupt- und Nebenprodukt, zum Beispiel Milcherlös, Kälbererlös und Altkuhverkauf. Unberücksichtigt bleiben die Umsatzsteuer und die öffentlichen Gelder.
Flächenbindung
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbst bewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.
Betriebskonzept
Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen. Für die Erstellung des Betriebskonzeptes gibt es entweder die Möglichkeit, die Berater der zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen oder das Konzept ohne Hilfestellung selbst zu erstellen. Für die Selbsterstellung ist es allerdings von Vorteil, wenn für die Erstellung betriebliche Aufzeichnungen zur Verfügung stehen und betriebswirtschaftliche Grundlagenkenntnisse vorhanden sind. Für die Selbsterstellung ist jedenfalls ausschließlich die Beilage 8 der Sonderrichtlinie zu verwenden. Beachten Sie, dass sowohl der beschreibende Teil auszuführen ist als auch die Daten in den Tabellenblättern vollständig ausgefüllt werden müssen.
Die Bewirtschaftung des Betriebs durch die förderwerbende Person ist für mindestens 5 Jahre ab der ersten Niederlassung zu gewährleisten.
Mindestqualifikation
Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss eine Facharbeiter:innenprüfung oder eine höherwertige land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation nicht vor, so kann dieser bis spätestens zwei Jahre nach der ersten Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag der förderwerbenden Person um ein Jahr verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung der Frist für die Nachreichung muss vor Ablauf der 2-Jahres-Frist eingebracht werden.
Betriebsumfang
Zum Zeitpunkt der Antragstellung ist die Bewirtschaftung von mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche nachzuweisen. Betriebe, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, jedoch Flächen mit Sonderkulturen bewirtschaften (zum Beispiel Wein-, Obst- oder Gartenbau) oder Betriebe mit Bienenhaltung müssen über einen eigenen Einheitswert oder einen Zuschlag zum landwirtschaftlichen Einheitswert für arbeitsintensive Kulturen und Betriebsformen verfügen. Zum Zeitpunkt der Antragstellung muss bei Unterschreitung der 3 ha Mindestfläche diesbezüglich zumindest eine Meldung bei der Finanzverwaltung vorliegen. Der Nachweis für den eigenen Einheitswert für Sonderkulturen oder die Imkerei ist spätestens vier Jahre nach der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, in der Digitalen Förderplattform hochzuladen.
Spätestens bis zum Ende des Zieljahres, das ist das vierte Jahr der Bewirtschaftung, muss außerdem der rechnerische Standardoutput des Betriebes mindestens 8.000 Euro betragen oder ein durchschnittlicher Mindestarbeitsbedarf von 1.000 Arbeitsstunden pro Jahr und Betrieb nachgewiesen werden. Der Standardoutput errechnet sich bei pflanzlichen Kulturen aus dem Hektarertrag multipliziert mit dem Erzeugerpreis. In der tierischen Produktion umfasst der Standardoutput das Haupt- und Nebenprodukt, zum Beispiel Milcherlös, Kälbererlös und Altkuhverkauf. Unberücksichtigt bleiben die Umsatzsteuer und die öffentlichen Gelder.
Flächenbindung
Der Betrieb verfügt in einem solchen Ausmaß über selbst bewirtschaftete Flächen, dass zumindest die Hälfte des am Betrieb anfallenden Stickstoffs aus Wirtschaftsdünger, in Übereinstimmung mit dem Nitrat-Aktionsprogramm, ausgebracht werden kann.
