Kulturumwandlung: Wenn die Wiese zum Wald wird
Für die Umwandlung einer Grünlandfläche oder eines Ackers in Wald sind bundesweit das Forstgesetz, weiters in Niederösterreich auch das Kulturflächenschutzgesetz, das Raumordnungsgesetz und in vielen Fällen auch das Naturschutzgesetz von Bedeutung. Gleiches gilt für die Anlage von Kurzumtriebsflächen zur Energieholzproduktion sowie von Christbaumkulturen.
Forstrecht
Kommt es durch aktive Aufforstung zur Neubewaldung einer bisherigen landwirt-schaftlichen Nutzfläche, so gilt diese nach zehn Jahren ab Durchführung der Maß-nahme als Wald im Sinn des Forstgesetzes. Das bedeutet, dass erst ab diesem Zeit-punkt alle forstrechtlichen Bestimmungen für diese Fläche Gültigkeit haben. Das betrifft insbesondere das grundsätzliche Rodungsverbot. Vor Ablauf der Zehnjahresfrist kann hingegen der forstliche Bewuchs nochmals bewilligungsfrei durch den Grundeigentümer dauerhaft entfernt werden. Wurden allerdings Förderungsmittel des Bundes zur Aufforstung gewährt, gilt die Fläche im Regelfall bereits ab Auszahlung der Förderung forstrechtlich als Wald und darf nicht mehr ohne Bewilligung gerodet werden.
Bei einer natürlichen Neubewaldung einer Fläche durch Selbstanflug tritt die forst-rechtliche Waldeigenschaft dann ein, wenn die Fläche eine Überschirmung von mindestens fünfzig Prozent erreicht hat und der Bewuchs im Regelfall durchschnittlich mindestens drei Meter hoch ist. Beabsichtigt man eine solche Fläche weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen, muss man rechtzeitig, also vor Eintritt dieser Schwellenwerte, den Bewuchs entfernen. Ansonsten ist wiederum eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erforderlich. Als Voraussetzung für die Waldeigenschaft muss das Flächenausmaß sowohl bei Aufforstung als auch bei Selbstanflug mindestens 1.000 m² bei einer durchschnittlichen Breite von mindestens zehn Metern betragen. Weiters muss es sich dabei um Gehölze handeln, die gemäß Forstgesetz als „forstlicher Bewuchs“ gelten. Grenzt die Fläche direkt an bisherigen Wald an, gelten Mindestfläche und Mindestbreite nicht.
Kurzumtriebsflächen, also so genannte „Energiewälder“ sowie Christbaumkulturen gelten forstrechtlich nicht als Wald, so ferne sie auf bisherigem Nichtwaldboden angelegt wurden und die beabsichtigte Betriebsform innerhalb von zehn Jahren ab Aufforstung bzw. Errichtung der Kultur der Behörde gemeldet wurde. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, tritt wiederum die forstrechtliche Waldeigenschaft ein. Aller-dings besteht für die Eigentümer solcher Flächen, ohne dass sie als Wald gelten, grundsätzlich die forstrechtliche Verpflichtung, dort einem gefährlichen Forstschäd-lingsbefall vorzubeugen bzw. Forstschädlinge bei einer etwaigen Massenvermehrung auch wirksam zu bekämpfen.
Bei einer natürlichen Neubewaldung einer Fläche durch Selbstanflug tritt die forst-rechtliche Waldeigenschaft dann ein, wenn die Fläche eine Überschirmung von mindestens fünfzig Prozent erreicht hat und der Bewuchs im Regelfall durchschnittlich mindestens drei Meter hoch ist. Beabsichtigt man eine solche Fläche weiterhin landwirtschaftlich zu nutzen, muss man rechtzeitig, also vor Eintritt dieser Schwellenwerte, den Bewuchs entfernen. Ansonsten ist wiederum eine forstrechtliche Rodungsbewilligung erforderlich. Als Voraussetzung für die Waldeigenschaft muss das Flächenausmaß sowohl bei Aufforstung als auch bei Selbstanflug mindestens 1.000 m² bei einer durchschnittlichen Breite von mindestens zehn Metern betragen. Weiters muss es sich dabei um Gehölze handeln, die gemäß Forstgesetz als „forstlicher Bewuchs“ gelten. Grenzt die Fläche direkt an bisherigen Wald an, gelten Mindestfläche und Mindestbreite nicht.
