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Teilmobile Schlachtung: Stressfreie Schlachtung am Tierhaltungsbetrieb

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11.04.2023 | von Roswitha Zach, BSc, ABL

Eine Schlachtung im Herkunftsbetrieb bedeutet für die Tiere weniger Belastung. Durch eine Änderung der EU-Hygienebestimmungen besteht nunmehr die Möglichkeit, Tiere am Herkunftsbetrieb zu schlachten. Aber was bedeutet das genau und welche Regeln sind einzuhalten?

food-Fleisch.jpg © pixabay
© pixabay

Schlachtung als Herausforderung und sensibles Thema

Die "Schlachtung“ ist ein sehr sensibles Thema und für viele Tierhalter oft eine Herausforderung. Für die Schlachtung von Tieren (Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Pferde, und Farmwild) ist immer eine Zulassung eines Schlachthofes im Sinne des Hygienerechts erforderlich. Viele Direktvermarkter verfügen bereits über einen eigenen zugelassenen Schlachtraum am Betrieb.

Lohnschlachtung für Direktvermarktung bis dato eine gute Option

In der bäuerlichen Direktvermarktung ist es aber durchaus üblich, durch einen befugten Gewerbetreibenden im Lohnverfahren die eigenen Tiere schlachten zu lassen ("Lohnschlachtung“). Dazu ist es notwendig, die Tiere lebend in den Schlachthof zu transportieren, was wiederum für die Tiere Stress beim Verladen, während des Transports und in der ungewohnten Umgebung bedeutet. Darüberhinaus hat dies zur Folge, dass die Fleischqualität leidet. Werden die Tiere jedoch dort fachgerecht geschlachtet, wo sie gelebt haben, bedeuetet es für sie weniger Stress.
Schlachthälften_Schweine.jpg © LK OÖ
Teilmobile Schlachtung bringt neue Möglichkeiten für Tierhalterinnen und Tierhalter. © LK OÖ

Neue Möglichkeit durch Anpassung der Verordnung

Aufgrund einer Änderung der EU-Hygienebestimmungen besteht seit September 2021 die Möglichkeit, Tiere am Herkunftsbetrieb unter bestimmten hygienischen Voraussetzungen zu schlachten, ohne selbst einen zugelassenen Schlachtbetrieb einrichten zu müssen.

Bis zu drei Rinder, sechs Hausschweine und drei als Haustiere gehaltene Einhufer können im Zuge eines Schlachtvorganges "teilmobil“ geschlachtet werden. Voraussetzung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Behörden und die Einhaltung entsprechender Umsetzungskriterien. Für kleine Wiederkäuer ist die teilmobile Schlachtung nicht zulässig.

Achtung: Hofschlachtung nicht mit Weideschlachtung verwechseln

Nicht zu verwechseln ist die Hofschlachtung mit der Weideschlachtung. Von der Weideschlachtung spricht man, wenn ein Tier direkt auf der Weide geschlachtet wird, was in Österreich nicht erlaubt ist.

Wie funktioniert eine "teilmobile Schlachtung“?

Bei der teilmobilen Schlachtung bleibt das zur Schlachtung vorgesehene Tier in seinem gewohnten Umfeld und das Einfangen, Treiben, Verladen und Transportieren fällt weg. Dadurch wird das Verletzungsrisiko für Tierhalter, Transporteure und für die Tiere wesentlich verringert. Bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb ist eine sogenannte "mobile Einheit“ (z.B. hygienisch einwandfreier verschließbarer Anhänger) erforderlich. Darin finden verschiedene Arbeitsschritte wie Entblutung und Transport der Schlachttiere zu einem Schlachthof statt.
Fleischverarbeitung beim Fleischhauer.jpg © Kadmy/Fotolia
Nach dem vollständigen Entbluten wird das geschlachtete Tier mit Hilfe der mobilen Einheit zu einem naheliegenden Schlachthof transportiert. Dort finden die weiteren Arbeitsschritte statt. © Kadmy/Fotolia

Worauf ist bei der teilmobilen Schlachtung zu achten?

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Betäubung außerhalb der mobilen Einheit genehmigt werden, wo das Tier im Auslauf oder im Freien (z.B. am Fressgitter) fachgerecht betäubt und anschließend umgehend auf einen Anhänger gezogen und dort entblutet wird. In jedem Fall muss das Blut aufgefangen und entweder hygienisch gewonnen als Lebensmittel verwendet, oder vorschriftsgemäß entsorgt werden. Nach dem vollständigen Entbluten wird das geschlachtete Tier mit Hilfe der mobilen Einheit zu einem naheliegenden Schlachthof rasch auf direktem Weg transportiert (gegebenenfalls aktive Kühlung erforderlich), damit dort die weiteren Schritte der Schlachtung und Zerlegung durchgeführt werden.

