Weihnachtszeit, Geschenkezeit, aber was tun, wenn's nicht gefällt?
Der Umtausch
wird vom Händler als
freiwillige Serviceleistung
ermöglicht. Deshalb
sollte man vor dem
Kauf einen möglichen
Umtausch vereinbaren
und dies auch auf dem
Kassenbon vermerken
lassen.
Gibt es ein freiwilliges Umtauschrecht des Händlers, so ist dies meist schon auf der Rechnung vorgedruckt vermerkt.
Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.
Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aus suchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.
Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.
Gibt es ein freiwilliges Umtauschrecht des Händlers, so ist dies meist schon auf der Rechnung vorgedruckt vermerkt.
Hier findet sich zusätzlich die Frist, wie lange ein Umtausch möglich ist, da auch das nicht bei jedem Unternehmen gleich ist.
Umtausch bedeutet aber nicht "Geld zurück". Wer eine Ware umtauschen kann, kann sich eine andere Ware aus suchen oder bekommt einen Gutschein dafür und kein Bargeld.
Aber auch Gutscheine können ihre Tücken haben. Grundsätzlich sind sie 30 Jahre lang gültig, wobei eine Befristung der Geltungsdauer zulässig ist, solange diese nicht kürzer als zwei Jahre ist.