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Wann gibt es Beihilfen trotz nicht landwirtschaftlicher Nutzung?

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28.07.2026 | von DI Elisabeth Kerschbaumer - Gültigkeit: gesamtes Bundesgebiet bis 31.12.2026

Direktzahlungen, ÖPUL- und AZ-Prämien erhält man nur, wenn man landwirtschaftliche Flächen ganzjährig nutzt. Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Flächen trotz vorübergehender außerlandwirtschaftlicher Nutzung beihilfefähig.

Leitungverlegen_Bagger.jpg © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich
Werden Flächen während des Kalenderjahres durch Straßen, Wege, Gebäude und dergleichen dauerhaft verbaut, verlieren sie ihre Beihilfefähigkeit. © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich
Beispiele für außerlandwirtschaftliche Nutzungen sind Zeltfeste, Grabungsarbeiten und vorübergehende Lagerungen.

Verbauungen und Aufforstungen

Werden Flächen während des Kalenderjahres durch Straßen, Wege, Gebäude und dergleichen dauerhaft verbaut oder werden sie aufgeforstet, verlieren sie ihre Beihilfefähigkeit. Im Mehrfachantrag ist eine Korrektur durchzuführen und die betroffene Fläche mit dem Code „GI“ zu kennzeichnen. „GI“ steht für Grundinanspruchnahme und Flächenprämien werden nicht ausgezahlt. Im Mehrfachantrag des Folgejahres sind die verbauten oder aufgeforsteten Flächen aus dem Mehrfachantrag rauszunehmen.

Trotzdem beihilfefähig

Unter folgenden Voraussetzungen bleiben Flächen trotz vorübergehender außerlandwirtschaftlicher Nutzung beihilfefähig und es ist keine Korrektur im Mehrfachantrag notwendig:
  • Der Boden, das Wasser und die Umwelt werden nicht stark beeinträchtigt. Motorsportveranstaltungen oder eine vorübergehende Schotterung des Bodens beeinflussen die Umwelt und den Boden beispielsweise zu stark und die Beihilfefähigkeit ist nicht mehr gegeben. 
  • Die außerlandwirtschaftliche Nutzung dauert innerhalb der Vegetationsperiode vom 1. April bis 30. September nicht länger als 14 Tage. Außerhalb der Vegetationsperiode darf sie auch länger dauern. Innerhalb der Vegetationsperiode muss vor Beginn eine Meldung online an die AMA erfolgen - im eAMA unter dem Reiter „Eingaben“ im Menüpunkt „andere Eingaben“.
  • Die Mindestbewirtschaftungsbedingungen wie Ernte bei Ackerkulturen und gemähtem Grünland oder Häckseln bei Brachen können auf zumindest 85 Prozent des Schlages eingehalten werden. 
  • Nach Abschluss der außerlandwirtschaftlichen Nutzung sind die Flächen wieder landwirtschaftlich nutzbar. Dies muss spätestens in der nächstjährigen Vegetationsperiode der Fall sein.
Kann einer dieser vier Punkte nicht erfüllt werden, ist die betroffene Fläche im MFA mit „GI“ zu kennzeichnen. Die beantragte Kultur und vorhandene Codierungen bleiben dabei bestehen. Für GI-Schläge werden keine Flächenprämien gewährt. Wird die außerlandwirtschaftliche Nutzung durch einen Dritten wie die EVN, OMV oder Gemeinde verursacht, werden im Zuge von Entschädigungszahlungen neben dem Ertragsentgang üblicherweise auch entgangene Prämien abgegolten.

Lagerungen bei landwirtschaftlicher Tätigkeit

Heu-, Stroh-, Siloballen, Feldmieten, Erdaushubmaterial bleiben auch bei einer Lagerdauer von mehr als 14 Tagen unter folgenden Bedingungen beihilfefähig und müssen nicht aus der Fläche rausgerechnet werden:
  • Die Materialien stammen vom eigenen Betrieb und werden nach der Ernte gelagert
  • Am Acker liegt der Lagerzeitraum zwischen Ernte der beantragten Kultur und Anlage der Nachfolgekultur oder der Zwischenfrucht
  • Am Grünland kann man trotz der Lagerung die beantragte Schlagnutzung – zum Beispiel zweimähdig – erfüllen. Das Lagergut muss spätestens vor Beginn der nächstjährigen Vegetationsperiode entfernt werden. Vorsicht: Siloballen darf man auf NAT-Flächen nicht lagern!
  • Die Fläche wird durch die Lagerung nicht nachhaltig beeinträchtigt.
Hält man diese Lagerbedingungen ein, muss man den Mehrfachantrag nicht korrigieren, die Prämien stehen zu und eine Meldung an die AMA ist nicht erforderlich. Viehtränken und Futterraufen und damit verbundene kleinräumige Kahlstellen gehören zur Weidewirtschaft und sind vielfach unvermeidbar. Auch hier handelt es sich in der Regel um landwirtschaftlich genutzte Flächen.

Weitere Informationen und Hilfe

Umfassende Informationen finden Sie im Merkblatt der AMA zum MFA 2026 im Kapitel „3.3 kurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung“ unter ama.at. Nehmen Sie bei außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten auf Ihren bewirtschafteten Flächen die Beratungsleistungen der BBK zeitgerecht in Anspruch – ideal noch vor Beginn der Arbeiten und Lagerungen.

Downloads zum Thema

  • AMA Merkblatt zum MFA 2026 PDF 150,37 kBKurzfristige nicht-landwirtschaftliche Nutzung

Förderungen Allgemein 2023-2027

  • Zweite AMA-Auszahlung am 29. Juni

  • Alm- und Weidemeldung RINDER

  • Mehrfachantrag 2026: Welche Fristen und Korrekturmöglichkeiten beachten?

  • Grünlandwerdung ist für viele Ackerflächen nun Geschichte

  • Artikelserie GAP 2023 bis 2027

  • Wann gibt es Beihilfen trotz nicht landwirtschaftlicher Nutzung?

  • Dokumentationspflichten in der Landwirtschaft

  • Vereinfachungen beim Ackerstatuserhalt bereits 2026

  • Erweiterung der AMA MFA Fotos App

  • Totschnig: 360 Mio. Euro Impulsprogramm für die Landwirtschaft

  • Agraratlas & Agrar-Geodatenportal

  • GAP-Strategieplan für 2023-2027 genehmigt

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Werden Flächen während des Kalenderjahres durch Straßen, Wege, Gebäude und dergleichen dauerhaft verbaut, verlieren sie ihre Beihilfefähigkeit. © Paula Pöchlauer-Kozel/LK Niederösterreich