Die 5 häufigsten Stolpersteine in der Lebensmittelkennzeichnung
Die Schriftgröße
Verpflichtende Angaben auf Etiketten müssen eine Mindestschriftgröße von 1,2 mm aufweisen (gemessen am Kleinbuchstaben). In der Praxis ist dies leider häufig zu klein angedruckt. Am besten nach dem Ausdruck nochmals selbst mit dem Lineal nachmessen bzw. dem Grafiker die Maße unbedingt bekannt geben. Da es sich um eine „Mindest“- Schriftgröße handelt, darf es natürlich immer größer sein bzw. empfiehlt es sich auch im Interesse der Kunden einen größeren Schriftgrad zu wählen.
Die Angabe der Füllmenge unterliegt eigenen Größenbestimmungen (z.B. 250g oder 0,8l). Hier findet eine Staffelung der Schrifthöhe je nach Füllinhalt statt. Bei Packungsgrößen unter 200 g/ml liegt die vorgeschriebene Höhe bei 3 mm, von 200 bis 1000 g/ml liegt die Mindestschriftgröße bei 4 mm, bei Füllmengen über 1 kg/ 1 l muss die Ziffernhöhe 6 mm betragen.
Die Angabe der Füllmenge unterliegt eigenen Größenbestimmungen (z.B. 250g oder 0,8l). Hier findet eine Staffelung der Schrifthöhe je nach Füllinhalt statt. Bei Packungsgrößen unter 200 g/ml liegt die vorgeschriebene Höhe bei 3 mm, von 200 bis 1000 g/ml liegt die Mindestschriftgröße bei 4 mm, bei Füllmengen über 1 kg/ 1 l muss die Ziffernhöhe 6 mm betragen.
Das Mindesthaltbarkeitsdatum
Bei dieser Angabe handelt es sich um eine sogenannte „magische Formel“. D.h. der Wortlaut des Haltbarkeitsdatums ist genau vorgegeben und darf nicht abgewandelt oder abgekürzt werden. Am Etikett muss dieser daher in folgender Weise angedruckt werden: „mindestens haltbar bis Tag/Monat/Jahr“. Bei Produkten mit einer Haltbarkeit über 3 Monaten wäre auch „mindestens haltbar bis Ende Monat/Jahr“ möglich, eine Losnummer muss dann verpflichtend angegeben werden.
Lebensmittel, die mikrobiologisch sehr leicht verderblich sind (z.B. Faschiertes, Rohmilch) sind mit einem Verbrauchsdatum zu versehen. Die richtige Angabe lautet hier „zu verbrauchen bis Tag/Monat/Jahr“. Diesen Angaben muss eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen folgen.
Lebensmittel, die mikrobiologisch sehr leicht verderblich sind (z.B. Faschiertes, Rohmilch) sind mit einem Verbrauchsdatum zu versehen. Die richtige Angabe lautet hier „zu verbrauchen bis Tag/Monat/Jahr“. Diesen Angaben muss eine Beschreibung der einzuhaltenden Aufbewahrungsbedingungen folgen.
Das Sichtfeld
Die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge sowie bei Getränken die Angabe des vorhandenen Alkoholgehaltes müssen im selben Sichtfeld erscheinen. Als Sichtfeld werden alle Oberflächen einer Verpackung verstanden, die von einem einzigen Blickpunkt aus gelesen werden können. Dies bedeutet, dass z.B. die Bezeichnung Honig und die Füllmenge (1kg) auf einem Blick erkennbar sein müssen. Das Honigglas darf dazu nicht gedreht werden müssen. Vorsicht auch bei 6-eckigen Gläsern oder bei geteilten Etiketten. Oftmals findet sich die Sachbezeichnung mit grafischen Elementen auf der Vorderseite und die restlichen Pflichtangaben sowie die Füllmenge auf einem zweiten Etikett rückseitig. In diesem Fall am besten die Füllmenge vorne am Etikett ergänzen.
Das Zutatenverzeichnis
Bevor mit der Aufzählung der Inhalte begonnen wird, ist das Wort „Zutaten“ anzuführen. Die Angaben „Inhalt“ oder „Inhaltsstoffe“ sind nicht korrekt! Das Zutatenverzeichnis besteht aus einer Aufzählung sämtlicher Zutaten des Lebensmittels in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils zum Zeitpunkt ihrer Verwendung bei der Herstellung des Lebensmittels. Werden zusammengesetzte Zutaten verwendet, sind diese ebenfalls aufzuschlüsseln z.B. Gelierzucker. Wird eine Zutat in der Bezeichnung genannt oder diese durch grafische Darstellung hervorgehoben oder ist die Zutat von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung des Produktes, so muss diese Zutat in Prozent angegeben werden. Vorhandene Allergene Stoffe sind hervorzuheben.
Die Bio-Kennzeichnung
Lebensmittel dürfen als „Bio“ bezeichnet werden, wenn Sie die entsprechenden Vorgaben der EU-Bio-Verordnung erfüllen. Verpackte Produkte, die mit Bio/Öko in der Bezeichnung des Lebensmittels ausgelobt werden, tragen das EU-Bio Logo. Die Mindestgröße beträgt 9x 13,5 mm (Höhe x Breite), wobei das Verhältnis von Höhe zu Breite mit 1:1,5 einzuhalten ist. Im selben Sichtfeld mit dem EU-Bio Logo müssen sich auch der Kontrollstellencode und die Herkunftskennzeichnung befinden. Im Zutatenverzeichnis sind die biologischen Zutaten gesondert hervorzuheben.
Werden diese fünf Vorgaben zur Kennzeichnung eingehalten, können Fehlerquellen bereits um ein Vielfaches reduziert werden. Detaillierte Informationen zur Produktkennzeichnung finden Sie in den Musteretiketten, welche zu den gängigsten Produktgruppen im Referat Direktvermarktung kostenlos angefordert werden können (direktvermarktung@lk-noe.at, Tel. 05 0259 26500).