Beschäftigung eines Praktikanten im Rahmen der landwirtschaftlichen Ausbildung
Bei einer Heimpraxis ist eine Meldung bei der SVS möglich. Der Dienstgeber ist dafür verantwortlich alle Meldungen und Abgaben entsprechend auszuführen. Wer in diesem Bereich über keine Erfahrung verfügt, sollte die Dienste eines Steuerberatungs- oder Lohnverrechnungsunternehmens in Anspruch nehmen. Diese übernehmen dann die entsprechenden Meldungen und Lohnverrechnung.
Unterschieden wird in der Regel zwischen einem kurzen oder langen Pflichtpraktikum. Von einem kurzen Praktikum spricht man, wenn die Beschäftigungsdauer höchsten 4 Monate beträgt und von einem langen, wenn es über 4 Monate beträgt.
Unterschieden wird in der Regel zwischen einem kurzen oder langen Pflichtpraktikum. Von einem kurzen Praktikum spricht man, wenn die Beschäftigungsdauer höchsten 4 Monate beträgt und von einem langen, wenn es über 4 Monate beträgt.
Wichtige Schritte:
- Anmeldung bei ÖGK/SVS vor Arbeitsantritt
- Abmeldung innerhalb von 7 Tagen nach Arbeitsende
- Entlohnung nach Kollektivvertrag für Dienstnehmer in den bäuerlichen Betrieben des Bundes-landes NÖ
- Arbeitnehmerschutz/Unfallverhütung muss beachtet werden: Arbeitsschutz für Jugendliche bis 18 Jahre beinhaltet unteranderem die Arbeitszeiten
- Aufzeichnungspflicht (Arbeits- und Stundenaufzeichnungen, Urlaubs- und Krankenstände, …)
Genauere Informationen können sie der Broschüre Land- und forstwirtschaftliches Pflichtpraktikum in NÖ 2026 entnehmen.