Novelle der NÖ Fischotter-Verordnung: Was ändert sich?
Verordnung gilt nicht für alle Teiche
Nach wie vor können Fischotter nur an Teichen der Speisefisch- und der Setzlingsproduktion, die von der Gebietskulisse des Verordnungstextes mit umfasst sind, entnommen werden. Das heißt, die Teiche müssen also etwa in der kontinentalen Region liegen und dürfen zudem nicht in zum Beispiel Europaschutz- oder Naturschutzgebieten liegen. Der Geltungsbereich ist auf einen Nahbereich von 50 Metern, vom jeweiligen Gewässerrand der Teiche gerechnet, eingeschränkt. Zudem sind Eingriffe nur an jenen Teichen erlaubt, an denen Zäunungen nicht ausreichend zielführend umsetzbar sind.
Fallenfang oder Direktschuss
Möglich für Fischotterentnahmen sind entweder der Direktschuss mittels Langwaffe in der Zeit zwischen 01. November und 28. Februar oder der ganzjährige Fallenfang mittels Lebendfalle. Für Nachwuchs führende oder offensichtlich laktierende Weibchen gelten Schutzbestimmungen. Die einschreitenden Personen müssen dabei entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung in Anlehnung an das NÖ Jagdrecht nachweisen können, wie etwa den Besitz der gültigen Jagdkarte.
Entnahmekontingent nicht erweitert
Gleich bleibt das landesweite Entnahmekontingent von 50 Fischottern pro Jahr, aufgeteilt auf je fünf Fischotter in den einzelnen Verwaltungsbezirken, ausgenommen der Gmünder Bezirk. Dort bleibt das jährliche Entnahmekontingent auf 15 Fischotter pro Jahr erhöht, aufgrund der hohen Teichdichte. Am Tag des Eingriffs muss vorab eine Information über das etwaige Ausschöpfen des regionalen Entnahmekontingents auf der Homepage des Landes NÖ eingeholt werden.
Anmeldung der Teiche ist neu
Neu im Verordnungstext ist die Anmeldung der Teiche bei der Landesregierung über ein Formular mindestens zwei Wochen vor dem Eingriff in die Fischotterpopulation, also vor dem erstmaligen Aufstellen einer Lebendfalle oder vor der unmittelbaren Tötung durch Direktschuss.
Die Anmeldung gilt nur bis Ende des Kalenderjahres und muss jährlich wiederholt werden. Dabei ist ein spezielles Formular („Anlage 3“ zur Verordnung) zu verwenden, welches Angaben über das Vorliegen der Nichtzäunbarkeit und des Fraßschadens an der Teichanlage enthält. Die Nichtzäunbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn topographische Gründe, die Teichgröße oder etwa auch wasserrechtliche Gründe gegen eine Einzäunung sprechen. Der Fraßschaden muss im Formular etwa durch Besatzzahlen und Abfischungsergebnisse, wie sie üblicherweise im Teichbuch aufgezeichnet werden, nachgewiesen werden.
Die Anmeldung gilt nur bis Ende des Kalenderjahres und muss jährlich wiederholt werden. Dabei ist ein spezielles Formular („Anlage 3“ zur Verordnung) zu verwenden, welches Angaben über das Vorliegen der Nichtzäunbarkeit und des Fraßschadens an der Teichanlage enthält. Die Nichtzäunbarkeit ist z.B. dann gegeben, wenn topographische Gründe, die Teichgröße oder etwa auch wasserrechtliche Gründe gegen eine Einzäunung sprechen. Der Fraßschaden muss im Formular etwa durch Besatzzahlen und Abfischungsergebnisse, wie sie üblicherweise im Teichbuch aufgezeichnet werden, nachgewiesen werden.
Trotz Entnahmen mehr Fischotter und Schäden in NÖ
Die letzte Erhebung aus 2022 schätzt den Fischotterbestand alleine in NÖ auf bis zu 1.348 Individuen, bei der Erhebung 2018 waren es bis zu 1.202 Tiere. Das heißt, trotz der Entnahmen im Rahmen der Verordnung ist die landesweite Population um plus 13 Prozent gewachsen. Der Anstieg der Fischotterpopulation spiegelt sich auch in den landesweit gemeldeten Ausfraßschäden wider. Diese beliefen sich 2022 auf rund 320.000 Euro, wobei nur rund 150.000 Euro entschädigt wurden. Zusammengefasst erhalten die Teichwirtschaftsbetriebe also nicht einmal die Hälfte der gemeldeten Schäden durch Fischotter rückerstattet.
Das sagt der NÖ Teichwirteverband zur Novelle
Obmann Ferdinand Trauttmansdorff: Trotz Entnahmen wächst die Fischotterpopulation in Niederösterreich. Keine Rede also von der oftmals proklamierten NGO-Aussage, wonach die Teichwirte durch die Entnahmen die Fischotter ausrotten. Insbesondere in der kontinentalen Region ist der Schutzstatus nachgewiesener Maßen nicht mehr gerechtfertigt und es braucht ähnlich der Diskussion wie beim Wolf ein Überdenken des Schutzstatus dieser noch streng geschützten Art. Wir müssen auf unser Kulturgut der Teichwirtschaft gut aufpassen, damit dieser sowohl aus Sicht der Biodiversität als auch der Versorgungssicherheit wichtige Produktionszweig nicht wegbricht.
Leider kommt uns die zuständige Landesrätin Susanne Rosenkranz mit der Novelle der NÖ Fischotter-Verordnung nicht entgegen. Weder wurden wir vorab eingebunden noch wurde unsere Forderung der regionalen Anhebung des Entnahmekontingents oder die Forderung einer Verschlankung der Anmeldung der Teiche gehört. Nun kommt ein weiterer, aus unserer Sicht hoch bürokratischer, Aufwand auf unsere Teichwirtschaftsbetriebe zu. Damit wird die Fischotterverordnung noch komplizierter und bürokratisch aufgeblähter und damit kaum zu schaffen in der Praxis für uns. Auch das Aufstocken des Entschädigungsbudgets wäre der nächste dringend notwendige Schritt, um die Branche für die Zukunft abzusichern.
Leider kommt uns die zuständige Landesrätin Susanne Rosenkranz mit der Novelle der NÖ Fischotter-Verordnung nicht entgegen. Weder wurden wir vorab eingebunden noch wurde unsere Forderung der regionalen Anhebung des Entnahmekontingents oder die Forderung einer Verschlankung der Anmeldung der Teiche gehört. Nun kommt ein weiterer, aus unserer Sicht hoch bürokratischer, Aufwand auf unsere Teichwirtschaftsbetriebe zu. Damit wird die Fischotterverordnung noch komplizierter und bürokratisch aufgeblähter und damit kaum zu schaffen in der Praxis für uns. Auch das Aufstocken des Entschädigungsbudgets wäre der nächste dringend notwendige Schritt, um die Branche für die Zukunft abzusichern.