Geflügelpest in NÖ - mit 22. April 2023 ist Stallpflicht aufgehoben!
Folgende Schutzmaßnahmen bleiben österreichweit aber aufrecht
Auf Grund eines noch geringen Restrisikos für Hausgeflügelbestände bleiben vorbeugende Schutzmaßnahmen in ganz Österreich aufrecht.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für alle Geflügelhalter zu berücksichtigen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten. Ein direkter bzw. indirekter Kontakt ist auszuschließen.
-Geflügel ist durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel
vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen, oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.
Alle Betriebe werden im eigenen Interesse ersucht, gerade jetzt die betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten!
Die LFI Broschüre „Biosicherheit Geflügel“ ist mit unten angeführten Link abrufbar.
Folgende vorbeugende Schutzmaßnahmen sind für alle Geflügelhalter zu berücksichtigen:
- Enten und Gänse sind von anderem Geflügel getrennt zu halten. Ein direkter bzw. indirekter Kontakt ist auszuschließen.
-Geflügel ist durch Netze, Dächer, horizontal angebrachtes Gewebe oder andere geeignete Mittel
vor dem Kontakt mit Wildvögeln zu schützen, oder die Fütterung und Tränkung der Tiere erfolgt nur im Stall oder einem Unterstand, der das Zufliegen von Wildvögeln möglichst verhindert.
- Wildvögel dürfen nicht mit Futter oder Wasser, das für das Geflügel bestimmt ist, in Kontakt kommen. Die Ausläufe müssen gegenüber Oberflächengewässern, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, ausbruchsicher abgezäunt sein.
- Die Tränkung der Tiere darf nicht mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, zu dem Wildvögel Zugang haben, erfolgen.
- Die Reinigung und Desinfektion der Beförderungsmittel, Ladeplätze und Gerätschaften hat mit besonderer Sorgfalt zu erfolgen.
- Der Behörde (der Amtstierärztin/dem Amtstierarzt) ist zu melden, wenn beim Geflügel
ein Abfall der Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20 % oder
ein Abfall der Eierproduktion um mehr als 5 % für mehr als 2 Tage besteht, oder wenn die
Sterberate höher als 3 % in einer Woche ist.
Alle Betriebe werden im eigenen Interesse ersucht, gerade jetzt die betrieblichen Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten!
Die LFI Broschüre „Biosicherheit Geflügel“ ist mit unten angeführten Link abrufbar.