Meldefrist für Einnahmen aus bäuerlichen Nebentätigkeiten
Melde- und Beitragspflichten beachten
Landwirtschaftliche Betriebsführer dürfen im Zusammenhang mit ihrer landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit eine Reihe von selbstständigen "Zusatztätigkeiten" ausüben, für die sie in einem gewissen Rahmen keinen Gewerbeschein benötigen - sogenannte landwirtschaftliche Nebentätigkeiten. In der Sozialversicherung gehören diese Nebentätigkeiten zur bäuerlichen Versicherungswelt und lösen in den meisten Fällen zusätzliche Melde- und Beitragspflichten nach dem BSVG aus.
Einnahmen bis 30. April melden
Die Aufnahme einer derartigen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit ist der SVS binnen einem Monat bekanntzugeben.
Die Einnahmen daraus sind jährlich, jeweils bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Meldung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Verspätete Meldungen lösen einen Beitragszuschlag aus. Bitte beachten Sie den baldigen Ablauf der Meldefrist für das Beitragsjahr 2024.
Hier geht´s zum Online-Meldeformular der SVS.
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Expert:innen der Landwirtschaftskammer NÖ stehen zur Seite
Für nähere Auskünfte zur Meldung und den vorhandenen beitragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Referats Sozial- und Arbeitsrecht der LK NÖ unter Tel.-Nr.: +43 5 0259 27300 gerne zur Verfügung.