Betriebskonzept
Es ist ein Betriebskonzept vorzulegen. Für die Erstellung des Betriebskonzeptes gibt es entweder die Möglichkeit, die Berater der zuständigen Bezirksbauernkammer in Anspruch zu nehmen oder das Konzept ohne Hilfestellung selbst zu erstellen. Für die Selbsterstellung ist es allerdings von Vorteil, wenn für die Erstellung betriebliche Aufzeichnungen zur Verfügung stehen und betriebswirtschaftliche Grundlagenkenntnisse vorhanden sind. Für die Selbsterstellung ist jedenfalls ausschließlich die Beilage 8 der Sonderrichtlinie zu verwenden. Beachten Sie, dass sowohl der beschreibende Teil auszuführen ist als auch die Daten in den Tabellenblättern vollständig ausgefüllt werden müssen.
Einschränkungen für die Prämiengewährung
- Lassen sich mehrere Landwirte auf einem Betrieb gemeinsam nieder, können sowohl die Basisprämie als auch die Zuschläge nur einmalig gewährt werden.
- Lässt sich innerhalb der 5jährigen Bewirtschaftungsverpflichtung eine weitere Person am selben Betrieb nieder, so können Basisprämie und Zuschläge kein weiteres Mal gewährt werden.
- Niederlassungen nach Ablauf des 5jährigen Verpflichtungszeitraumes lösen die Prämie nur aus, wenn
- der oder die bisherige Bewirtschafter:in entweder aus der Bewirtschaftung ausscheidet und auch nicht als hauptberuflich beschäftigte:r Familienangehörige:r tätig ist,
- der oder die bisherige Bewirtschafter:in weder in der laufenden noch in der vergangenen Periode die Prämie für die erste Niederlassung erhalten hat
- oder es sich um einen Generationenwechsel handelt
Art und Ausmaß der Förderung
- Basisprämie bei Erfüllung der Fördervoraussetzungen: 3.500 Euro
Zuschläge
- Eigentumsübergang: 2.500 Euro
- Meister:innenausbildung: 5.000 Euro
- Aufzeichnungen: 4.000 Euro
Für den Eigentumszuschlag muss der Junglandwirt oder die Junglandwirtin innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, das Eigentum am landwirtschaftlichen Betrieb, inkl. Betriebsstätte, nachweisen. Vom erforderlichen Eigentumsübergang ist eine Flächentoleranz von 10%, höchstens 3 ha, ausgenommen. Für die Beurteilung der Toleranzfläche ist der Zeitpunkt der ersten (Teil-) Übergabe an die Junglandwirtin oder den Junglandwirt heranzuziehen. Gibt es mehrere Übergaben, müssen die Nachweise für alle Teilübergaben vorgelegt werden.
Für den Zuschlag für die Meister:innenausbildung muss innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht werden.
Für den Aufzeichnungs-Zuschlag müssen über drei Jahre, Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden. Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen werden soll. Frühestens kann im Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden, spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses, um die Abschreibungen ermitteln zu können. Hochgeladen werden müssen jedoch nicht diese absoluten Zahlen auf der Digitalen Förderplattform, sondern nur relative Kennzahlen, die aus den absoluten Werten ermittelt wurden.
Bitte beachten Sie, dass die relativen Kennzahlen drei Mal fristgerecht bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres über die Digitale Förderplattform zu melden sind. Ein Fristversäumnis führt zum Verlust des Zuschlages! Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt nach vollständiger Meldung für das dritte Aufzeichnungsjahr.
Für den Zuschlag für die Meister:innenausbildung muss innerhalb von 4 Jahren ab der ersten Niederlassung, jedoch spätestens bis 30. Juni 2029, der Nachweis einer Meisterausbildung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung erbracht werden.
Für den Aufzeichnungs-Zuschlag müssen über drei Jahre, Wirtschafts- oder Kalenderjahre, betriebliche Aufzeichnungen geführt werden. Bei der Antragstellung ist bekannt zu geben, wann mit den Aufzeichnungen begonnen werden soll. Frühestens kann im Jahr der ersten Niederlassung begonnen werden, spätestens im Jahr nach der Antragstellung. Erforderlich ist das Aufzeichnen der Einnahmen, der Ausgaben und das Führen eines Anlageverzeichnisses, um die Abschreibungen ermitteln zu können. Hochgeladen werden müssen jedoch nicht diese absoluten Zahlen auf der Digitalen Förderplattform, sondern nur relative Kennzahlen, die aus den absoluten Werten ermittelt wurden.
