ÖPUL-Begrünungen (Häckseln?)
Häckseln/Mähen/Walzen von Begrünungen
Die Begrünungsvarianten 2 - 6 der ÖPUL-Maßnahme "Zwischenfruchtbegrünung" und Zwischenfrüchte, die über den Winter bestehen bleiben, bei Teilnahme am "System Immergrün" dürfen bis inklusive 31. Oktober nicht gehäckselt, gewalzt oder ohne Abtransport gemäht werden. Eine Mahd mit Abtransport, z.B. zur Futternutzung, ist zulässig.
Ab 1. November sind auch Häckseln (angepasste Höhe über dem Boden), Walzen oder Mähen ohne Abtransport auf diesen Zwischenfrüchten zulässig, wenn ein erneutes Nachwachsen der Pflanzen zu erwarten ist und weiter eine Erosionsschutzwirkung (Wurzel und gehäckseltes Pflanzmaterial) und eine Wirkung betreffend Nitratrückhalt (Wurzel und nachwachsende Pflanze) gegeben sind. Weiters muss eine flächendeckende Begrünung erhalten bleiben oder sich wieder entwickeln.
Wenn die Begrünungspflanzen vollständig abgeforstet sind, kann auch ein bodennahes Abhäckseln durchgeführt werden.
Wenn die Begrünungspflanzen vollständig abgeforstet sind, kann auch ein bodennahes Abhäckseln durchgeführt werden.
Beachten Sie, dass nicht angelegte Begrünungen umgehend, spätestens am Tag nach der letzten Anlagemöglichkeit, abzumelden sind, um Sanktionen bei einer Vor-Ort-Kontrolle auszuschließen.