Landwirtschaftskammerwahl 2025
Wahltag:
Die Wahl zur Landwirtschaftskammer NÖ findet am 9. März 2025 statt.
Wahlberechtigt sind:
- Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in NÖ im Mindestausmaß von einem 1 ha
- Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest 150 € vorliegt („das sind fast alle MFA-Antragsteller“)
- Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich in NÖ ausüben
- Familienangehörige, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im luf Betrieb der in Z 1 bis 3 Genannten tätig sind und der Pensionsversicherung nach dem BSVG oder ASVG unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige, die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder, einschließlich Adoptiv- und Stiefkinder sowie Schwiegerkinder.
- Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren
- Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
- luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von NÖ Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in NÖ, sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
Erstellung der Wählerverzeichnisse:
Die Erstellung der Wählerverzeichnisse hat bis 29. November 2024 durch die Gemeinde zu erfolgen. Der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin kann sich dabei der Mithilfe der örtlichen Bezirksbauernkammer bedienen.
Auflage der Wählerverzeichnisse:
Das Wählerverzeichnis ist von der Gemeinde von 2. bis 6. Dezember 2024 zur Einsicht aufzulegen.
Anträge zur Berichtigung der Wählerverzeichnisse:
Anträge zur Berichtigung können bis spätestens 11. Dezember 2024 gestellt werden. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind, denn ohne Eintragung in das Wählerverzeichnis gibt es kein Wahlrecht.