Nationalrat legt Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten für Absetzferkel, Mastschweine und Zuchtläufer mit 1. Juni 2034 fest
Die Hintergründe
2022 wurden durch eine Änderung des Tierschutzgesetzes und der 1. Tierhaltungsverordnung neue Regelungen für die Schweinehaltung und ein Verbot von „unstrukturierten Vollspaltenbuchten“ mit der "Gruppenhaltung neu" festgelegt. Beim Neu- und Umbau von Ställen für Ferkel, Mastschweine und Zuchtläufer gelten diese Anforderungen der "Gruppenhaltung neu" bereits seit 2023. Diese beinhaltet beispielsweise ein höheres Platzangebot je Tier, eine Mindestgröße und Strukturierung der Buchten mit einer definierten Liegefläche, Präzisierungen beim Einsatz von Beschäftigungsmaterial sowie Temperaturzonen bzw. eine Kühlmöglichkeit. Details dazu siehe nachfolgenden Kasten.
Für bestehende Betriebe war eine Übergangsfrist bis Ende 2039 vorgesehen. Aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofs wurde der Gesetzgeber aber Anfang 2024 aufgefordert, die Übergangsfrist bis Ende Mai 2025 neu zu begründen und festzulegen.
Eckpunkte der Neuregelung
- Die Übergangsfrist für unstrukturierte Vollspaltenbuchten für Aufzuchtferkel, Zuchtläufer und Mastschweine endet mit 1. Juni 2034. Ab diesem Zeitpunkt gelten die Anforderungen der „Gruppenhaltung neu“.
- Eine Ausnahmeregelung besteht lediglich für Ställe, die zwischen Juni 2018 und 2022 gebaut wurden, oder in denen eine bauliche Maßnahme im Bereich des Bodens oder der Buchtengröße vorgenommen wurde. Für diese Ställe kann eine individuelle Übergangsfrist ab Fertigstellung der baulichen Maßnahme von 16 Jahren in Anspruch genommen werden. Nach Ablauf der individuellen Frist gelten ebenfalls die Anforderungen der „Gruppenhaltung neu“. Betriebe, die diese Ausnahme in Anspruch nehmen wollen, müssen sich bis spätestens 31. Dezember 2027 bei der zuständigen Behörde (Bezirkshauptmannschaft) melden und Nachweise der jeweiligen baulichen Maßnahmen zur Verfügung stellen.
- Die Besatzdichte der "Gruppenhaltung neu" bei Mastschweinen und Zuchtläufern über 30 kg gilt allerdings bereits ab 1. Juni 2029. Zu diesem Zeitpunkt treten auch Präzisierungen beim Beschäftigungsmaterial für Ferkel, Mastschweine und Zuchtläufer in Kraft.
- Bei ab dem 1. Jänner 2023 baurechtlich bewilligten neu gebauten, umgebauten oder erstmals in Betrieb genommenen Gruppenhaltungen von Absetzferkeln, Mastschweinen und Zuchtläufern gibt es keinen Handlungsbedarf, da seit diesem Zeitpunkt die Anforderungen "Gruppenhaltung neu" gelten.
Weiterentwicklung der Mindeststandards grundsätzlich vorgesehen
Eine Bewertung der Mindeststandards in der Schweinehaltung aufgrund laufender, wissenschaftlich begleiteter Praxisprojekte (IBeST und IBeST+) ist bereits 2022 im Tierschutzgesetz festgelegt worden. Diese Projekte werden bis Ende 2026 abgeschlossen und durch die Fachstelle für tiergerechte Tierhaltung und Tierschutz begutachtet. Die Neuregelung sieht diese Bewertung auf Basis der Projektergebnisse ebenfalls vor. Anders als in der bisherigen Regelung, gibt es aber keine Frist für eine erneute Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen.
Eine weitere Änderung stellt der Wegfall der 2022 festgelegten, garantierten Nutzungsdauer von 23 Jahren für Ställe, die die "Gruppenhaltung neu" erfüllen, dar. Die neue Formulierung im Tierschutzgesetz ist weniger präzise und empfiehlt die Nutzungsdauern der Haltungsanlagen zu berücksichtigen und "ausreichend lange Übergangsfristen vorzusehen".
Eine weitere Änderung stellt der Wegfall der 2022 festgelegten, garantierten Nutzungsdauer von 23 Jahren für Ställe, die die "Gruppenhaltung neu" erfüllen, dar. Die neue Formulierung im Tierschutzgesetz ist weniger präzise und empfiehlt die Nutzungsdauern der Haltungsanlagen zu berücksichtigen und "ausreichend lange Übergangsfristen vorzusehen".
Was bedeutet "Gruppenhaltung neu"? Auszug aus der 1. Tierhaltungsverordnung
- Die Haltung in unstrukturierten Vollspaltenbuchten ist verboten.
- Die Buchten müssen über einen planbefestigten Liegebereich im Ausmaß von einem Drittel verfügen, der entweder geschlossen und eingestreut ist oder einen maximalen Perforationsanteil von 10% aufweist. In der Ferkelaufzucht können im Liegebereich Kunststoffböden mit einem höheren Perforationsanteil verwendet werden.
- In Buchten ohne eingestreuten Liegebereich sind mindestens zwei verschiedene Beschäftigungsmaterialien anzubieten. Ein organisches Beschäftigungsmaterial muss ständig verfügbar sein.
- Die Mindestbuchtenfläche hat 10 m² für Absetzferkel und 20 m² für Mastschweine zu betragen. Unterschreiten Buchten diese Werte, so muss der Liegebereich jedenfalls geschlossen und eingestreut sein und die Mindestfläche je Tier gemäß Ziffer 5 ist bis zu einem Tiergewicht von 110 kg um 10% zu erhöhen.
- Jedem Tier muss mindestens folgende uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen (siehe Tabelle).
- Geschlossene Warmställe müssen für die Haltung von Aufzuchtferkeln über Einrichtungen zur Schaffung von Temperarturzonen oder eine geeignete Kühlmöglichkeit und für die Haltung von Mastschweinen über eine geeignete Kühlmöglichkeit verfügen.
Bodenfläche „Gruppenhaltung neu“
Tiergewicht* | Mindestfläche | |
ab 2034 | bis 20 kg | 0,25 m2/Tier |
bis 30 kg | 0,40 m2/Tier | |
ab 2029 | bis 50 kg | 0,50 m2/Tier |
bis 85 kg | 0,65 m2/Tier | |
bis 110 kg | 0,80 m2/Tier | |
über 110 kg | 1,20 m2/Tier |
* im Durchschnitt der Gruppe
Im Rahmen einer gemeinsamen Online-Informationsveranstaltung von Gut Streitdorf und der Landwirtschaftskammer NÖ am 28. Mai 2025 können Sie sich zu den Änderungen im Detail informieren.
Mittwoch, 28. Mai 2025
Beginn: 19: 30 Uhr
Ende ca. 21 Uhr
Anmeldung: https://bit.ly/4krcQ6T
Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei. Die Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet.
Mittwoch, 28. Mai 2025
Beginn: 19: 30 Uhr
Ende ca. 21 Uhr
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Die Teilnahme am Webinar ist kostenfrei. Die Veranstaltung wird nicht aufgezeichnet.