N-Düngung im Frühjahr
Verbotszeitraum (NAPV) endet im Februar
Ab 1. Februar dürfen N-Düngemittel jeder Art ausgebracht werden, nur auf:
- Flächen, die mit Winterraps und Wintergerste bestellt sind
- auf Kulturen unter Vlies oder Folie
- auf Flächen mit früh anzubauenden Kulturen wie Sommergerste oder Durumweizen
Ab 16. Februar dürfen N-Düngemittel jeder Art in allen Ackerkulturen und auf Grünlandflächen ausgebracht werden.
ACHTUNG!
Nach dem Ende des Verbotszeitraumes ist eine Ausbringung von N-Dünger nur erlaubt, wenn der Boden nicht schneebedeckt, wassergesättigt oder gefroren ist.
Auf tagsüber auftauenden Böden ist eine Düngung von max. 60 kg Stickstoff ab Lager zulässig, wenn der Boden nicht wassergesättigt und somit aufnahmefähig ist und eine Pflan-zendecke aufweist.
Auf tagsüber auftauenden Böden ist eine Düngung von max. 60 kg Stickstoff ab Lager zulässig, wenn der Boden nicht wassergesättigt und somit aufnahmefähig ist und eine Pflan-zendecke aufweist.