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Die Steuererklärungen für 2021

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22.02.2022 | von Mag. Birgit Kopp

Jeder Land- und Forstwirt sollte prüfen, ob er steuererklärungspflichtig ist und beim Finanzamt eine Abgabenerklärung einreichen muss.

Finanzamt.jpg © Mag. Gabriele Hebesberger
© Mag. Gabriele Hebesberger
Ein Land- und Forstwirt hat eine Steuererklärung für das abgelaufene Jahr jedenfalls dann abzugeben, wenn er vom Finanzamt aufgefordert wird (etwa durch Zusendung von Formularen) oder das Einkommen im Jahr 2021 mehr als 11.000 Euro betragen hat. Lohn-, Gehalts- oder Pensionsempfänger haben eine Einkommensteuererklärung zumindest dann abzugeben, wenn die anderen Einkünfte (z.B. Pacht, pauschalierte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Funktionärsentschädigungen) insgesamt mehr als 730 Euro betragen und das gesamte Einkommen 12.000 Euro überstiegen hat.
Die Steuererklärungen in Papierform sind - sofern Sie nicht durch einen Steuerberater vertreten sind - grundsätzlich bis längstens Ende April 2022 dem Finanzamt zu übermitteln. Da der 30. April 2022 auf einen Samstag fällt, ist das Ende der Abgabefrist der 2. Mai 2022. Dies gilt auch für einkommensteuerpflichtige Lohnempfänger (nichtselbständiger Nebenerwerb, Bauernpensionisten). In begründeten Einzelfällen sind Verlängerungsansuchen zur Abgabe der Steuererklärungen möglich. Bei Übermittlung der Steuererklärung über FinanzOnline verlängert sich die Frist bis Ende Juni 2022.

Das BMF stellt diverse Ausfüllhilfen zur Verfügung:

  • E 2 - Ausfüllhilfe zur Einkommensteuererklärung (E 1) für 2021
  • E 6-Erl - Ausfüllhilfe zur Feststellungserklärung (E 6) 2021 und insbesondere der Beilage E 6c
  • U 1a - Ausfüllhilfe zur Umsatzsteuererklärung für 2021
Das Formular E 1c enthält ebenfalls umfassende Hinweise. Außerdem bietet das vom BMF erstellte Steuerbuch 2022 zusätzliche Informationen (siehe Downloads zum Thema). Die genannten Dokumente sind auf der Homepage des BMF (www.bmf.gv.at) abrufbar.

Die Landwirtschaftskammern haben zur Unterstützung eine Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte zusammengestellt, die als Download und zum Online-Blättern zur Verfügung steht (siehe Downloads und Links zum Thema).

WAS IST NEU BEI DER VERANLAGUNG FÜR 2021?

Änderungen der Pauschalierungsverordnung

Die geänderte Pauschalierungsverordnung ist seit dem 11. Dezember 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Folgende Änderungen sind ab der Veranlagung für das Kalenderjahr 2021 relevant:
  • Bei Lohntierhaltung ist zur Prüfung, ob die Umsatzgrenze laut LuF-PauschVO 2015 (400.000-Euro-Grenze) nicht überschritten wird, zum Umsatz (Mast- oder Aufzuchtlohn) der Wert des Futters hinzuzurechnen. Die geänderte Beurteilung hat für die Jahre ab 2018 zu erfolgen. Das Herausfallen aus der Einkommensteuer-Pauschalierung ist damit ab 2021 möglich. Kleine Betriebe können in der (Voll-) Pauschalierung bleiben.
  • Gartenbaubetriebe, die ausschließlich an Wiederverkäufer oder – nunmehr auch – an Land- und Forstwirte für deren erwerbsmäßige Produktion liefern, werden nach flächenabhängigen Durchschnittssätzen (Quadratmetersätzen) veranlagt.

