Zahlungen für Junglandwirt:innen richtig und rechtzeitig beantragen
Voraussetzungen: Nicht älter als 40 Jahre und entsprechende Ausbildung
Mit dem sogenannten "Junglandwirte Top-Up" werden die Direktzahlungen pro Hektar für maximal fünf Jahre erhöht. Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt darf im Jahr des Bewirtschaftungsbeginns nicht älter als 40 Jahre sein. Zudem ist eine geeignete schulische Ausbildung erforderlich. Diese muss mittels Facharbeiterbrief, Meisterbrief, Maturazeugnis oder Bescheid zur Verleihung eines akademischen Grades im Zuge der Beantragung nachgewiesen werden. Zulässige Fachrichtungen sind im AMA-Merkblatt "Direktzahlungen 2026“ ersichtlich. Die Ausbildung muss entweder zum Zeitpunkt der ersten Beantragung der Zahlung vorliegen oder spätestens binnen zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit abgeschlossen werden. Für eine Fristverlängerung auf drei Jahre, bei z.B. fehlenden Ausbildungsplätzen, ist einzelbetrieblich vor Ablauf der zwei Jahre ein Ansuchen zu stellen.
Führung des Betriebs mit Gesellschaftsvertrag belegen
Die Junglandwirtin bzw. der Junglandwirt als Teil einer Personengesellschaft oder juristischen Person kann die Zahlung nur dann beantragen, wenn er/sie die langfristige und wirksame Kontrolle über die Betriebsführung des landwirtschaftlichen Betriebs ausübt. Dies muss mit dem Gesellschaftsvertrag belegt werden. Die entsprechenden Kriterien finden sich ebenfalls im AMA-Merkblatt.
Notwendige Unterlagen
Neben dem Ausbildungsnachweis und gegebenenfalls dem Gesellschaftsvertrag, ist bei der erstmaligen Beantragung auch ein Nachweis über den Beginn der landwirtschaftlichen Tätigkeit laut SVS zum MFA hochzuladen. Seit kurzem steht dafür die "Versicherungsbestätigung" als neues Dokument zur Verfügung. Diese kann vom Versicherten bei der SVS angefordert werden oder ist auch selbstständig aus dem SVS-Portal (svs.at/go) abrufbar. Für den Einstieg ist die Verwendung der ID Austria notwendig. In Ausnahmefällen werden seitens der AMA weitere SVS-Auszüge gefordert - diese werden im AMA-Merkblatt "Direktzahlungen 2026“ näher erläutert.
Rechtzeitig beantragen
Die erstmalige Beantragung des Top-Up muss spätestens in dem der Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit folgenden Antragsjahr erfolgen. Erfolgte der Bewirtschaftungsbeginn beispielsweise im Laufe des Jahres 2025, muss die Zahlung zwingend im MFA 2026 beantragt werden.
Wie sieht die Unterstützung aus?
Bei rechtzeitiger Beantragung inklusive aller erforderlichen Nachweise wird als Top-Up auf die Basisprämie eine Zahlung von ca. 66 Euro/ha für maximal 40 ha gewährt. Die Zahlung kann in fünf aufeinanderfolgenden Jahren über den MFA beantragt werden, wobei die aktuellen Bedingungen für die laufende GAP-Periode bis Ende 2027 gelten. Ob und wie Zahlungen in einer neuen GAP-Periode weitergeführt werden, ist derzeit noch nicht klar.
Niederlassungsprämie
Die zweite Unterstützung für junge Betriebsführer:innen ist die Niederlassungsprämie. Auch hier gelten die genannten Voraussetzungen betreffend Alter und Ausbildung. Anders als beim Top-Up erfolgt die Antragstellung nicht im Zuge des MFAs, sondern über die Digitale Förderplattform (DFP) der AMA. Mit modular aufgebauten Zuschlägen können hier einmalig bis zu 15.000 Euro beantragt werden.
Fragen zur Antragstellung?
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bezirksbauernkammern stehen sowohl bei Fragen vor der Antragstellung als auch bei der Antragstellung selbst und der Vervollständigung der Unterlagen zur Verfügung.