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Förderung bodennaher Gülleausbringung

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16.11.2023 | von Ing. Reinhold Payer

Mit der bodennahen Gülleausbringung oder Separierung soll ein wichtiger Beitrag zur Erreichung der NEC-Ziele geleistet werden.

Gülleausbringung.jpg © Christine Petritz
© Christine Petritz
Gefördert werden sowohl die gemeinschaftliche als auch die einzelbetriebliche Anschaffung dieser Technik. Der Fördersatz für den Erwerb beträgt 40% der Nettokosten.

Was wird gefördert?

Unter dem Fördergegenstand 11 mit dem Titel Maßnahmen zur Verbesserung der Klima- und Umweltwirkung in der Investitionsförderung 73-01 werden folgende Geräte gefördert:
  • Geräte zur bodennahen Gülleausbringung (samt Schneidwerk mit Dosierverteiler und Montage). Das Güllefass selbst wird nicht gefördert.
  • Gülleverschlauchung (Exzenterschneckenpumpe, Pumpwagen, Schlauchhaspel, Schlauch mit Kupplungen, Kompressoranlage zum Durchblasen)
  • Gülleseparatoren (mit Zulaufpumpe und Steuerung, jedoch ohne sonstige Gülletechnik) und mobile Komplettsysteme zur Gülleseparation in Gemeinschaften (inkl. Schneidwerk, Zufuhr- und Filtratpumpe, Steuerung und Transportwagen)
Nicht gefördert werden: Güllefässer, Dieselgeneratoren, Stationärmotoren, Güllecontainer, sonstige Technik und Zubehör, Selbstbauten und Ersatzinvestitionen sowie gebrauchte Maschinen und Geräte.

Wer wird gefördert?

Grundsätzlich ist bei der Anschaffung dieser Technik zu überlegen, ob diese als Einzelbetrieb oder als Gemeinschaft genutzt wird. Je nachdem gibt es Unterschiede bei den Fördervoraussetzungen.
  • Einzelbetrieblicher Erwerb:
Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter landwirtschaftlicher Betriebe, dies können natürliche Personen, juristische Personen oder Personenvereinigungen sein. Der landwirtschaftliche Betrieb muss ab Antragstellung mindestens 3 ha landwirtschaftliche Fläche bewirtschaften. Die förderwerbende Person muss eine geeignete berufliche Qualifikation (zumindest Facharbeiterprüfung oder eine dreijährige Berufserfahrung als Betriebsführerin/​Betriebsführer) vorweisen. Einzelbetriebliche Investitionen müssen am eigenen Betrieb verwendet werden. Eine untergeordnete nicht gewerbliche Nutzung der geförderten Investition auf anderen Betrieben (z.B. Nachbarschaftshilfe) ist zulässig.
  • Gemeinschaftlicher Erwerb:
Die Investition muss durch mindestens zwei Bewirtschafter oder durch eine Gemeinschaft erfolgen, an der sich mindestens zwei Bewirtschafter vertraglich beteiligen, und es muss die gemeinsame Nutzung der Maschine für die Dauer von mindestens fünf Jahren vereinbart sein. An der gemeinschaftlichen Investition dürfen nur landwirtschaftliche Betriebe beteiligt sein, d.h., es kann sich nur jene Person beteiligen, die auch die Betriebsführung innehat. Die Investition darf nur von den beteiligten Betrieben und nicht gewerblich genutzt werden. Über die Nutzung der geförderten Maschine sind Aufzeichnungen zu führen, anhand welcher nachzuvollziehen ist, wo und wann die Geräte verwendet wurden. Bei Gemeinschaften sind die Untergrenze von 3 ha landwirtschaftlicher Fläche und ausreichende berufliche Qualifikation keine Fördervoraussetzungen. Für die Antragstellung in der Digitalen Förderplattform (DFP) der Agrarmarkt Austria (AMA) ist vorher für die Gemeinschaft eine Klientennummer bei der Außenstelle der Landwirtschaftskammer zu beantragen. Den Antrag stellt die Gemeinschaft mit Angabe der jeweiligen Anteile der Betriebe. Die anrechenbaren Kosten werden anteilig auf die einzelnen Betriebe umgelegt. Bei Gemeinschaften ist die Rechnung auf die jeweilige Maschinengemeinschaft laut Antrag auszustellen.

Wie wird gefördert?

Die Mindestinvestitionssumme laut Fördergegenstand 11 beträgt netto 10.000 Euro. Die Obergrenze der anrechenbaren Kosten je Betrieb liegt laut dessen Standardoutput im Zieljahr zwischen 100.000 - 400.000 Euro. 

Die anrechenbaren Kosten für die Förderung werden mit Richtwerten plausibilisiert, welche auch als Obergrenze für die förderfähigen Kosten zur bodennahen Gülleausbringung und Gülleseparatoren angewendet werden. Bei der Antragstellung ist daher zur Plausibilisierung der Kosten ein Firmenangebot ausreichend. Diese Obergrenzen sind im Merkblatt zur Fördermaßnahme "Investitionen in die landwirtschaftliche Erzeugung 73-01" auf der Informationsplattform der AMA unter www.ama.at/​dfp/​home einsehbar.

Die Investition wird mit einem Direktzuschuss von max. 40% der anrechenbaren Nettokosten gefördert. Es besteht aber auch die Möglichkeit, zusätzlich einen Agrarinvestitionskredit (AIK) zu beantragen, bei diesem erfolgt die Förderung mittels eines Zinsenzuschusses von 50% bis max. 4,5% p. a.
Die Beantragung der Förderung hat vor der Investition (Rechnung, Lieferung, Bezahlung) über die Digitale Förderplattform der AMA (www.eama.at) mittels Handysignatur bzw. ID-Austria zu erfolgen. Die Auszahlung der Förderung kann erst nach erfolgter Genehmigung und Einreichung eines Zahlungsantrages mittels angeschlossener Rechnung und Zahlungsbeleg erfolgen.

Dieser Artikel stellt nur einen Auszug aus den wichtigsten Fördervoraussetzungen dar. Sämtliche Informationen erhalten Sie auf der Informationsplattform der AMA, in der darin enthaltenen Sonderrichtlinie LE 23–27 bzw. den Merkblättern oder bei den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Regionalbüros der Abteilung 10, Tel.-Nr.: 050 536.

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