Vollmacht Auslagerung Kauf und Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
Für den Kauf und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln ist der „Pflanzenschutz-Sachkundeausweis“ notwendig. Es besteht jedoch die Möglichkeit diese Tätigkeiten über eine Vollmacht auszulagern, wenn:
- kein Pflanzenschutz-Sachkundeausweis vorhanden ist und/oder
- die Rechnung auf eine nicht sachkundige Person/eine juristische Person lauten soll
Wann benötige ich eine Vollmacht zur Auslagerung des Pflanzenschutzes?
Eine Vollmacht ist dann sinnvoll, wenn die Rechnungslegung für den Kauf von Pflanzenschutzmitteln an eine nicht sachkundige Person oder juristische Person erfolgen soll. Der Einkauf wird mit Vorlage der Vollmacht durch den bevollmächtigten, sachkundigen Ausweisbesitzer oder die Ausweisbesitzerin getätigt. Pflanzenschutzmittel und Restmengen dürfen in weiterer Folge aber nicht an den Vollmachtgeber oder die Vollmachtgeberin (nicht sachkundige Person) ausgehändigt werden.
Dies wird in folgenden Fällen empfohlen:
- im Rahmen der wirtschaftlichen Betriebshilfe
- im Rahmen der gewerblichen Dienstleistung
- innerhalb der Familie
Beispiel:
Rechnung soll auf nicht sachkundige Betriebsführerin lauten, der Kauf und die Verwendung erfolgen aber durch ein sachkundiges Familienmitglied (zB Ehegatten oder Elternteil/Kind,…)
Das Musterformular ist im Anhang und liegt in der Bezirksbauernkammer auf, in zweifacher Ausführung (für den Vollmachtnehmer und den Vollmachtgeber) unterzeichnen.
Die Mindestaufbewahrungsdauer beträgt in NÖ 3 Jahre, wobei darüber hinaus die Aufbewahrungsfristen im Rahmen von CC und ÖPUL zu beachten sind.
Aufzeichnungen über die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel müssen auch beim Vollmachtgeber aufliegen.
Das Musterformular ist im Anhang und liegt in der Bezirksbauernkammer auf, in zweifacher Ausführung (für den Vollmachtnehmer und den Vollmachtgeber) unterzeichnen.
Die Mindestaufbewahrungsdauer beträgt in NÖ 3 Jahre, wobei darüber hinaus die Aufbewahrungsfristen im Rahmen von CC und ÖPUL zu beachten sind.
Aufzeichnungen über die Ausbringung der Pflanzenschutzmittel müssen auch beim Vollmachtgeber aufliegen.