Wirtschaftsdüngerausbringung im Herbst
Verbotszeiträume für Gülle, Jauche, N-Handelsdünger, Biogasgülle und Klärschlamm:
- Ackerflächen ohne Gründeckung: von 15. Okt. bis 15. Feb. des Folgejahres (am 15. Okt. noch keine Folgefrucht bzw. Zwischenfrucht angebaut)
- Ackerflächen mit Gründeckung: von 15. Nov. bis 15. Feb. des Folgejahres (am 15. Okt. bereits eine Folgefrucht bzw. Zwischenfrucht angebaut)
- Dauergrünland und Wechselwiesen: von 30. Nov. bis 15. Feb.
Verbotszeitraum für Stallmist, Kompost, Klärschlammkompost und abgepressten Klärschlamm:
- auf allen Flächen: von 30. Nov. bis 15. Feb.
Hinweis! Für Durumweizen, Sommer-/Wintergerste, Raps sowie für alle Kulturen unter Vlies oder Folie ist eine N-Düngung unverändert ab 1. Feb. zulässig
Mengenbegrenzung im Sommer/Herbst für Gülle, Jauche, Biogasgülle, flüssigem Klärschlamm und N-Handelsdünger:
- auf Ackerflächen nach Ernte der Hauptfrucht (nur, wenn Folge- bzw. Zwischenfrucht!) und auf Grünland ab 1. Okt. jeweils bis Beginn des Verbotszeitraumes max. 60 kg Stickstoff / ha in feldfallender Wirkung.
Achtung! Eine Düngung in jeglicher Form zur Strohrotte (auch Getreidestroh) mit schnell wirksamen Düngemitteln ist nicht mehr zulässig. Wird aber zB nach der Getreideernte eine Düngung ausgebracht und anschließend eine Zwischenfrucht angebaut, dann handelt es sich um eine Düngung zur Zwischenfrucht und ist somit möglich.
Gülleausbringung im Herbst bzw. nach der Mais- oder Zuckerrübenernte:
Fall 1: erfolgt die Mais-/Rübenernte so zeitgerecht, dass mit 15. Okt. auf dieser Fläche bereits eine Folgefrucht oder Zwischenfrucht eingesät ist, so sind Güllegaben bis längstens 14. Nov. (Beginn Verbotszeitraum mit 15. Nov.) unverändert zulässig.
Fall 2: Anbau der Folge- bzw. Zwischenfrucht nach Mais/Rübe erfolgt nach dem 15. Okt. → damit ist eine Gülleausbringung nur bis 14. Okt. zulässig.
Fall 3: im Herbst keine Folgekultur oder Zwischenfrucht angebaut → es darf im Herbst keine Gülle ausgebracht werden!
Fall 2: Anbau der Folge- bzw. Zwischenfrucht nach Mais/Rübe erfolgt nach dem 15. Okt. → damit ist eine Gülleausbringung nur bis 14. Okt. zulässig.
Fall 3: im Herbst keine Folgekultur oder Zwischenfrucht angebaut → es darf im Herbst keine Gülle ausgebracht werden!