Teilmobile Schlachtung: Stressfreie Schlachtung am Tierhaltungsbetrieb
Schlachtung als Herausforderung und sensibles Thema
Die "Schlachtung“ ist ein sehr
sensibles Thema und für viele
Tierhalter oft eine Herausforderung.
Für die Schlachtung
von Tieren (Schweine, Rinder,
Schafe, Ziegen, Pferde, und
Farmwild) ist immer eine Zulassung
eines Schlachthofes im
Sinne des Hygienerechts erforderlich. Viele Direktvermarkter
verfügen bereits über einen eigenen
zugelassenen Schlachtraum
am Betrieb.
Lohnschlachtung für Direktvermarktung bis dato eine gute Option
In der bäuerlichen
Direktvermarktung
ist es aber durchaus üblich,
durch einen befugten Gewerbetreibenden
im Lohnverfahren
die eigenen Tiere
schlachten zu lassen ("Lohnschlachtung“).
Dazu ist es notwendig,
die Tiere lebend in den
Schlachthof zu transportieren,
was wiederum für die Tiere
Stress beim Verladen, während
des Transports und in der ungewohnten
Umgebung bedeutet.
Darüberhinaus hat dies
zur Folge, dass die Fleischqualität
leidet. Werden die Tiere jedoch
dort fachgerecht geschlachtet,
wo sie gelebt haben, bedeuetet es für sie weniger Stress.
Neue Möglichkeit durch Anpassung der Verordnung
Aufgrund einer Änderung der
EU-Hygienebestimmungen
besteht seit September 2021
die Möglichkeit, Tiere am Herkunftsbetrieb
unter bestimmten
hygienischen Voraussetzungen
zu schlachten, ohne
selbst einen zugelassenen
Schlachtbetrieb einrichten
zu müssen.
Bis zu drei Rinder, sechs Hausschweine und drei als Haustiere gehaltene Einhufer können im Zuge eines Schlachtvorganges "teilmobil“ geschlachtet werden. Voraussetzung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Behörden und die Einhaltung entsprechender Umsetzungskriterien. Für kleine Wiederkäuer ist die teilmobile Schlachtung nicht zulässig.
Bis zu drei Rinder, sechs Hausschweine und drei als Haustiere gehaltene Einhufer können im Zuge eines Schlachtvorganges "teilmobil“ geschlachtet werden. Voraussetzung ist jedoch die Genehmigung der zuständigen Behörden und die Einhaltung entsprechender Umsetzungskriterien. Für kleine Wiederkäuer ist die teilmobile Schlachtung nicht zulässig.
Achtung: Hofschlachtung nicht mit Weideschlachtung verwechseln
Nicht zu verwechseln ist die
Hofschlachtung mit der Weideschlachtung.
Von der Weideschlachtung
spricht man, wenn ein Tier direkt auf
der Weide geschlachtet wird, was in Österreich nicht erlaubt ist.
Wie funktioniert eine "teilmobile Schlachtung“?
Bei der teilmobilen Schlachtung
bleibt das zur Schlachtung
vorgesehene Tier in seinem
gewohnten Umfeld und
das Einfangen, Treiben, Verladen
und Transportieren fällt
weg. Dadurch wird das Verletzungsrisiko
für Tierhalter,
Transporteure und für die Tiere
wesentlich verringert. Bei der Schlachtung im Herkunftsbetrieb
ist eine sogenannte
"mobile Einheit“ (z.B.
hygienisch einwandfreier verschließbarer
Anhänger) erforderlich. Darin finden verschiedene Arbeitsschritte
wie Entblutung
und Transport der Schlachttiere
zu einem Schlachthof statt.
Worauf ist bei der teilmobilen Schlachtung zu achten?
Unter bestimmten Voraussetzungen
kann die Betäubung
außerhalb der mobilen Einheit
genehmigt werden, wo das Tier
im Auslauf oder im Freien (z.B.
am Fressgitter) fachgerecht betäubt und anschließend umgehend auf einen Anhänger
gezogen und dort entblutet
wird. In jedem Fall muss das
Blut aufgefangen und entweder
hygienisch gewonnen als
Lebensmittel verwendet, oder
vorschriftsgemäß entsorgt werden.
Nach dem vollständigen
Entbluten wird das geschlachtete
Tier mit Hilfe der mobilen
Einheit zu einem naheliegenden
Schlachthof rasch auf direktem
Weg transportiert (gegebenenfalls
aktive Kühlung
erforderlich), damit dort die
weiteren Schritte der Schlachtung
und Zerlegung durchgeführt
werden.
Welche Zulassungen sind notwendig?
Für die teilmobile
Schlachtung ist sowohl eine
Zulassung des Anhängers bzw.
der mobilen Einheit als auch
des Schlachtens am Herkunftsbetriebes
notwendig. Allerdings muss am Haltungsbetrieb
kein Schlachtraum
vorhanden sein.