Steuerliche Behandlung von Covid-19-Hilfen

Viele der Covid-19-Hilfen sind steuerfrei. Dazu zählen laut BMF unter anderem die Zahlungen für Einkunftsverluste aus dem Härtefallfonds, der Verlustersatz für indirekt Betroffene in der Landwirtschaft oder die aws Investitionsprämie.
Im Gegensatz dazu sind Zahlungen der AMA für den Lockdown-Umsatzersatz bzw. Ausfallsbonus als (Betriebs-) Einnahmen zu erfassen. Laut Auskunft des BMF können auch von diesen (Betriebs-) Einnahmen die entsprechenden (Betriebs-) Ausgabenpauschalen abgezogen werden.

Neuorganisation der Finanzverwaltung

Seit 1. Jänner 2021 gibt es nun anstelle der bisherigen Finanzämter das Finanzamt Österreich und das Finanzamt für Großbetriebe. Die bisherigen Finanzämter wurden zu Dienststellen zusammengelegt. Neben diesen beiden Finanzämtern gibt es weiters das Amt für Betrugsbekämpfung (Finanzpolizei, Finanzstrafsachen, Steuerfahndung), den Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge und das Zollamt Österreich.
Abgabenkontonummer: Die zum 31 Dezember 2020 bestehenden Abgabenkontonummern haben sich durch diese Neuorganisation nicht geändert, sie wurden mit 1. Jänner 2021 zu unveränderlichen Steuernummern. Diese bleiben auch in Zukunft gleich, wenn sich z.B. umzugsbedingt die Adresse ändern sollte. Die Bankverbindungen der Dienststellen haben sich in einigen Fällen jedoch geändert.
Steuerformulare: Am Beginn der Formulare ist entweder anzukreuzen, an welches Finanzamt (Finanzamt Österreich oder Finanzamt für Großbetriebe) die Steuererklärungen gerichtet werden oder es ist ein Finanzamt anzugeben.
Neue Postanschrift für Schriftstücke: Land- und Forstwirte, die Einkommensteuererklärungen, Bescheidbeschwerden, Wertfortschreibungsanträge oder andere Schriftsätze, die ihren Betrieb betreffen, an das Finanzamt übersenden wollen, haben nunmehr folgende Postanschrift zu verwenden:
Finanzamt Österreich
Postfach 260
1000 Wien
Persönlicher Termin am Finanzamt: Zu beachten ist, dass der persönliche Kontakt im Finanzamt grundsätzlich nur mit vorhergehender Terminvereinbarung möglich ist.

Sonderausgaben

Bestimmte Sonderausgaben (Wohnraumbeschaffungs-/Wohnraumsanierungskosten, Versicherungen) können ab der Veranlagung 2021 nicht mehr abgezogen werden.

Downloads zum Thema

  • Die Steuererklärungen für 2021 - Ausfüllanleitung für pauschalierte Land- und Forstwirte PDF 1,16 MB
  • Das Steuerbuch 2022 des BMF PDF 3,63 MB

Links zum Thema

  • Steuererklärungen 2021 Ausfüllanleitung Online blättern
  • Bundesministerium für Finanzen

Weitere Fachinformation

  • Steuerliche Begünstigung für Neueinsteiger
  • Umsatzsteuer bei gemeinsamem Maschinenkauf
  • Erleichterte Versteuerung von Entschädigungen für Hochwasserschutzmaßnahmen
  • Grenzen der Voll- und Teilpauschalierung
  • Alkoholsteuergesetz: Besteuerung der landwirtschaftlichen Abfindungsbrennerei
  • Die Steuererklärungen für 2023
  • Rechtstipp: Aufzeichnungspflichten in der Teilpauschalierung
  • Rechtstipp: Eintritt und Wegfall der Buchführungspflicht
  • Erweiterte Urprodukteliste und Registrierkassenpflicht bei Nachbarschaftshilfe
  • Umsatzsteuerpflicht beim Getränkeverkauf
  • zum ersten Set
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