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Frühjahrsdüngung 2025: Aktuelle rechtliche Vorgaben

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31.03.2025 | von Alexander Schmid

Für den Frühjahrsanbau 2025 müssen für die Düngung in Oberösterreich wichtige Regeln eingehalten werden. Diese Vorgaben basieren auf der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV), den GLÖZ-Standards (insbesondere GLÖZ 4) sowie dem Grundwasserschutzprogramm 2030 (GRUNDWasser 2030). Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte - von Sperrfristen über Gabenteilung bis hin zu Abstandsauflagen - erläutert.

Achtung - strengere Sperrfrist im "Grundwasser - Acker" bei Mais in Oberösterreich

Teilnehmer an der ÖPUL-Maßnahme "Vorbeugender Grundwasserschutz - Acker" (GRUNDWasser 2030) müssen innerhalb der Gebietskulisse in Oberösterreich auf die Ausbringung von leichtlöslichen, stickstoffhältigen Düngern (z.B. Gülle) bei Mais bis einschließlich 21. März verzichten. In diesem Zusammenhang ist für alle Betriebe - unbeschadet einer ÖPUL-Teilnahme - zu bedenken, dass die Ausbringung von leichtlöslichen stickstoffhältigen Düngemitteln wie z.B. Gülle nur auf einer lebenden Pflanzendecke oder unmittelbar vor dem Anbau erfolgen darf.

Stickstoffgaben aufteilen - Gabenteilung innerhalb und außerhalb GW 2030

Um Nährstoffverluste zu minimieren, ist eine Gabenteilung verpflichtend vorgeschrieben. Innerhalb der GW 2030-Gebiete müssen schnell verfügbare Stickstoffgaben über 80 kg N/ha ab Lager in mindestens zwei Teilgaben gesplittet werden. Außerhalb der GW 2030-Maßnahme (im allgemeinen Nitrat-Aktionsprogramm) liegt diese Grenze bei 100 kg N/ha ab Lager. Bei mineralischer Düngung zählen dazu die Düngermengen aus Nitrat-N, Ammonium-N oder Amid-N, und bei Wirtschaftsdünger, sonstige organische Dünger und Klärschlamm zählen für die Gabenteilung die jeweiligen Ammoniumanteile. Stabilisierte Stickstoffdünger (z.B. Harnstoff mit Ureasehemmer, nitrifikationsgehemmter Dünger oder das CULTAN-Verfahren) sind von der Gabenteilungspflicht ausgenommen. Ebenso ausgenommen sind Stickstoffgaben bei Hackfrüchten und Gemüsekulturen, wenn der Boden mehr als 15% Tonanteil aufweist.

Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung (NAPV) & GLÖZ 4

Der GLÖZ 4-Standard basiert auf den Abstandsauflagen der NAPV. Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen, die direkt an Gewässer angrenzen, ist die Ausbringung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln auf einem 3 m breiten Pufferstreifen ab der Böschungsoberkante verboten.
Pufferstreifen.jpg © BWSB/Wallner
Am Feld im Vordergrund besteht schon ein ausreichender Pufferstreifen, im Hintergrund leider noch nicht. Im Falle von Vorortkontrollen würde es zu Sanktionen kommen! © BWSB/Wallner
Dazu müssen innerhalb eines Abstandes von 3 m zur Böschungsoberkante gelegene landwirtschaftliche Nutzflächen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen bzw. bepflanzt sein und dürfen nicht umgebrochen werden. Eine Bodenbearbeitung zur Erneuerung des Pflanzenbewuchses darf einmal innerhalb von fünf Jahren durchgeführt werden. Zusätzlich ist bei Gewässern, die laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan eine Zielverfehlung aufgrund von stofflicher Belastung gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie aufweisen (ab Stufe 3 "mäßig"), auf einer Breite von:
  • mindestens 10 m zu stehenden Gewässern
  • mindestens 5 m zu Fließgewässern ein dauerhaft bewachsener Pufferstreifen anzulegen.
Gewässerrandstreifen.jpg © BWSB/Wallner
Ausreichend breiter Gewässerrandstreifen neben der Krems. Die Krems ist laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan aufgrund von stofflicher Belastungen gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie als mäßig eingestuft. © BWSB/Wallner
Je nach Hangneigung muss dieser Abstand bei stehenden und fließenden Gewässer angepasst werden.

Stehende Gewässer: Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von stehenden Gewässern hat mindestens 20 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 10 m verringert werden, wenn dieser Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Fließende Gewässer: Der düngefrei zu haltende Abstand zur Böschungsoberkante von fließenden Gewässern hat mindestens 10 m zu betragen. Weist der zur Böschungsoberkante des Gewässers angrenzende Bereich von 20 m eine durchschnittliche Neigung von unter 10% auf, darf der düngefrei zu haltende Abstand auf 3 m verringert werden. Ist eine Neigung von über 10% vorhanden, kann der düngefrei zu haltende Abstand auf 5 m verringert werden, wenn der Abstandsstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist.

Beträgt zum Beispiel bei einer Ackerfläche mit über 10% Hangneigung in den ersten 20 m zwischen Böschungsoberkante und der zu düngenden Flächen der ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsene Streifen an jeder Stelle mindestens 5 m, ist es möglich, bis zum Rand des Streifens stickstoffhältige Düngemittel auszubringen. Ist der Streifen jedoch nur 4 m breit, muss ein düngefreier Abstand von 10 m ab der Böschungsoberkante eingehalten werden.
Nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die Abstandsauflagen bei der Düngung von stickstoffhältigen Düngemitteln entlang von Gewässern:
Grafik_Gewässerabstände_NAPV.jpg © BWSB/Hölzl
© BWSB/Hölzl

Fazit

Die Vorgaben bei der Düngung sind strikt einzuhalten. Die Aufteilung der Stickstoffgaben sowie ausreichende Gewässerabstände sorgen dafür, dass Nährstoffe effizient von den Pflanzen genutzt werden und Verluste ins Wasser minimal bleiben. So wird ein wichtiger Beitrag zum Gewässer- und Umweltschutz geleistet.
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Pufferstreifen.jpg © BWSB/Wallner

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Ausreichend breiter Gewässerrandstreifen neben der Krems. Die Krems ist laut nationalem Gewässerbewirtschaftungsplan aufgrund von stofflicher Belastungen gemäß EU-Wasserrahmenrichtlinie als mäßig eingestuft. © BWSB/Wallner

Grafik_Gewässerabstände_NAPV.jpg © BWSB/Hölzl

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