Sozialversicherungsbeitrag: Beihilfe vom Land NÖ für Kinder, die hauptberuflich am elterlichen Betrieb mitarbeiten

Als Förderung wird für 2024 rückwirkend eine Beihilfe in der Höhe von 366 Euro gewährt. Diese Beihilfe gibt es allerdings höchstens für eine Angehörige oder einen Angehörigen. Liegt keine ganzjährige, aber eine zumindest mehr als sechs Monate dauernde Beschäftigung vor, wird die Beihilfe aliquotiert.
Fördervoraussetzungen
- Bei den Angehörigen muss es sich um leibliche Kinder, Enkel-, Wahl-, Stief- oder Schwiegerkinder der Betriebsführerin bzw. des Betriebsführers handeln.
- Die genannten Angehörigen müssen im Jahr 2024 aufgrund ihrer hauptberuflichen Beschäftigung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG bei der SVS pflichtversichert gewesen sein.
- Die Förderung wird für hauptberuflich Beschäftigte Angehörige bis zur Vollendung des 20. Lebensjahres gewährt. Über dem 20. Lebensjahr bis zum 24. Lebensjahr ist eine Beihilfe nur dann möglich, wenn eine geeignete Facharbeiterausbildung nachgewiesen wird. Über dem 24. Lebensjahr bis zum 27. Lebensjahr muss eine entsprechende Meisterprüfung oder der Abschluss einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Bundesanstalt bzw. einer agrarischen Fachhochschule oder einer entsprechenden Studienrichtung an der Universität für Bodenkultur nachgewiesen werden.
Antragstellung und Abwicklung
Die Förderabwicklung erfolgt direkt durch das Amt der NÖ Landesregierung (Abteilung Landwirtschaftsförderung, Landhausplatz 1, 3109 St. Pölten, post.lf3@noel.gv.at). Die Antragstellung ist elektronisch einzubringen und seit Jänner 2025 möglich: https://www.noe.gv.at/noe/Landwirtschaft/SVS-Zuschuss_Zuschuss_zu_den_Sozialversicherungsbeitraegen.html
Der Antrag der Beihilfe ist im Jahr 2025 bis spätestens Ende September einzubringen. Eine spätere Antragstellung ist nicht mehr möglich, da anschließend bereits der automatisierte Datenabgleich mit der SVS erfolgt. Die Auszahlung der Fördermittel wird schließlich Ende des Jahres 2025 durchgeführt. Die erforderlichen Qualifizierungsnachweise sind durch Zeugniskopien zu erbringen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Landwirtschaftsförderung unter der Tel.-Nr.: +43 2742 9005 12728.
Der Antrag der Beihilfe ist im Jahr 2025 bis spätestens Ende September einzubringen. Eine spätere Antragstellung ist nicht mehr möglich, da anschließend bereits der automatisierte Datenabgleich mit der SVS erfolgt. Die Auszahlung der Fördermittel wird schließlich Ende des Jahres 2025 durchgeführt. Die erforderlichen Qualifizierungsnachweise sind durch Zeugniskopien zu erbringen. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Abteilung Landwirtschaftsförderung unter der Tel.-Nr.: +43 2742 9005 12728.