Neue Regelung zum Ackerstatus - Erhalt (Dauergrünlandwerdung)
Die bisherigen Bestimmungen für Betriebe zur Dauergrünlandwerdung (5-Jahresregelung) werden mit 2026 geändert. Die EU-Kommission hat die dafür notwendigen rechtlichen Voraussetzungen geschaffen.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
Neu beantragte Ackerflächen nach dem 1. Jänner 2026 fallen nicht in die Stichtagsregelung. Auf diesen Flächen ist zukünftig die 7-Jahresfrist zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten.(bisher: 5 Jahre)
Eine freiwillige Änderung der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen oder Weinflächen, wie z.B. innerbetrieblicher Grünlandflächentausch, bleibt weiterhin möglich, auch wenn die Fläche im Stichtagslayer als Acker enthalten ist. Das bedeutet, dass eine Fläche bei zukünftiger "Rückumwandlung" in Acker auch nicht der Dauergrünlandwerdung unterliegt.
In Kombination mit der Umsetzung der Stichtagsregelung Acker (Bezug auf 1.1.2026) wird auch die Jahresregelung (7-Jahre) nun gleichzeitig ab Anfang 2026 gültig. Daraus folgert, dass keine Fruchtfolgemaßnahmen/Einsaaten im MFA 2026 auf betroffenen Ackerflächen im 6. Jahr zu erfolgen haben – der Ackerstatus bleibt erhalten.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Alle Flächen, die per 1. Jänner 2026 als Ackerflächen eingestuft waren, behalten diesen Status weiterhin – ohne weiterer Fruchtfolgemaßnahmen. Somit ist es beim Anbau von Feldfutter, Wechselwiese, Kleegras usw nicht mehr erforderlich, nach 5 Jahren mittels einer Ackerkultur oder mittels Einsaat von Leguminosen oder Gräsern den Ackerfutterzähler auf 0 zu setzen.
- Zur Sichtbarmachung wird ein eigener Stichtagslayer Acker im eAMA erstellt.
- Dieser Stichtagslayer enthält:
- alle Flächen, die im MFA 2025 als Ackerflächen eingestuft wurden sowie
- im MFA 2026 erstmals als Acker beantragte Flächen mit einer Winterkultur (z.B. Wintergetreide)
Neu beantragte Ackerflächen nach dem 1. Jänner 2026 fallen nicht in die Stichtagsregelung. Auf diesen Flächen ist zukünftig die 7-Jahresfrist zur Verhinderung der Dauergrünlandwerdung zu beachten.(bisher: 5 Jahre)
Eine freiwillige Änderung der Nutzungsart zwischen Acker, Grünland, Dauer-/Spezialkulturen oder Weinflächen, wie z.B. innerbetrieblicher Grünlandflächentausch, bleibt weiterhin möglich, auch wenn die Fläche im Stichtagslayer als Acker enthalten ist. Das bedeutet, dass eine Fläche bei zukünftiger "Rückumwandlung" in Acker auch nicht der Dauergrünlandwerdung unterliegt.
In Kombination mit der Umsetzung der Stichtagsregelung Acker (Bezug auf 1.1.2026) wird auch die Jahresregelung (7-Jahre) nun gleichzeitig ab Anfang 2026 gültig. Daraus folgert, dass keine Fruchtfolgemaßnahmen/Einsaaten im MFA 2026 auf betroffenen Ackerflächen im 6. Jahr zu erfolgen haben – der Ackerstatus bleibt erhalten.