Landwirtschaftliche Nebentätigkeiten: Meldung der Einnahmen nicht vergessen!
Meldung bis 30. April
Die An- und Abmeldung einer bäuerlichen Nebentätigkeit hat innerhalb eines Monats bei der SVS zu erfolgen.
Die, verpflichtend aufzuzeichnenden, Bruttoeinnahmen sind bis spätestens 30. April des Folgejahres (einlangend) bei der SVS zu melden. Eventuell abzuziehende Freibeträge werden von der SVS automatisch zur Anwendung gebracht. Bitte beachten Sie, dass keine ausdrückliche Aufforderung zur Meldung erfolgt und im Falle einer verspäteten Meldung ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 Prozent vorgeschrieben wird.
Die Meldung kann online erfolgen.
Die, verpflichtend aufzuzeichnenden, Bruttoeinnahmen sind bis spätestens 30. April des Folgejahres (einlangend) bei der SVS zu melden. Eventuell abzuziehende Freibeträge werden von der SVS automatisch zur Anwendung gebracht. Bitte beachten Sie, dass keine ausdrückliche Aufforderung zur Meldung erfolgt und im Falle einer verspäteten Meldung ein Beitragszuschlag im Ausmaß von 5 Prozent vorgeschrieben wird.
Die Meldung kann online erfolgen.
Für nähere Auskünfte zur Meldung bzw. den vorhandenen beitragsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten stehen Ihnen die Mitarbeiter des Referats 7.3 Sozial- und Arbeitsrecht der LK NÖ T.: +43 5 0259 27300 gerne zur Verfügung.