Welche Punkte sind einzuhalten?
Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb
muss ebenfalls vom zuständigen
Veterinäramt genehmigt
werden. Mit einer Projektbeschreibung und einer Probeschlachtung
wird das Konzept
auf eine entsprechende Durchführbarkeit
überprüft. Weiters
sind Anträge und Vereinbarungen
notwendig. Vorlagen dazu
können auf Anfrage von der Landwirtschaftskammer Niederösterreich zur Verfügung gestellt werden.
Die wichtigsten Punkte im Überblick
- Die mobile Einheit muss über eine entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmöglichkeit verfügen. Weiters muss der mobile Teil flüssigkeitsdicht ausgestattet sein.
- Bei einer Fixiereinrichtung, die bereits auf dem Betrieb vorhanden ist, müssen die Tiere an diese Vorrichtung gewöhnt werden z.B. bei Untersuchungen, beim Nachziehen von Ohrmarken etc.
- Die Höchstdauer zwischen Betäubung und Entbluteschnitt ist einzuhalten: Nach der Betäubung eines Rindes (z.B. mit dem Bolzenschuss) muss der Entbluteschnitt innerhalb von 60 Sekunden stattfinden.
- Das Blut wird zur Gänze aufgefangen und zum Schlachtbetrieb mitgenommen. Dort wird es ordnungsgemäß entsorgt oder als Lebensmittel verwendet. Die zuständige Behörde kann auf Antrag eine Entblutung außerhalb der mobilen Einheit zulassen, sofern das Blut nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.
Lebend- und Totbeschau
Die Fleischbeschau umfasst eine Lebend- und Totbeschau. Das zur Schlachtung vorgesehene Tier wird vom zuständigen amtlichen Tierarzt vor der Schlachtung untersucht und zur Schlachtung "freigegeben“. Nach der Schlachtung wird das Fleisch am Schlachthof vom dort zuständigen amtlichen Tierarzt untersucht und für den menschlichen Verzehr freigegeben (= Totbeschau).
Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb darf ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Der Schlachthof oder der Eigentümer der zur Schlachtung bestimmten Tiere muss den amtlichen Tierarzt mindestens drei Tage vor dem Datum und Zeitpunkt der beabsichtigten Schlachtung der Tiere informieren.
Die Schlachtung im Herkunftsbetrieb darf ausschließlich in Anwesenheit des amtlichen Tierarztes durchgeführt werden, was wiederum mit Kosten verbunden ist. Der Schlachthof oder der Eigentümer der zur Schlachtung bestimmten Tiere muss den amtlichen Tierarzt mindestens drei Tage vor dem Datum und Zeitpunkt der beabsichtigten Schlachtung der Tiere informieren.
Sachkunde muss vorhanden sein
Die Schlachtung darf nur von Personen mit Sachkundenachweis durchgeführt werden. Diese Sachkunde erlangt man mit dem Abschluss einer landwirtschaftlichen Fachschule oder landwirtschaftlichen Bundeslehranstalt, deren Lehrplan das Schlachten enthält (bzw. gelten auch die Abschlüsse wie Fleischer und Veterinärmedizin als gleichwertige Ausbildung).
Personen ohne landwirtschaftlicher Ausbildung können die Anforderungen zum Sachkundenachweis in Seminaren erlangen, die in der Landwirtschaftskammer Niederösterreich angeboten werden. Um zur fachgerechten Schlachtung der eigenen Tiere befähigt zu werden, ist ein Praxistag zu absolvieren. Anschließend kann der Sachkundenachweis bei der Behörde beantragt werden.
Personen ohne landwirtschaftlicher Ausbildung können die Anforderungen zum Sachkundenachweis in Seminaren erlangen, die in der Landwirtschaftskammer Niederösterreich angeboten werden. Um zur fachgerechten Schlachtung der eigenen Tiere befähigt zu werden, ist ein Praxistag zu absolvieren. Anschließend kann der Sachkundenachweis bei der Behörde beantragt werden.
Vereinbarungen sind zu treffen
- Eine Kooperation zwischen Landwirt (= Eigentümer der Schlachttiere) und einem zugelassenen Schlachthof muss mittels schriftlicher Vereinbarung festgelegt werden.
- Ein Antrag auf Zulassungserweiterung eines Schlachthofes um eine mobile Schlachtungseinheit ist durch den Schlachthofbetreiber zu stellen und muss behördlich bewilligt werden.
- Eine Bewilligung zur Schlachtung im Herkunftsbetrieb muss vom Tierhaltungsbetrieb, wo die Schlachtung durchgeführt wird, beantragt werden.
An wen wende ich mich?
Für beide Bewilligungen ist eine Kontaktaufnahme mit der Abteilung für Veterinärangelegenheiten und Lebensmittelkontrolle (LF5), Amt der NÖ Landesregierung, notwendig.