Bäuerliche Nebentätigkeiten - Meldung nicht vergessen
Nimmt ein Landwirt oder ein im Betrieb hauptberuflich beschäftigter bzw. mittätiger Angehöriger eine land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeit auf, so hat der Betriebsführer dies der SVS binnen einem Monat bekanntzugeben. Die Einnahmen daraus sind jährlich, jeweils bis 30. April des Folgejahres der SVS zu melden. Sollten Sie diese Frist übersehen haben, haben Sie einmalig die Möglichkeit Ihre Einnahmen bis 30. September 2023 an die SVS (www.svs.at/nebentaetigkeiten) zu melden.
Info: Die SVS hat heuer keine Briefe wegen der Nebentätigkeit versendet. Deshalb gibt es die Möglichkeit, die Einnahmen bis Ende September nachzumelden.