Pflanzenschutzmittel: Was beim Lagern und bei den Geräten zu beachten ist

Das Wesentliche in aller Kürze
- Verpackung: Pflanzenschutzmittel in der unbeschädigten Originalverpackung lagern. Ein Umfüllen der Präparate ist verboten.
- Zutritt nur für Befugte: Lagerräume müssen versperrt und unbefugter Zugriff ausgeschlossen sein.
- Spezielle Lagerbestimmungen: Präparate mit besonderer Kennzeichnung erfordern zusätzliche Maßnahmen wie Metallschränke/-container oder brandbeständige Lagerräume.
- Regelmäßige Kontrolle und Entsorgung: Überprüfen Sie Ihr Lager regelmäßig auf nicht mehr zugelassene Pflanzenschutzmittel und entsorgen Sie diese fachgerecht.
- Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte: Planen Sie rechtzeitig einen Termin zur Überprüfung Ihrer Pflanzenschutzgeräte ein, um die gesetzlichen Fristen einzuhalten.
Mindestanforderungen für die sachgerechte Lagerung
Das NÖ Pflanzenschutzmittelgesetz (NÖ PSMG) enthält Vorgaben für die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln. Diese sind in der verschlossenen, unbeschädigten Originalverpackung aufzubewahren. Das Umfüllen in andere Behälter ist verboten. Die Beipacktexte in deutscher Sprache sind zusammen mit den Produkten aufzubewahren. Die Lagerung ist rechtlich auch als Teil der sachkundigen Verwendung zu verstehen. Das Lager muss unbedingt versperrt sein, um unbefugten Zugriff durch nicht sachkundige Personen zu verhindern. Steckt der Schlüssel im Schloss wird dieses Kriterium nicht erfüllt! Bei einer Kontrolle muss der Schlüssel separat aufbewahrt sein.
Tipp
Besondere Herausforderungen wie angebrochene Originalverpackungen können durch die Verwendung von Überbehältern gelöst werden. Diese verhindern das Austreten von Restmengen.
Zusätzliche Anforderungen für besonders gekennzeichnete Stoffe
Laut NÖ PSMG gelten für sehr giftige, giftige, explosionsgefährliche, brandfördernde, hochentzündliche, leicht entzündliche und entzündliche Pflanzenschutzmittel erweiterte Bestimmungen. Gemäß der neuen GHS-Kennzeichnung entspricht dies den Zeichen für akut toxisch, explosiv, entzündend wirkend und entzündbar.
Vorsicht bei besonders gekennzeichneten Produkten
Zusätzlich zu den allgemeinen geltenden Lageranforderungen müssen für diese besonders gekennzeichneten Produkte Metallschränke bzw. Metallcontainer oder spezielle Lagerräume verwendet werden:
Metallschränke oder Metallcontainer müssen über flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden sowie ausreichende Be- und Entlüftung verfügen.
Praxistipp: Die Auffangkapazität des "flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens" sollte zumindest 20 - 30% der Flüssigformulierungen betragen. Für besonders gekennzeichnete Präparate kann diese Anforderung auch mit einer chemikalienbeständigen Kunststoffwanne, in die man die Mittel hineinstellt, erfüllt werden. Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
Lagerräume müssen brandbeständig (EI90) gebaut und mit einer brandhemmenden Tür (EI2 30-C) ausgestattet sein. Ebenso ist eine ausreichende Be- und Entlüftung notwendig.
Praxistipp: Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 x 15 bis 20 x 20 cm möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
Auch hier gilt wieder: Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben!
Metallschränke oder Metallcontainer müssen über flüssigkeitsdichte, wannenförmige Böden sowie ausreichende Be- und Entlüftung verfügen.
Praxistipp: Die Auffangkapazität des "flüssigkeitsdichten, wannenförmigen Bodens" sollte zumindest 20 - 30% der Flüssigformulierungen betragen. Für besonders gekennzeichnete Präparate kann diese Anforderung auch mit einer chemikalienbeständigen Kunststoffwanne, in die man die Mittel hineinstellt, erfüllt werden. Werden viele Flüssigformulierungen aufbewahrt, ist eine höhere Auffangkapazität empfehlenswert.
Lagerräume müssen brandbeständig (EI90) gebaut und mit einer brandhemmenden Tür (EI2 30-C) ausgestattet sein. Ebenso ist eine ausreichende Be- und Entlüftung notwendig.
Praxistipp: Eine ausreichende Be- und Entlüftung eines Lagerraumes ist üblicherweise durch Öffnungen oder Rohre mit 15 x 15 bis 20 x 20 cm möglich. Lagerschränke sollen Lüftungsschlitze aufweisen.
Auch hier gilt wieder: Unbefugte dürfen keinen Zutritt haben!
