Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen
Ausnahme für Ukrainer:innen
Nur für ukrainische Staatsangehörige mit einem Ausweis für Vertriebene gibt es eine Ausnahmeregelung, sodass hier aktuell keine Beschäftigungsbewilligung und auch kein Visum erforderlich sind.
Bewilligung vom AMS notwendig
Um Arbeitnehmer aus Drittstaaten beschäftigen zu können, braucht man als Dienstgeber entsprechende Bewilligungen vom AMS. Für die Land- und Forstwirtschaft werden derartige Bewilligungen auf der Basis einer Verordnung für Saisonkontingente erteilt. Diese Verordnung wird jedes Jahr neu erlassen und legt fest, wie viele Kontingentplätze zur Verfügung stehen.
610 Kontingentplätze für NÖ im Jahr 2026
Die Verordnung für das Jahr 2026 sieht für das Bundesland Niederösterreich 610 Kontingentplätze vor, die in der Saisonspitze bis zu 30% überzogen werden können. Läuft eine Beschäftigungsbewilligung aus bzw. wird das Dienstverhältnis beendet, darf keinesfalls darauf vergessen werden, dass eine entsprechende Meldung auch beim AMS zu erstatten ist. Der frei gewordene Platz kann dann wieder vergeben werden.
Wann wird eine Bewilligung erteilt?
Bewilligungen werden nur erteilt, wenn freie Kontingentplätze vorhanden sind. Außerdem ist vor der Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen die Durchführung eines sogenannten Ersatzkraftverfahrens vorgesehen.
Nur wenn das AMS nicht in der Lage ist, offene Stellen mit vorgemerkten Inländer:innen oder am Arbeitsmarkt zur Verfügung stehenden Ausländer:innen, einschließlich Asylberechtigten sowie EU/EWR-Bürger:innen zu besetzen, erfolgt eine Bewilligung.
Es empfiehlt sich daher eine rechtzeitige Antragstellung.
Leichterer Arbeitsmrktzugang für Stammsaisoniers
Für registrierte Stammsaisoniers gibt es einen erleichterten Arbeitsmarktzugang, da diese außerhalb der Kontingente bewilligt werden und vom AMS kein Ersatzkraftverfahren durchzuführen ist. Als Stammsaisonier beim AMS registrieren lassen können sich Saisonarbeitskräfte, die
- in den vorangegangenen fünf Kalenderjahren in zumindest drei Kalenderjahren
- im selben Wirtschaftszweig (Land- und Forstwirtschaft)
- jeweils mindestens drei Monate im Rahmen von Saisonkontingenten befristet beschäftig waren.
Weitere Infos
Weitere Informationen - insbesondere zur Antragstellung und der Erteilung der erforderlichen Aufenthaltsvisa – erhalten Sie im Referat für Sozial- und Arbeitsrecht der LK NÖ, Mag. Paul Kammerhofer Tel.-Nr.: +43 5 0259 27305.
Kontakt
Links zum Thema
- Viele land- und forstwirtschaftliche Betriebe erreichen früher oder später den Punkt, an dem sie bemerken, dass die Arbeit am Betrieb mit Familienangehörigen allein nicht mehr erledigt werden kann. Es stellt sich die Frage, ob durch das Einstellen von Fremdarbeitskräften Abhilfe geschaffen werden kann.