Bitte beachten Sie, dass die relativen Kennzahlen drei Mal fristgerecht bis spätestens 6 Monate nach Ablauf des jeweiligen Aufzeichnungsjahres über die Digitale Förderplattform zu melden sind. Ein Fristversäumnis führt zum Verlust des Zuschlages! Die Auszahlung des Zuschlags erfolgt nach vollständiger Meldung für das dritte Aufzeichnungsjahr.
Auszahlung
Für die Auszahlung der Basisprämie und der Zuschläge, für die der Nachweis bereits bis zur Antragsgenehmigung erbracht werden kann, ist kein eigener Zahlungsantrag zu stellen. Die Auszahlung der Basisprämie und dieser Zuschläge erfolgt im Anschluss an die Genehmigung.
Wenn die Genehmigung bedingt erfolgt, sind zuerst die Bedingungen laut Genehmigungsschreiben zu erfüllen und die erforderlichen Nachweise digital hochzuladen. Danach ist in diesem Fall ein eigener Zahlungsantrag für die Basisprämie zu stellen. Auch für Zuschläge, für die der Nachweis erst nach der Genehmigung erbracht werden kann, sind die Nachweise hochzuladen und ist ein gesonderter Zahlungsantrag zu stellen.
Wenn die Genehmigung bedingt erfolgt, sind zuerst die Bedingungen laut Genehmigungsschreiben zu erfüllen und die erforderlichen Nachweise digital hochzuladen. Danach ist in diesem Fall ein eigener Zahlungsantrag für die Basisprämie zu stellen. Auch für Zuschläge, für die der Nachweis erst nach der Genehmigung erbracht werden kann, sind die Nachweise hochzuladen und ist ein gesonderter Zahlungsantrag zu stellen.
Hinweis für Einreichungen und Nachreichungen in der Digitalen Förderplattform
Erst mit der Funktion „Einreichen“ ist der Antrag rechtsverbindlich eingereicht und wurde die Einreichfrist gewahrt. Nach erfolgreicher Einreichung, erhält die förderwerbende Person eine Bestätigung per E-Mail.
Der Förderantrag kann erst beurteilt werden, wenn die dafür erforderlichen Unterlagen hochgeladen wurden. Ein möglichst vollständiger Förderantrag beschleunigt daher die Bearbeitung.
Bitte beachten Sie Verständigungen auf Ihre E-Mail-Adresse, die sie auf neue Nachrichten in der Digitalen Förderplattform aufmerksam machen, um keine Fristen zu versäumen und die Abwicklung zu beschleunigen. Nachreichungen sind ausschließlich über die Digitale Förderplattform möglich. Beachten Sie auch hier, dass neue Versionen und Mitteilungen über die Kommunikation eingereicht bzw. abgesendet werden müssen.
Der Förderantrag kann erst beurteilt werden, wenn die dafür erforderlichen Unterlagen hochgeladen wurden. Ein möglichst vollständiger Förderantrag beschleunigt daher die Bearbeitung.
Bitte beachten Sie Verständigungen auf Ihre E-Mail-Adresse, die sie auf neue Nachrichten in der Digitalen Förderplattform aufmerksam machen, um keine Fristen zu versäumen und die Abwicklung zu beschleunigen. Nachreichungen sind ausschließlich über die Digitale Förderplattform möglich. Beachten Sie auch hier, dass neue Versionen und Mitteilungen über die Kommunikation eingereicht bzw. abgesendet werden müssen.
Hilfestellung
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern stehen sowohl bei Fragen vor der Antragstellung als auch bei der Antragstellung selbst und der Vervollständigung der Unterlagen zur Verfügung.