Lagerräume und -schränke kennzeichnen
Für den Fall, dass es Fremdarbeitskräfte am Betrieb gibt, gelten noch zusätzliche Auflagen. Aufgrund des Arbeitnehmerschutzes gemäß der NÖ Landarbeitsordnung sind Lagerräume und -schränke für Pflanzenschutzmittel, die den speziellen Lagerbestimmungen unterliegen, mit einem Warnzeichen "Warnung vor giftigen Stoffen" zu kennzeichnen. Erhältlich ist die Plakette bei der Sicherheitsberatung der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS). Außerdem muss ein Handfeuerlöscher (6 kg ABC) bereitgehalten werden.
Lager, in denen Gifte aufbewahrt werden, müssen an einer gut sichtbaren Stelle die Rufnummer der Vergiftungszentrale (01 / 406 43 43) aufweisen. Diese sollte auch beim nächstgelegenen Festnetztelefon angebracht werden.
Nur zugelassene Mittel lagern!
Ein guter Zeitpunkt zur Überprüfung der Lagerbestände ist vor dem Bezug neuer Pflanzenschutzmittel. Dabei sollten nicht mehr zugelassene Produkte am Ende ihrer Aufbrauchfrist fachgerecht entsorgt werden. Notfallzulassungen sind hier besonders zu beachten, da diese für nur maximal 120 Tage aufrecht sind. Im Österreichischen Pflanzenschutzmittel sind aktuelle und beendete Zulassungen abrufbar (http://pmg.ages.at).
Sicherheitsdatenblätter griffbereit haben
Jegliches Gefahrgut und somit auch Pflanzenschutzmittel verfügen über ein individuelles Sicherheitsdatenblatt. Hierbei handelt es sich nicht um die auf der Verpackung angeführten Produktinformationen. Im Falle eines Unfalles oder einer Kontrolle muss man Zugriff auf das jeweils aktuelle Sicherheitsdatenblatt haben. Eine Möglichkeit ist es diese in ausgedruckter oder digitaler Form bereitzuhalten, was jedoch einen laufenden Aktualisierungsaufwand bedeutet. Es reicht aber auch, wenn man weiß, wo man diese bei Bedarf z.B. im Internet abrufen kann. Eine gute Praxislösung ist es die Sicherheitsdatenblätter unter http://docs.lagerhaus.at/sdb/ abzurufen, wo diese auch entsprechend aktuell sind.
Pflanzenschutzgeräte müssen überprüft sein!
Alle in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte müssen regelmäßig durch autorisierte (befugte) Werkstätten überprüft werden. Ausgenommen von dieser Überprüfungspflicht sind handgehaltene, schulter- und rückentragbare Geräte sowie Geräte, die ausschließlich der Ausbringung von Nützlingen dienen. Eine Erleichterung gibt es bei Neugeräten. Diese müssen innerhalb der ersten fünf Jahre nach dem Kauf zur Kontrolle. In diesem Fall gibt keine Toleranzfrist und der Werkstättentermin muss unbedingt zeitgerecht vereinbart werden.
Wann überprüfen?
Seit 2020 beträgt das Überprüfungsintervall drei Jahre. Auf der Prüfplakette sind, ähnlich wie beim "PKW-Pickerl", das Monat und Jahr der nächsten Kontrolle gelocht. Es gibt dabei eine zweimonatige Toleranzfrist – nach dem Verstreichen des übernächsten Monats, das auf der Plakette gekennzeichnet ist, ist die Überprüfung ungültig und das Gerät darf nicht mehr verwendet werden.
Die Überprüfung darf nur von jenen Werkstätten durchgeführt werden, die eine entsprechende Autorisierung durch das Amt der Landesregierung erhalten haben. Eine Liste mit diesen autorisierten Werkstätten kann unter https://www.noe.gv.at/noe/Landwirtschaft/Pflanzenschutzgeraeteueberpuefung.html abgerufen werden.
Die Überprüfung darf nur von jenen Werkstätten durchgeführt werden, die eine entsprechende Autorisierung durch das Amt der Landesregierung erhalten haben. Eine Liste mit diesen autorisierten Werkstätten kann unter https://www.noe.gv.at/noe/Landwirtschaft/Pflanzenschutzgeraeteueberpuefung.html abgerufen werden.
Granulatstreuerüberprüfung nicht vergessen
Auch Granulatstreuer mit denen Mikrogranulate (z.B. Belem 0,8 MG, Force Evo, Picador 1,6 MG oder Spintor GR) und somit Pflanzenschutzmittel ausgebracht werden, unterliegen der Pflanzenschutzgeräteüberprüfungspflicht. Wie bei herkömmlichen prüfpflichtigen Pflanzenschutzgeräten gilt ein dreijähriges Prüfintervall wobei Neugeräte erst fünf Jahre nach Kaufdatum überprüft werden müssen.