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Im Selbstbedienungsladen gibt es steuerlich einige Besonderheiten

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19.05.2022 | von Mag. Hubert Mitterbacher

Werden in einem Selbstbedienungsladen bäuerliche Produkte verkauft, so sind auch wichtige steuerliche Vorschriften zu beachten. Neben der Unterscheidung, ob Urprodukte oder be- und/oder verarbeitete Produkte verkauft werden, gilt es auch bestimmte Umsatzgrenzen im Auge zu behalten.

2_Hütte.jpg © LK Kärnten/Christoph Gruber
In Selbstbedienungsläden ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen. Die jeweiligen Einzelumsätze eines Produktes dürfen 20 €(brutto) nicht übersteigen, ansonsten besteht Registrierkassenpflicht. © LK Kärnten/Christoph Gruber
Aus steuerlicher Sicht ist zwischen der Direktvermarktung von eigenen Urprodukten und der Direktvermarktung von eigenen be- und/oder verarbeiteten Produkten zu unterscheiden. Als Selbstbedienungsgeschäfte sind solche zu verstehen, bei denen die Warenentnahme und Bezahlung ausschließlich bzw. selbstständig durch den Kunden erfolgt.

Unter Selbstbedienungsumsätzen werden Umsätze verstanden, bei denen der Kunde die Ware selbst entnimmt und anschließend durch Geldeinwurf in eine Kassabox bezahlt. Der Direktvermarkter muss sicherstellen, dass die Produkte mit den entsprechenden Preisen gekennzeichnet sind, sodass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Die Preise können direkt am Produkt, am Regal oder in beliebiger Form zum Beispiel auch auf Kreidetafeln ausgewiesen werden. Auf den Produkten werden die Bruttopreise einschließlich Umsatzsteuer und aller sonstigen Angaben und Zuschläge je Verkaufseinheit ausgewiesen.

Zahlungssysteme

Es gibt eine Vielzahl von digitalen und analogen Möglichkeiten, um den anfallenden Zahlungsfluss im Selbstbedienungsladen abzuwickeln:
  • Schlitzkassa
  •  Bankomatzahlung
  • digitale Komplettlösung
Im Selbstbedienungsladen sollten Schreibmöglichkeiten, Taschenrechner und Wechselgeld zur Verfügung gestellt werden. Auch sollte an eine diebstahlsichere Kassa und an die Rückverrechnung von Pfandflaschen
gedacht werden.

Registrierkassen und Belegerteilungspflicht

Die Selbstbedienungsumsätze sind wie Automatenumsätze zu behandeln. Aus Vereinfachungsgründen und zur weiteren Gewährleistung dieser Art von Geschäften ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen.
Dies gilt, sofern die jeweiligen Einzelumsätze eines Produktes 20 Euro (brutto) nicht übersteigen, ansonsten besteht Registrierkassenpflicht. Aufzeichnungen sind hinsichtlich der verkauften Waren und der vereinnahmten Geldbeträge zu führen. Eine Kassenentleerung ist mindestens einmal pro Monat erforderlich.

Sollten die Voraussetzungen im Einzelfall nicht erfüllt sein (zum Beispiel Einzelumsatz je Produkt über 20 Euro brutto), besteht Belegerteilungspflicht. Darüber hinaus ist zur Einzelerfassung der Barumsätze zwingend ein elektronisches Aufzeichnungssystem (Registrierkassa) zu verwenden, wenn:
  • der Jahresumsatz je Betriebnetto 15.000 Euro und
  • die Barumsätze dieses Betriebes netto 7.500 Euro im Jahr überschreiten.
Der Begriff Barumsätze umfasst auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte vor Ort, die Hingabe von Barschecks oder ausgegebenen Gutscheinen. Der Beleg kann auch elektronisch erstellt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass dieser unmittelbar im Zusammenhang mit der Barzahlung durch die Registrierkassa erstellt und signiert wird. Weiters muss der Beleg tatsächlich in den Verfügungsbereich des Belegempfängers gelangen. Bei gemeinsamen Verkaufsstätten von bäuerlichen Direktvermarktern müssen für die steuerliche Zurechnung der Umsätze zum einzelnen bäuerlichen Direktvermarkter gewisse Voraussetzungen vorliegen:
  • Jedes Produkt muss erkennbar im Namen und auf Rechnung (Verantwortung) des einzelnen Landwirtes zur Veräußerung angeboten werden.
  • Beschilderung, Etiketten und eigene Kassaboxen für den einzelnen Direktvermarkter.
  • Erfolgt die Zuordnung des einzelnen Umsatzes zum jeweiligen Landwirt durch ein elektronisches System, kann auf eine Mehrzahl von Kassaboxen verzichtet werden.
Festzuhalten ist, dass für Urprodukte (zum Beispiel Milch, Gemüse, Eier) bei vollpauschalierten Landwirtschaftsbetrieben keine Einzelerfassungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht besteht, sofern keine Umsatzsteuer (zum Beispiel Zusatzsteuer für bestimmte Getränke, Regelbesteuerung) zu entrichten ist.

Umsatzsteuer

Bis zu einem Jahresumsatz von 400.000 Euro besteht für den Landwirt die Möglichkeit der Umsatzsteuerpauschalierung. Der umsatzsteuerpauschalierte Landwirt hat die Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen (meist 10% beim Verkauf an Konsumenten und 13% beim Verkauf an Unternehmer), muss aber (mit Ausnahmen von bestimmten Getränken mit 20% Steuersatz) keine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Es besteht somit keine Umsatzsteuerzahllast, aber auch kein Recht zum Vorsteuerabzug und
auch die Erklärungspflicht entfällt.

Diese Regelung ist jedoch nur für nicht buchführungspflichtige Land- und Forstwirte bis zu einem Jahresumsatz von 400.000 Euro möglich.

Regalmiete

Eine Regalmiete bezeichnet die reine Zurverfügungstellung von Verkaufsflächen, etwa einzelner Fächer oder Regale inklusive der erforderlichen Infrastruktur. Bei der gemeinsamen Nutzung eines Geschäftslokals mehrerer Direktvermarkter ist eine anteilige Verrechnung der Fixkosten eine Möglichkeit, die Kosten auf alle anteilig aufzuteilen.

Auch kann die Miete für das Regal bzw. den ganzen Laden (teilweise) in Abhängigkeit vom erzielten Umsatz vereinbart werden. Es darf jedoch keine Dienstleistung erbracht bzw. abgegolten werden. Jeder Landwirt ist für die Bestückung selbst verantwortlich. Die Regalmiete ist nicht durch die Pauschalierung des landwirtschaftlichen Betriebes abgegolten, sondern gesondert als Vermietung und Verpachtung zu erfassen. Diese Einnahmen sind grundsätzlich steuerpflichtig. Der Verkauf fremder Waren gegen Provision begründet einen Gewerbebetrieb. Hierfür ist eine Gewerbeberechtigung erforderlich.
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© Gigler

Einkommensteuer: Aufzeichnungspflichten dringend beachten

Für die Einkommensteuer sind genaue Umsatzaufzeichnungen hinsichtlich der verkauften Waren und der vereinnahmten Geldbeträge zu führen. Einnahmen aus der Veräußerung von be- und verarbeiteten Produkten müssen auch bei vollpauschalierten Betrieben für die SVS und für das Finanzamt aufgezeichnet werden.

Die Einnahmen aus der Direktvermarktung von Urprodukten gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Diese Einnahmen sind mit dem pauschalen Gewinnprozentsatz (42% vom gesamten selbst bewirtschafteten Einheitswert) durch die Vollpauschalierung abgegolten. Es besteht hinsichtlich dieser Einnahmen keine Aufzeichnungspflicht. In der Teilpauschalierung sind sämtliche Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer), auch jene aus dem Verkauf von Urprodukten, aufzeichnungspflichtig. Es können pauschale Betriebsausgabensätze in Abzug gebracht werden (70% bzw. 80% bei Veredelungstätigkeit). Die Direktvermarktung von be- und/oder verarbeiteten Urprodukten zählt steuerlich nur dann zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, wenn es sich um einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb handelt (wirtschaftliche Unterordnung). Dies liegt dann vor, wenn die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus der be und/oder Verarbeitung (sowie aus Nebenerwerb und Almausschank) die 40.000 Euro-Bruttogrenze jährlich nicht übersteigen.

Der Gewinn ist (bei voll- und teilpauschalierten Betrieben) durch eine gesonderte Einnahmen-Ausgaben Rechnung zu ermitteln. Die Betriebseinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) sind aufzeichnungspflichtig und die Betriebsausgaben sind mit 70% der gegenüberstehenden Betriebseinnahmen (inklusive
Umsatzsteuer) anzusetzen. Überschreiten die Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus der Direktvermarktung von be- und/oder verarbeiteten Produkten die 40.000 Euro-Bruttogrenze jährlich, liegen - steuerrechtlich gesehen ab dem ersten Cent - Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor. Entweder ist eine vollständige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu führen oder es kann eine Basis-Pauschalierung für Gewerbetreibende in Anspruch genommen werden. Auch besteht eine Umsatzsteuerverrechnungspflicht mit dem Finanzamt. In diesem Fall wird ein Termin beim Steuerberater dringend empfohlen.

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In Selbstbedienungsläden ist nur eine vereinfachte Losungsermittlung durch Auszählung und Aufzeichnung des Inhaltes der Kassabox durchzuführen. Die jeweiligen Einzelumsätze eines Produktes dürfen 20 €(brutto) nicht übersteigen, ansonsten besteht Registrierkassenpflicht. © LK Kärnten/Christoph Gruber

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