Wirtschaftsdüngerausbringung im Herbst
Verbotszeiträume für leichtlösliche N-haltige Dünger wie N-Mineraldünger, Gülle, Jauche, Legehühner-frischkot, Biogasgülle und Klärschlamm:
- Ackerflächen: Ausbringungsverbot ab Ernte der Hauptfrucht bis 15. Feb. des Folgejahres! Ausgenommen davon und somit zulässig ist eine N-Düngung bis 31. Okt. bei
▪ im Folgejahr zu erntende oder mehrjährige Gemüsekulturen und Blühkulturen, die zur Saatgutvermehrung oder Heil- und Gewürzpflanzennutzung verwendet werden (zB Kümmel, Fenchel) sowie Erdbeeren, wenn der Anbau bis 31. Aug. erfolgt ist.
Die N-Menge ist dabei mit 60 kg N ab Lager /ha begrenzt!
Hinweis, für Raps, Gerste, Durumweizen und Kulturen unter Vlies/Folie ist eine Düngung ab 1. Feb. zulässig.
- Grünland und Ackerfutterflächen: Ausbringungsverbot von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres. Bei Düngung ab 1. Okt. bis 29. Nov. ist die N-Menge ab Lager mit 60 kg N/ha begrenzt!
- Wein-/Obstbauflächen: Ausbringungsverbot von 15. Okt. bis 15. Feb. des Folgejahres.
Verbotszeitraum für langsam lösliche N-haltige Dünger wie Festmist, Legehühnertrockenkot, Kompost und Carbokalk auf allen Flächen von 30. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres.