N-Dünger Ausbringung im Herbst
Verbotszeiträume für leichtlösliche N-hältige Dünger wie N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühnerfrischkot, Biogasgülle und Klärschlamm:
- Ackerflächen: Ausbringungsverbot ab Ernte der Hauptfrucht bis 15. Feb. des Folgejahres, ausgenommen davon ist die Düngung von Raps, Gerste oder Zwischenfrüchten bis
31. Okt., wenn der Anbau bis 15. Okt. erfolgt ist.
Bei im Folgejahr zu erntenden od. mehrjährige Gemüsekulturen und Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden (zB Kümmel, Fenchel) sowie Erdbeeren, wenn der Anbau bis 31. Aug. erfolgt ist.
Die N-Menge ist dabei mit 60 kg N ab Lager (bisher galt N-feldfallend) begrenzt! – - Hinweis, für Durumweizen, Raps, Gerste und Kulturen unter Vlies/Folie ist eine Düngung ab
1. Februar zulässig.
- Grünland und Ackerfutterflächen: Ausbringungsverbot von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres. Bei Düngung ab 1. Okt. bis 29. Nov. ist die N-Menge ab Lager mit 60 kg/ha begrenzt!
- Wein-/Obstbauflächen: Ausbringungsverbot von 15. Okt. bis 15. Feb. des Folgejahres.
Verbotszeitraum für langsam lösliche N-hältige Dünger wie Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost und Carbokalk:
- Alle Flächen: von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres.
Korrektur
Der 30. Nov. 2024 ist der letztmögliche Termin zur Korrektur bodennah ausgebrachter Güllemenge und separierter Güllemenge.
Achtung: Um die Hilfestellung der BBK für eine Korrektur in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie uns bis spätestens 28. November - Tel. 05 0259 41600 (PL) oder Tel. 05 0259 41000 (LF)
Achtung: Um die Hilfestellung der BBK für eine Korrektur in Anspruch zu nehmen, kontaktieren Sie uns bis spätestens 28. November - Tel. 05 0259 41600 (PL) oder Tel. 05 0259 41000 (LF)