Der neue Widerrufsbutton im Online-Handel
Rechtliche Grundlage ist die EU-Richtlinie (EU) 2023/2673 die in Österreich durch das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 im Fern- und Auswärtsgeschäfts-Gesetz (FAGG) umgesetzt wird. Es liegt diesbezüglich lediglich ein Entwurf vor, der Beschluss im Nationalrat ist noch nicht erfolgt. Nichtdestotrotz ist es jedoch erforderlich, den sogenannten Widerrufsbutton ab sofort auf der Homepage zu installieren; dies gilt insbesondere dann, wenn Lieferungen beispielsweise nach Deutschland angeboten werden, da dort eine vergleichbare Regelung bereits in Kraft ist.
Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit den Worten "Vertrag widerrufen" gekennzeichnet sein, während der gesamten Rücktrittsfrist verfügbar sein und auf der Online-Benutzeroberfläche hervorgehoben und für Verbraucher:innen leicht zugänglich platziert sein. Unter leicht zugänglich versteht man, dass Verbraucher:innen diesen Widerrufsbutton leicht und einfach findet; dieser darf nicht versteckt sein.
Eine zusätzliche Hervorhebung kann unter Umständen leicht durch Farbe, Rahmen, Kontrast oder Schriftgröße erreicht werden. Nach Anklicken des Buttons müssen Verbraucher:innen ihren Widerruf elektronisch erkläre können. Dafür muss ein Formular bereitgestellt werden, in dem zumindest der Name, Angaben zur Identifizierung des Vertrages (z.B. Bestellnummer) sowie eine E-Mail-Adresse oder ein anderes elektronisches Kommunikationsmittel angegeben werden können. Anschließend muss der Widerruf über eine zweite Schaltfläche - etwa "Widerruf bestätigen" - ausdrücklich bestätigt werden.
Sobald die Online-Widerrufserklärung abgesendet wurde, muss der/die Unternehmer:in eine Eingangsbestätigung übermitteln, die folgende Daten zu enthalten hat: Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs.
An der gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsfrist von 14 Tagen ändert sich nichts.
Sobald der österreichische Gesetzgeber das Umsetzungsgesetz beschlossen hat, werden weitere Informationen folgen.
An der gesetzlich vorgesehenen Rücktrittsfrist von 14 Tagen ändert sich nichts.
Sobald der österreichische Gesetzgeber das Umsetzungsgesetz beschlossen hat, werden weitere Informationen folgen.