Wie wirkt sich die Aufgabe der Tierhaltung auf die Ausgleichszulage aus?

Betriebe mit Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung betroffen
Die Pflicht zur Korrektur trifft vorrangig Betriebe mit Pferde-, Schaf- und Ziegenhaltung bei Beantragung der Ausgleichszulage 2025 als RGVE-Tierhalter. Denn eine höhere AZ wird nur gewährt, wenn man
- mindestens 0,3 RGVE je Hektar landwirtschaftlicher Fläche (LF) am Heimbetrieb innerhalb und außerhalb des benachteiligten Gebietes
- ganzjährig
Kein Handlungsbedarf für Rinderhalter:innen
Beendet man die Tierhaltung unterjährig, also vor dem 31. Dezember, kann dies die AMA in der Rinderdatenbank nachvollziehen. Somit besteht für den Rinderhalter bzw. die -halterin kein Handlungsbedarf. Bei der Haltung von Pferden, Schafen und Ziegen ist für die AMA der Tierbestand zum Stichtag 01. April des Antragsjahres relevant, sofern zusätzlich keine Durchschnittstierliste abgegeben wurde.
Beendet man vor dem 31. Dezember die Tierhaltung oder reduziert sie stark, zum Beispiel aufgrund einer Pensionierung, so können mitunter die Voraussetzungen zur Gewährung der höheren AZ nicht mehr gegeben sein und eine Korrektur des MFA 2025 erfordern.
Beendet man vor dem 31. Dezember die Tierhaltung oder reduziert sie stark, zum Beispiel aufgrund einer Pensionierung, so können mitunter die Voraussetzungen zur Gewährung der höheren AZ nicht mehr gegeben sein und eine Korrektur des MFA 2025 erfordern.
Bis Jänner 2026 warten oder beim MFA korrigieren
Zur Erhaltung des Tierhalterstatus in der AZ sollte man daher bis Jänner 2026 zuwarten, bevor man die Tierhaltung beendet. Ist dies nicht möglich, ist eine Korrektur zum MFA 2025 vorzunehmen.
Vorsicht bei Betriebsaufgabe durch Pensionierung
Eine Beendigung der RGVE-Haltung aufgrund einer Pensionierung entbindet nicht von der ganzjährigen Haltungsverpflichtung von RGVE beim Betriebstyp Tierhalter:in in der AZ. Eventuell wird eine Korrektur des MFA notwendig!