Rinderkennzeichnungsverordnung 2021
Wichtige Inhalte:
- Die Kennzeichnung hat für die am Betrieb geborenen oder aus Drittländern eingeführten Rinder mit einer herkömmlichen Ohrmarke am rechten Ohr und einer elektronischen Ohrmarke am linken Ohr (Blickrichtung des Kalbes) zu erfolgen.
- Bei einem Ohrmarkenverlust, einer unlesbaren Aufschrift oder einer funktionsunfähigen elektronischen Ohrmarke ist das Rind unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit dem gleichen Ländercode und der gleichen Nummer neuerlich zu kennzeichnen. Bei einem Verlust der rechten Ohrmarke ist das Rind mit einer herkömmlichen Ohrmarke und bei einem Verlust der linken Ohrmarke mit einer elektronischen Ohrmarke zu kennzeichnen.
- Für Rinder, bei denen die physiologischen Eigenschaften der Ohren eine Kennzeichnung mit Ohrmarken nicht ermöglichen, kann die AMA mit Bestätigung des zuständigen Amtstierarztes eine alternative Kennzeichnung zulassen (Fesselband, Transponder …).
- Auf hinreichend begründeten Antrag eines Rinderhalters können ausnahmsweise Ohrmarkenpaare ohne elektronischen Teil für die Kennzeichnung übermittelt werden. Dies gilt auch für Ersatzohrmarken.
- Die Meldung des Verlustes eines Rindes ist durch geeignete Nachweise (Verlust- oder Diebstahlsanzeige) zu belegen.
- Weidemeldungen RINDER (Auftrieb von Rindern auf nicht betriebseigene Weideflächen) können nur mehr online gemeldet werden.
- Die noch am Betrieb vorhandenen herkömmlichen Ohrmarkenpaare können weiterhin verwendet werden.