Welche Zulassungen sind notwendig?

Für die teilmobile Schlachtung ist sowohl eine Zulassung des Anhängers bzw. der mobilen Einheit als auch des Schlachtens am Herkunftsbetriebes notwendig. Allerdings muss am Haltungsbetrieb kein Schlachtraum vorhanden sein.

Welche Punkte sind einzuhalten?

Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb muss ebenfalls vom zuständigen Veterinäramt genehmigt werden. Mit einer Projektbeschreibung und einer Probeschlachtung wird das Konzept auf eine entsprechende Durchführbarkeit überprüft. Weiters sind Anträge und Vereinbarungen notwendig. Vorlagen dazu können auf Anfrage von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich zur Verfügung gestellt werden.

Die wichtigsten Punkte im Überblick

  • Die mobile Einheit muss über eine entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit verfügen. Weiters muss der mobile Teil flüssigkeitsdicht ausgestattet sein.
  • „Bei einer Fixiereinrichtung, die bereits auf dem Betrieb vorhanden ist, müssen die Tiere an diese Vorrichtung gewöhnt werden z.B. bei Untersuchungen, beim Nachziehen von Ohrmarken etc.
  • „Die Höchstdauer zwischen Betäubung und Entbluteschnitt ist einzuhalten: Nach der Betäubung eines Rindes (z.B. mit dem Bolzenschuss) muss der Entbluteschnitt innerhalb von 60 Sekunden stattfinden.
  • „Das Blut wird zur Gänze aufgefangen und zum Schlachtbetrieb mitgenommen. Dort wird es ordnungsgemäß entsorgt oder als Lebensmittel verwendet. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Entblutung außerhalb der mobilen Einheit zulassen, sofern das Blut nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Lebend- und Totbeschau

Die Fleischbeschau umfasst eine Lebend- und Totbeschau. Das zur Schlachtung vorgesehene Tier wird vom zuständigen amtlichen Tierarzt vor der Schlachtung untersucht und zur Schlachtung "freigegeben“. Nach der Schlachtung wird das Fleisch am Schlachthof vom dort zuständigen amtlichen Tierarzt untersucht und für den menschlichen Verzehr freigegeben (= Totbeschau).

Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb darf ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Der Schlachthof oder der Eigentümer der zur Schlachtung bestimmten Tiere muss den amtlichen Tierarzt mindestens drei Tage vor dem Datum und Zeitpunkt der beabsichtigten Schlachtung der Tiere informieren.

Sachkunde muss vorhanden sein

Die Schlachtung darf nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden. Diese Sachkunde erlangt man mit dem Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan das Schlachten enthält (bzw. gelten auch die Abschlüsse wie Fleischer und Veterinärmedizin als gleichwertige Ausbildung).

Personen ohne landwirtschaftlicher Ausbildung können die Anforderungen zum Sachkundenachweis in Seminaren erlangen, die in der Landwirtschaftskammer Niederösterreich angeboten werden. Um zur fachgerechten Schlachtung der eigenen Tiere befähigt zu werden, ist ein Praxistag zu absolvieren. Anschließend kann der Sachkundenachweis bei der Behörde beantragt werden.

Vereinbarungen sind zu treffen

  • Eine Kooperation zwischen Landwirt (= Eigentümer der Schlachttiere) und einem zugelassenen Schlachthof muss mittels schriftlicher Vereinbarung festgelegt werden.
  • Ein Antrag auf Zulassungserweiterung eines Schlachthofes um eine mobile Schlachtungseinheit ist durch den Schlachthofbetreiber zu stellen und muss behördlich bewilligt werden.
  • Eine Bewilligung zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb muss vom Tierhaltungsbetrieb, wo die Schlachtung durchgeführt wird, beantragt werden.

An wen wende ich mich?

Für beide Bewilligungen ist eine Kontaktaufnahme mit der Abteilung für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5), Amt der NÖ Landesregierung, notwendig.

Weitere Fachinformation

  • Stickstoffverbindungen im Lebensmittel Trinkwasser
  • Neues ÖKL-Merkblatt für bäuerliche Milchverarbeitungsräume
  • Trinkwasserbefund Teil 1 von 3
  • Alkoholherstellung im landwirtschaftlichen Betrieb
  • Lebensmittel Trinkwasser: Bedeutung von Eisen und Mangan
  • Jeder Direktvermarkter ist Lebensmittelunternehmer
  • Rechnungslegung für pauschalierte Land- und Forstwirte – formale Anforderungen
  • Bäuerliche Direktvermarktung von A bis Z
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