Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit für Heimgutflächen und ergänzende Umverteilungszahlung - Direktzahlungen (DIZA) 2023
Ziele der Maßnahme
- Unterstützung landwirtschaftlicher Einkommen
- Wirksamere und effizientere Ausrichtung der Einkommensunterstützung
- Aufrechterhaltung der flächendeckenden landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
Wofür wird die Prämie bezahlt?
- Die Basiszahlung für Heimgutflächen wird im gesamten Bundesgebiet als einheitliche Flächenzahlung – ohne das System der Zahlungsansprüche – für förderfähige Heimgutflächen gewährt.
- Ergänzend wird die Umverteilungszahlung als zusätzliche Zahlung für die ersten 40 ha Heimgutfläche für alle Betriebe gewährt.
- Die Förderbeträge/ha der Umverteilungszahlung unterliegen dabei einem zweistufigen System. Flächen in der ersten Stufe bis 20 ha erhalten den vollen Förderbetrag, Flächen in der 2. Stufe zwischen 20 – 40 ha einen um 50 % reduzierten Förderbetrag.
- Mit dieser Vorgehensweise werden kleinere Betriebe gegenüber größeren Betrieben stärker unterstützt, wodurch die Umverteilungszahlung zu einer zielgerichteteren und ausgewogeneren Verteilung der Direktzahlungen beiträgt.
Zugangsvoraussetzungen
Förderwerber sind Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, die
1. die Anforderung als „aktiver Landwirt“ erfüllen und
2. mindestens 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche bewirtschaften
3. für die Umverteilungszahlung: Anspruch auf Basiszahlung für Heimgutflächen
1. die Anforderung als „aktiver Landwirt“ erfüllen und
2. mindestens 1,5 ha förderfähige Betriebsfläche bewirtschaften
3. für die Umverteilungszahlung: Anspruch auf Basiszahlung für Heimgutflächen
Definitionen im Rahmen der Maßnahme
Aktiver Landwirt: Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die bis maximal 5.000 Euro Direktzahlungen im vergangenen Jahr erhalten haben.
Darüber hinaus gelten als „Aktiver Landwirt“:
Darüber hinaus gelten als „Aktiver Landwirt“:
- Natürliche Personen, die nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind.
- Juristische Personen und Personengesellschaften mit gemäß Bewertungsgesetz festgestelltem landwirtschaftlichen Einheitswert oder die ihre Eigenschaft als aktiver Landwirt anhand ihrer Steuererklärung oder damit gleichwertiger Unterlagen nachweisen können.
- Die landwirtschaftliche Tätigkeit umfasst die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, auch durch Tierzucht oder Anbautätigkeiten einschließlich Niederwald im Kurzumtrieb. Die Tätigkeit muss in Österreich stattfinden, das heißt, die geförderten Flächen und Tiere müssen in Österreich liegen bzw. gehalten werden.
- Alle landwirtschaftlichen Flächen sind in einem für Beweidung oder Anbau geeigneten Zustand insbesondere durch geeignete – in der Regel – jährlicher Pflegemaßnahmen zur Hintanhaltung einer Verwaldung, Verbuschung oder Verödung oder durch Einhaltung naturschutzrelevanter Pflegemaßnahmen zu erhalten.
- Ackerflächen
- Dauergrünlandflächen inkl. Hutweideflächen
- Dauerkultur-/Spezialkulturflächen, wie Obst, Wein, Hopfen, Kurzumtrieb, Baum- und Rebschulen
- Landschaftselemente gem. GLÖZ 8 (flächige Landschaftselemente)
- Die beantragte landwirtschaftliche Fläche muss zum für die Antragstellung relevanten Stichtag (1.4.) in der Verfügungsgewalt der Bewirtschafterin/des Bewirtschafters sein. Gegebenenfalls ist die Verfügungsberechtigung durch geeignete Wege (beispielsweise im Wege der Sozialversicherung) oder durch sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
- Die Fläche muss während des gesamten Jahres, ausgenommen kurzfristige nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten innerhalb der Vegetationsperiode, der Förderfähigkeit entsprechen. Dabei gilt als Vegetationsperiode der Zeitraum 1. April bis 30. September.
Höhe der Basiszahlung
Die Zahlung wird je Hektar förderfähige Fläche gewährt. Der Einheitsbetrag je Hektar errechnet sich aus dem für die Basiszahlung für Heimgutflächen zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag geteilt durch die förderfähige Heimgutfläche. Der Förderbetrag in Summe je Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber errechnet sich aus der Anzahl förderfähiger Heimgutflächen multipliziert mit dem Einheitsbetrag je Hektar.
Als Gesamtbetrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen stehen jährlich 466 Mio. Euro (68,7 Prozent der Direktzahlungs-Obergrenze) zur Verfügung.
Bei einer zu erwartenden Heimgutfläche von 2,245 Mio. ha ergibt das einen Einheitsbetrag von rund 208 Euro je Hektar. Es ist zu erwarten, dass jährlich eine geringfügige Zunahme des Einheitsbetrages je Hektar aufgrund zu erwartender jährlicher Abnahme der förderfähigen Fläche erfolgt.
Als Gesamtbetrag für die Basiszahlung für Heimgutflächen stehen jährlich 466 Mio. Euro (68,7 Prozent der Direktzahlungs-Obergrenze) zur Verfügung.
Bei einer zu erwartenden Heimgutfläche von 2,245 Mio. ha ergibt das einen Einheitsbetrag von rund 208 Euro je Hektar. Es ist zu erwarten, dass jährlich eine geringfügige Zunahme des Einheitsbetrages je Hektar aufgrund zu erwartender jährlicher Abnahme der förderfähigen Fläche erfolgt.
Höhe der Umverteilungszahlung
Die Umverteilungszahlung wird je Hektar förderfähige Fläche gewährt. Der Einheitsbetrag je Hektar errechnet sich aus dem für die Umverteilungszahlung zur Verfügung stehenden Gesamtbetrag geteilt durch die je Stufe förderfähige Heimgutfläche (Stufe 1: bis 20 ha, Stufe 2: 20 – 40 ha). Der Förderbetrag in Summe je Betriebsinhaberin bzw. Betriebsinhaber errechnet sich aus der Anzahl förderfähiger Flächen je Stufe multipliziert mit dem jeweiligen Einheitsbetrag je Hektar.
Als Gesamtbetrag für die Umverteilungszahlung stehen jährlich 67,8 Mio. Euro (ca. 10 Prozent der Direktzahlungs-Obergrenze) zur Verfügung.
Aufgrund der zu erwartenden Fläche je Stufe ergibt das einen Einheitsbetrag von rund 44 Euro je Hektar für die Stufe 1 bis 20 ha sowie einem Einheitsbetrag von rund 22 Euro je Hektar für die Stufe zwei zwischen 20 ha bis 40 ha.
Als Gesamtbetrag für die Umverteilungszahlung stehen jährlich 67,8 Mio. Euro (ca. 10 Prozent der Direktzahlungs-Obergrenze) zur Verfügung.
Aufgrund der zu erwartenden Fläche je Stufe ergibt das einen Einheitsbetrag von rund 44 Euro je Hektar für die Stufe 1 bis 20 ha sowie einem Einheitsbetrag von rund 22 Euro je Hektar für die Stufe zwei zwischen 20 ha bis 40 ha.