Mindestbodenbedeckung GLÖZ 6
Hilfe bietet der Bodenbedeckungsrechner!
Als Unterstützung zur Berechnung der Mindestbodenbedeckung unter Berücksichtigung allfälliger Ausnahmen wurde ein Online-Bodenbedeckungsrechner entwickelt. Abrufbar unter bodenbedeckungsrechner.lk-noe.at
GLÖTZ 6 Auflagen:
▪ mind. 80 % Bodenbedeckung am Acker (Flächenbasis ist die Ackerfläche MFA 2025 ohne Feldgemüse) zwischen 1. Nov. und 15. Feb.
▪ bestimmte Feldgemüsearten reduzieren die Flächenbasis, das heißt müssen nicht berücksichtigt werden
▪ Erweiterung der Ausnahmekulturen, die von den 80% abgezogen werden können
Ausnahmekulturen lt. MFA 2025: Kartoffel, Ölkürbis, Zuckerrübe, Heil-/Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung (Gräser, Mais), Sommermohn, Öllein
▪ weiterhin als Bodenbedeckung gelten: Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht), Ernterückstände oder mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubbern, Scheibenegge)
▪ bei schweine- u./od. geflügelhaltenden Betrieben sind schwere Böden (Darstellung im Agraratlas) ebenfalls nicht für die 80% anzurechnen, wenn folgendes zutrifft bzw. berück-sichtigt wird:
o mind. 0,3 GVE/ha Ackerfläche und
o Maisanteil in der Fruchtfolge über 30% und
o max. 40 ha Ackerfläche
▪ 45% der Ackerfläche darf trotz Ausnahmekulturen und schwerem Boden nicht als gepflügte Ackerflächen (ohne Bodenbedeckung) überschritten werden
▪ bestimmte Feldgemüsearten reduzieren die Flächenbasis, das heißt müssen nicht berücksichtigt werden
▪ Erweiterung der Ausnahmekulturen, die von den 80% abgezogen werden können
Ausnahmekulturen lt. MFA 2025: Kartoffel, Ölkürbis, Zuckerrübe, Heil-/Gewürzpflanzen, Saatgutvermehrung (Gräser, Mais), Sommermohn, Öllein
▪ weiterhin als Bodenbedeckung gelten: Anlage einer Kultur (Winterung oder Zwischenfrucht), Ernterückstände oder mulchende nicht wendende Bodenbearbeitung (zB Grubbern, Scheibenegge)
▪ bei schweine- u./od. geflügelhaltenden Betrieben sind schwere Böden (Darstellung im Agraratlas) ebenfalls nicht für die 80% anzurechnen, wenn folgendes zutrifft bzw. berück-sichtigt wird:
o mind. 0,3 GVE/ha Ackerfläche und
o Maisanteil in der Fruchtfolge über 30% und
o max. 40 ha Ackerfläche
▪ 45% der Ackerfläche darf trotz Ausnahmekulturen und schwerem Boden nicht als gepflügte Ackerflächen (ohne Bodenbedeckung) überschritten werden