EU-Ukraine-Abkommen in Kraft
Anfang Juni 2025 liefen die befristeten Sonderregelungen für den Handel zwischen der EU und der Ukraine aus und das aus dem Jahr 2016 stammende Handelsabkommen trat wieder in Kraft. Parallel war aber schon seit längerem an der Überarbeitung dieses Freihandelsabkommens (DCFTA) verhandelt worden. Die vertiefte und umfassende Freihandelszone zwischen EU und Ukraine trat nun am 29. Oktober in Kraft. Grundsätzlich sind in dem neuen Abkommen die Interessen der europäischen Landwirtschaft besser berücksichtig worden als in den bisher gültigen Vereinbarungen.
Das neue Assoziierungsabkommen basiert auf drei Säulen. Anders als im DCFTA von 2016 wird der Marktzugang an eine Angleichung der ukrainischen Produktionsstandards insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, beim Tierschutz und bei Tierarzneimitteln an EU-Vorschriften geknüpft. Diese Angleichung soll schrittweise bis 2028 erfolgen. Über die erzielten Fortschritte hat die Ukraine jedes Jahr an die EU zu berichten.
Aus der bis Juni 2025 gültigen Sonderregelung wurde die sogenannte Safeguardklausel in das das neue Abkommen übernommen. Diese ermöglicht im Falle von plötzlich auftretenden Marktverwerfungen, z.B. durch Importe aus der Ukraine, den erleichterten Marktzugang vorübergehend auszusetzten. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass diese Möglichkeit nicht nur für die EU-27, sondern auch für die einzelnen Mitgliedstaaten besteht. Im umgekehrten Fall kann auch die Ukraine Schutzmaßnahmen vor EU-Importen erheben. Für sensible Agrargüter wurden wieder zollfreie Importkontingente vereinbart. Wie schon im Abkommen von 2016 erfolgt die Abwicklung dieser Kontingente in Österreich im Rahmen von Einfuhrlizenzen, die von der AMA als Marktordnungsstelle verwaltet werden. In denvergangenen Jahren war das Lizenzsystem ausgesetzt gewesen. Die Kontingentmengen wurden zwar im Vergleich zum Abkommen von 2016 erhöht, liegen aber deutlich unter den seit 2022 festgelegten Mengen bzw. den tatsächlichen Importmengen. So lag die Importquote bei Zucker bis 2022 bei 20.000 t. Zwischen Juni 2022 und Juni 2024 waren Zuckerimporte unbegrenzt möglich und zwischen Juni 2024 bis Juni 2025 in Höhe von 372.000 t zollfrei.
Im neuen Abkommen beläuft sich die Quote für Zucker auf 100.000 t. Für über die zollfreien Importquoten hinausgehende Importmengen werden Importzölle eingehoben (z.B. bei Zucker bis zu 419 Euro/t), was dazu führt, dass über die Quoten hinaus kaum Mengen importiert werden. In diesem Zusammenhang kritisch anzumerken ist, dass für diese sensiblen Agrargüter auch mit anderen Ländern Handelszugeständnisse bestehen bzw. geplant sind und so kumulierte Handelseffekte zu befürchten sind. Für nicht als sensibel eingestufte Produkte gilt eine vollständige Liberalisierung des Handels. Gegenüber den Sonderregelungen der Verjahre mit einer starken Öffnung der EU-Agrarmärkte für Waren aus der Ukraine bedeutet das neu vereinbarte Abkommen eine Verbesserung. Die Auswirkung auf die europäischen Agrarmärkte sollte gering sein. Die Monitoringmaßnahmen und allfällige Marktschutzmechanismen werden positiv bewertet, wenn sich ihre praktische Wirksamkeit auch noch beweisen muss.
Das neue Assoziierungsabkommen basiert auf drei Säulen. Anders als im DCFTA von 2016 wird der Marktzugang an eine Angleichung der ukrainischen Produktionsstandards insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutzmitteln, beim Tierschutz und bei Tierarzneimitteln an EU-Vorschriften geknüpft. Diese Angleichung soll schrittweise bis 2028 erfolgen. Über die erzielten Fortschritte hat die Ukraine jedes Jahr an die EU zu berichten.
Aus der bis Juni 2025 gültigen Sonderregelung wurde die sogenannte Safeguardklausel in das das neue Abkommen übernommen. Diese ermöglicht im Falle von plötzlich auftretenden Marktverwerfungen, z.B. durch Importe aus der Ukraine, den erleichterten Marktzugang vorübergehend auszusetzten. Neu ist in diesem Zusammenhang, dass diese Möglichkeit nicht nur für die EU-27, sondern auch für die einzelnen Mitgliedstaaten besteht. Im umgekehrten Fall kann auch die Ukraine Schutzmaßnahmen vor EU-Importen erheben. Für sensible Agrargüter wurden wieder zollfreie Importkontingente vereinbart. Wie schon im Abkommen von 2016 erfolgt die Abwicklung dieser Kontingente in Österreich im Rahmen von Einfuhrlizenzen, die von der AMA als Marktordnungsstelle verwaltet werden. In denvergangenen Jahren war das Lizenzsystem ausgesetzt gewesen. Die Kontingentmengen wurden zwar im Vergleich zum Abkommen von 2016 erhöht, liegen aber deutlich unter den seit 2022 festgelegten Mengen bzw. den tatsächlichen Importmengen. So lag die Importquote bei Zucker bis 2022 bei 20.000 t. Zwischen Juni 2022 und Juni 2024 waren Zuckerimporte unbegrenzt möglich und zwischen Juni 2024 bis Juni 2025 in Höhe von 372.000 t zollfrei.
Im neuen Abkommen beläuft sich die Quote für Zucker auf 100.000 t. Für über die zollfreien Importquoten hinausgehende Importmengen werden Importzölle eingehoben (z.B. bei Zucker bis zu 419 Euro/t), was dazu führt, dass über die Quoten hinaus kaum Mengen importiert werden. In diesem Zusammenhang kritisch anzumerken ist, dass für diese sensiblen Agrargüter auch mit anderen Ländern Handelszugeständnisse bestehen bzw. geplant sind und so kumulierte Handelseffekte zu befürchten sind. Für nicht als sensibel eingestufte Produkte gilt eine vollständige Liberalisierung des Handels. Gegenüber den Sonderregelungen der Verjahre mit einer starken Öffnung der EU-Agrarmärkte für Waren aus der Ukraine bedeutet das neu vereinbarte Abkommen eine Verbesserung. Die Auswirkung auf die europäischen Agrarmärkte sollte gering sein. Die Monitoringmaßnahmen und allfällige Marktschutzmechanismen werden positiv bewertet, wenn sich ihre praktische Wirksamkeit auch noch beweisen muss.