Kurzumtriebsflächen, also so genannte „Energiewälder“ sowie Christbaumkulturen gelten forstrechtlich nicht als Wald, so ferne sie auf bisherigem Nichtwaldboden angelegt wurden und die beabsichtigte Betriebsform innerhalb von zehn Jahren ab Aufforstung bzw. Errichtung der Kultur der Behörde gemeldet wurde. Unterbleibt die rechtzeitige Meldung, tritt wiederum die forstrechtliche Waldeigenschaft ein. Aller-dings besteht für die Eigentümer solcher Flächen, ohne dass sie als Wald gelten, grundsätzlich die forstrechtliche Verpflichtung, dort einem gefährlichen Forstschäd-lingsbefall vorzubeugen bzw. Forstschädlinge bei einer etwaigen Massenvermehrung auch wirksam zu bekämpfen.
Mindestabstände
Nach dem NÖ Kulturflächenschutzgesetz sind Kulturumwandlungen der genannten Art in bestimmten Fällen bewilligungsfrei, allerdings müssen Mindestabstände zu benachbarten (fremden) landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eingehalten werden. Bei der Neuanlage von Christbaumkulturen muss ein Mindestabstand von drei Metern zu Fremdgrundstücken eingehalten werden, bei Kurzumtriebsflächen sind es fünf Meter, bei Neubewaldung sechs Meter.
Grundsätzlich durchgeführt werden dürfen solche Kulturumwandlungen allerdings dann nicht, wenn die betreffende Fläche im örtlichen Flächenwidmungsplan als Offenlandfläche gemäß NÖ Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegt ist. Bei der Festlegung von Offenlandflächen können Gründe der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der Siedlungsstrukturen oder des Orts- und Landschaftsbildes zum Tragen kommen.
Alle Informationen betreffend Flächenwidmung können bei der zuständigen Gemeinde eingeholt werden.
Grundsätzlich durchgeführt werden dürfen solche Kulturumwandlungen allerdings dann nicht, wenn die betreffende Fläche im örtlichen Flächenwidmungsplan als Offenlandfläche gemäß NÖ Raumordnungsgesetz (ROG) festgelegt ist. Bei der Festlegung von Offenlandflächen können Gründe der Agrarstruktur, des Fremdenverkehrs, der Siedlungsstrukturen oder des Orts- und Landschaftsbildes zum Tragen kommen.
Alle Informationen betreffend Flächenwidmung können bei der zuständigen Gemeinde eingeholt werden.
Naturschutz
Unabhängig von den Bestimmungen nach Kulturflächenschutz- und Raumordnungsgesetz gilt naturschutzrechtlich schon seit längerem die Bewilligungspflicht bei Kulturumwandlungen in Landschaftsschutzgebieten, sofern die Fläche von 1 ha überschritten wird. In zunehmendem Maße kann nun aber auch das europaweite Naturschutzregelwerk "Natura 2000" in diesem Zusammenhang Bedeutung erlangen. In verordneten Europaschutzgebieten ist nämlich für Projekte, die einzeln oder in Zusammenhang mit anderen die maßgeblichen Schutzgüter, wie zum Beispiel bestimmte Vogelarten, erheblich beeinträchtigen könnten, die Bewilligungspflicht (Naturverträglichkeitsprüfung) bindend vorgesehen. Die aktuelle Natura-2000–Kulisse kann auf der Homepage des Landes Niederösterreich abgefragt werden.